{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-12-19","aktenzeichen":"2 StR 448/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"HS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 4ua/8h URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMohammad L EB aus Damm. zeboren am\nGE 1917 ir SEE (Pakistan), zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 19. Dezember 1984, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof a»\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanwältin PR pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus Ka\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte nn\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 12. Januar 1984 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, und zusätzlich wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nvier Jahren und sechs Monaten verurteilt, das sichergestellte Heroin eingezogen und den Angeklagten in\nübrigen freigesprochen.\n\nMit seiner auf die Sachbeschwerde und Verfahrensrügen gestützten Revision greift der Angeklagte seine\nVerurteilung an.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet.\n1. Die auf eine angebliche Verletzung von 8 244\n\nAbs. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge enthält in Wahrheit lediglich unbegründete Angriffe gegen die tat-\n\nrichterliche Beweiswürdigung. Das Landgericht hat in\nden Urteilsgründen ausdrücklich vermerkt, daß die als\nwahr unterstellte Tatsache gegen die Glaubwürdigkeit\ndes Belastungszeugen Zurwehme spricht, daß seine Angaben aber deswegen dennoch als glaubhaft angesehen\nwerden können, weil sie durch die Aussage des Polizeibeamten Be zleichsam bestätigt werden. Damit setzt\nsich das Landgericht zu der Wahrunterstellung nicht in\nWiderspruch. Auch sonst sind das Verfahren und die Beweiswürdigung rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n2. Die weitere Überprüfung des Urteils auf Grunä\nder Sachbeschwerde hat ebenfalls keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. Einer Erörterung\nbedarf insoweit lediglich die im Terninsamtrag des\nGeneralbundesanwalts aufgeworfene Frage, in welchen\nVerhältnis die dem Angeklagten angelasteten Taten zueinander stehen.\n\na) Die Bewertung der unter II 1 und II 2 der Urteilsgründe aufgeführten Handlungen als zwei selbständige Taten, nämlich einmal als unerlaubter Besitz\nvon Betäubungsmitteln und zum anderen als Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben, weist keinen den Angeklagten\nbelastenden Rechtsfehler auf. Hier könnte lediglich\nfraglich sein, ob die unerlaubte Einfuhr nicht als\nselbständige Tat zu bewerten gewesen wäre. Das Landgericht hat sich insoweit für die dem Angeklagten\ngünstigere Möglichkeit entschieden.\n\nb) Die gemäß II 3 der Urteilsgründe festgestellten\nHandlungen wurden ohne Rechtsfehler als selbständige Tat\nangesehen. Sie fallen zwar in eine Zeit, in der das unter\nII 2 der Urteilsgründe bewertete, bereits früher begonnene fortgesetzte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln noch nicht beendet war. Der Versuch des Angeklagten, sich nunmehr 500 g Heroin zu besorgen und\nweiterzuverkaufen, unterscheidet sich jedoch wesentlich von seinen früher begonnenen Handlungen, mit denen\ner aus seinem Vorrat von höchstens 50 g nur kleinere\nPortionen von regelmäßig einem Gramm Heroin an Süchtige\nverkaufte. Der Entschluß zu dem neuen, relativ großen\nHandel kann deshalb nicht lediglich als eine Erweiterung\ndes ursprünglichen nur kleinere Geschäfte umfassenden Gesamtvorsatzes angesehen werden.\n\nDer ständige Besitz von Betäubungsmitteln allein\nverbindet mehrfaches Handeltreiben nicht zu einer Tat\n\nIS\n\nim Rechtssinne (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 1983\n- 1 StR 390/83 - und 19. August 1982 - 1 StR 749/81).\n\nMösl Meyer Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-19/2-str-448-84","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-19/2-str-448-84","retrieved":"2026-08-21 23:20:29.560383+00:00"},"card":{"id":"bgh/1984-12-19/2-str-448-84","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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