{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-01-18","aktenzeichen":"2 StR 689/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n2 StR 689/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Hans F OB aus RENNEN. -\nHE , geboren on we 1929 in\nAED ,\n\n2. den Industriekaufmann Hans-Joachim Degen»\naus He «, zevoren am EEE 1945 in\nS QEEEEEEEEEED,\n\nwegen Betruges\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n18. Januar 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nFrankfurt am Main vom 17. Januar\n1984 in den Strafaussprüchen mit\nden zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen\nwerden verworfen.\n\nAG\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen (fortgesetzten)\nBetrugs zu Freiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt.\n\nNach den Feststellungen wurden die strafbaren Handlungen\nsowohl im Zusammenhang mit der Vermittlung sogenannter börsenregistrierter Warenterminoptionen als auch durch das Versprechen begangen, sogenannte Stillhalteroptionen einer\nLiechtensteiner Firma zu vermitteln.\n\nDas Rechtsmittel der Angeklagten führt zur Aufhebung\nder Strafaussprüche, im übrigen ist es unbegründet.\n\n1. Feststellungen und rechtliche Bewertung des angefochtenen Urteils weisen keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf, soweit Betrug bei der Vermittlung\nder sogenannten Stillhalteroptionen bejaht wurde. Auch der\nSchadensumfang ist insoweit zutreffend bestimmt worden.\n\n2. Auch bei den Teilakten der fortgesetzten Handlung,\nwelche die Vermittlung der börsenregistrierten Warenterminoptionen betreffen, hat das Landgericht Betrug im Ergebnis\nzu Recht bejaht. Die insoweit von den Revisionen erhobenen\nEinwände sind unbegründet. Bedenken bestehen hier Jedoch\ngegen die Schadensberechnung.\n\nDie Strafkammer bemißt den Schaden nach dem Unterschied zwischen dem tatsächlich (zwischen den Angeklagten\nund den Geschädigten) vereinbarten Preis und dem wirklichen\nWert der Optionen, den sie nach dem Marktwert im Inland bestimmt. Diesen Marktwert errechnet sie aus den Beschaffungskosten und der Provision eines \"seriösen inländischen Maklers\",\nDieser Ansatz steht im Einklang mit der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 30, 388 ff; 32, 22 ff). Ein\nSonderfall, der die Annahme eines Schadens in Höhe der gesamten gezahlten Prämie rechtfertigen könnte, liegt hier\nnicht vor.\n\nDie Ausführungen zur Bestimmung des inländischen Marktwertes im einzelnen sind jedoch - worauf die Revisionsführer\nzu Recht hinweisen - unklar und widersprüchlich. Das gilt zunächst für die Feststellungen zur Werthaltigkeit der Optionen.\nNach der Darstellung des Landgerichts wurde die sogenannte\nOptionszahl, die für das Erreichen der Gewinnzone maßgeblich war, aus der \"Londoner Brokerpränmie\" (Börsenprämie\nund Londoner Brokeraufschlag von ca. 30 %) dividiert durch\ndie Zahl der Kontrakteinheit errechnet, somit nicht nach\nder Gesamtprämie, die die Angeklagten von den Geschädigten\nverlangten und die weitere hohe Aufschläge auf die Prämie\nenthielt. Das wäre ungewöhnlich und läßt sich auch mit\nanderen Feststellungen des Urteils nicht in Einklang\nbringen.\n\n4\n\nUnklar bleibt aber vor allem, welche Aufschläge auf\ndie (reine) Optionsprämie die Strafkammer als noch gerechtfertigt angesehen hat. Dabei ist zumindest nicht auszuschließen, daß das Landgericht den Angeklagten lediglich\neinen Aufschlag von 2% auf die Optionsprämie zugestanden\nund den Schaden aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der\nvon ihnen verlangten Prämie und einem lediglich um 2 %\nerhöhten Entgelt für die Optionsprämie errechnet hat.\n\nDas wäre hier jedoch nicht gerechtfertigt. Die getroffenen Feststellungen bieten nicht einmal eine ausreichende\nGrundlage dafür, bei der Berechnung des Marktwertes von\nder Londoner Originalprämie (Optionsprämie zuzüglich\nBrokerkommission) auszugehen und diese lediglich um\n2 % zu erhöhen (vgl. auch Lackner und Imo in MDR 1983,\n\n969, 970, 976 ff).\n\nDas Landgericht berechnet den Schaden dadurch, daß\nes in den einzelnen Fällen dem \"Marktpreis\" den (von den\nAngeklagten verlangten) \"Preis\" gegenüberstellt. Daraus\nerrechnet es einen \"Aufschlag gegenüber (der) Börsennotierung\". Der Gegenüberstellung folgt die Zusammenfassung dahin, daß die Angeklagten den Kunden Aufschläge von mindestens 129.000 DM berechnet hätten,\ndie in dieser Höhe über den Erwerbspreisen lagen, zu\ndenen die Kunden die genannten Optionen bei seriösen\ninländischen Brokerunternehmen hätten beziehen können\n(UA S. 20 bis 24). Dieser Betrag wird den Angeklagten\ndann auch als Schaden angelastet (UA S. 42). Es bleibt aber\n\noffen, was das Landgericht hier unter \"Marktpreis\" versteht. Dies könnte sowohl der Betrag für die reine Optionsprämie, der für die Londoner Originalprämie oder der\nPreis sein, den ein seriöser inländischer Makler einschließlich seiner Provision verlangt (vgl. auch UA\n\nS. 29). Mit den beiden letzteren Auslegungen wäre jedoch\ndas Ergebnis der Gegenüberstellung, daß sich nämlich\n\naus dem Unterschied zwischen dem \"Marktpreis\" und dem\n\"Preis\", der \"Aufschlag gegenüber (der) Börsennotierung\"\nergibt, nur dann zu vereinbaren, wenn man den Begriff\n\"Börsennotierung\" untechnisch versteht. Sollte der\n\"Marktpreis\" bereits die Aufschläge eines seriösen\ninländischen Maklers enthalten, dann müßte sich aus\n\nder Summe der \"Aufschläge gegenüber der Börsennotierung\" der den Angeklagten angelastete Schadensbetrag ergeben. Das ist jedoch nicht der Fall. Diese\nSumme beträgt vielmehr 131.949 DM, während das Landgericht den\nSchaden mit \"mindestens etwa 129.000 DM\" beziffert. Der\nUnterschiedsbetrag von 2.945 DM könnte wiederum der Aufschlag awf die reine Optionsprämie sein, den die Strafkammer in Höhe von etwa 2 % als Durchschnittsprovision\nund Aufschlag bezeichnet, den im Hinblick auf die angeblichen Gepflogenheiten Londoner Broker ein \"seriöser\ninländischer Broker verlangt hätte\" (UA S. 42, 43, 44),\nAn anderer Stelle bezieht sich die Strafkammer auf die\nPreise der in Deutschland tätigen Niederlassungen\nrenommierter amerikanischer Brokerhäuser (UA S. 28, 29).\n\nFAR\n\nDie Urteilsgründe zur Schadenshöhe sind insgesamt\nso unklar - das gilt auch für die Ausführungen zum\nSachverständigengutachten und die rechtliche Würdigung -, daß sie eine Überprüfung der Schlüssigkeit\nund Richtigkeit der Schadensberechnung nicht zulassen.\n\nDieser Rechtsfehler zwingt hier jedoch ausnahnsweise nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs. Nach den\nvom Landgericht - insoweit rechtsfehlerfrei - getroffenen\nFeststellungen läßt sich unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo der Betrugsschaden auf andere Weise\nberechnen, so daß jedenfalls feststeht, welcher Mindestschaden den Angeklagten anzulasten ist. Dies rechtfertigt\ndie Aufrechterhaltung des Schuldspruchs und Neubestimmung\nder Strafe auf der Grundlage eines Mindestschuldumfanges\n(vgl. BGH, Beschluß vom 5. Oktober 1984 - 2 StR 388/84).\n\nDer den Angeklagten im vorliegenden Falle anzulastende Mindestschaden errechnet sich aus dem Unterschied\nzwischen den Beträgen, welche die Angeklagten nach den\nVerträgen mit ihren Kunden für alle Aufwendungen, Spesen,\nVerkaufsprovisionen und sonstigen Nebenkosten von der Gesamtprämie abzweigen durften und denen, die sie tatsächlich\neinbehalten haben.\n\nNach dem Inhalt der Informationsbroschüren und\nsogenannten Order-Tickets, die Grundlage der Verträge\nwaren, durften sie zunächst höchstens 30 % und später\n4O % der Gesamtprämie einbehalten oder für Unkosten\nverwenden. Mindestens 70 % (später 60 %) mußten - soweit\n\nbörsenregistrierte Optionen zu kaufen waren - für den\nreinen Optionspreis aufgewendet werden. Tatsächlich haben\ndie Angeklagten jedoch weitaus höhere Abzüge vorgenommen\nund weniger für die Bezahlung der Optionen eingesetzt.\nProvisionen, Spesen, Steuern, Gebühren und sonstige Unkosten\ndurften die Angeklagten zudem nur auf der Grundlage des\ntatsächlich eingesetzten Kapitals geltend machen.\n\nLegt man - im Zweifel zugunsten der Angeklagten -\ndie im einzelnen angegebenen Marktpreise als reine\nOptionspreise zugrunde und wird berücksichtigt, daß\nsie ab Juni 1979 4O % einbehalten durften, dann beträgt\nder Schaden mindestens 58.000 DM.\n\nDieser Betrag errechnet sich, aufgezeigt am Beispiel\nII 6A 1 der Urteilsgründe wie folgt:\n\nreiner Optionspreis 4.600 DM\n\ndanach vertraglich zulässige\nGesamtprämie bei einem höchstmöglichen Abzug von hier 30 %, was\neinem erlaubten Aufschlag auf den\nOptionspreis von etwa 42,86 %\n\n(3/7) entspricht 6.572 DM\nhöchstzulässiger Einbehalt 1.972 DM\ntatsächlicher Einbehalt 4.600 DM\n\nSchaden in diesem Fall 2.628 DM\n\nAL\n\nDer neu entscheidende Tatrichter hat bei den Teilakten\n\ndes Betrugs, welche die Vermittlung von \"börsenregistrierten\nWarenterminoptionen\" betreffen, von dem so errechneten\nSchadensbetrag in Höhe von 58.000 DM auszugehen. Der\nBetrugsschaden im Zusammenhang mit den \"Stillhalteroptionen\" beträgt - wie vom Landgericht festgestellt -\nweitere 119.000 DM.\n\nBei der Strafzumessung wird auch zu berücksichtigen\nsein, daß den Angeklagten nicht ohne weiteres angelastet\nwerden darf, sie hätten durch die ungeordnete Aufbewahrung von Unterlagen in Leitzordnern und eine unübersichtliche Aktenführung die Aufklärung der ihnen angelasteten Taten erschwert. Etwas anderes kann dann gelten,\nwenn dieses Verhalten Teil eines betrügerischen Gesamtplanes gewesen sein sollte.\n\n- 10 -\n\nDaß die Angeklagten meinten, ihre Kunden würden ohnehin nur leicht verdientes Geld für Spekulationen verwenden, stellt ebensowenig einen zulässigen Strafschärfungsgrund dar wie der Umstand, daß sie aus ihrer früheren Tätigkeit von dem \"starken kriminogenen Einschlag\" des Optionsgeschäfts wußten.\n\nMösl Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-18/2-str-689-84","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-18/2-str-689-84","retrieved":"2026-08-21 23:20:30.309074+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-01-18/2-str-689-84","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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