{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-11-06","aktenzeichen":"4 StR 577/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Y./Tr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 577/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Gudrun U sep. SCHE aus S HEEEEENEEEEEED\ngeboren am zum 1950 in Step,\n\n2. Angelika 5 u zus Sci;\ngeboren am ED 356 in “em,\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung u.a.\n\n7\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerinnen am 6. November 1984 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten Urban\nwird das Urteil des Landgerichts Mainz\nvom 14. Mai 1984, soweit es sie betrifft,\nim Ausspruch über die Einzelstrafen, die\nGesamtstrafe und im Maßregelausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision der Angeklagten\nUCEB und die Revision der Angeklagten\nSEE werden als unbegründet verworfen.\n\n4. Die Angeklagte Sb nat die Kosten\n\nihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte U wegen\nvorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tat-\n\neinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen\ngemeinschaftlichen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit\nim Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren drei Monaten (Einzelfreiheitsstrafen von\neinem Jahr neun Monaten und einem Jahr), die Angeklagte SGB wegen fahrlässiger Körperverletzung\nin Tateinheit mit Beihilfe zu vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit Beihilfe zu vorsätzlicher Trunkenheit\nim Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem\nJahr sechs Monaten (Einzelfreiheitsstrafen von\neinem Jahr drei Monaten und einem Jahr) verurteilt.\nAußerdem hat es den Angeklagten die Fahrerlaubnis\nentzogen und hinsichtlich der Angeklagten VUE>\neine Sperrfrist von drei Jahren, hinsichtlich der\nAngeklagten SB eine solche von zwei Jahren\nfestgesetzt. Den der Angeklagten UM gehörenden\nPkw VW Scirocco mit dem amtlichen Kennzeichen\n\nGG - DU 654 hat die Strafkammer eingezogen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten erheben die Sachbeschwerde; sie wenden sich insbesondere gegen die\nRechtsfolgenaussprüche.\n\nDas Rechtsmittel der Angeklagten Urban hat im\nStrafausspruch teilweise Erfolg. Im übrigen ist es,\nebenso wie die Revision der Angeklagten Se:\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3%\n\nI. Revision der Angeklagten Us\n\n1. Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen,\ndaß das Landgericht, obwohl es das Vorliegen der\nVoraussetzungen des § 21 StGB bei der Angeklagten\nUrban zum Tatzeitpunkt nicht ausschließen konnte,\nvon der Möglichkeit einer Strafrahmenänderung gemäß\n§ 49 Abs. 1 StGB keinen Gebrauch gemacht hat, Die\n\n\"in vorwerfbarer Weisen selbst herbeigeführt, da\nsie bei Trinkbeginn selbst davon ausging, daß sie\nnoch ein Kraftfahrzeug lenken würde. Darauf, daß\nsie zu diesem Zeitpunkt schon erkannt hat, sie\nwürde infolge des Alkoholgenusses in einen Zustand\n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist auch\ndie strafschärfende Berücksichtigung des Umstandes,\n\ndaß die Angeklagte Urban \"bezüglich der vorhersehbaren Gefährdung bewußt fahrlässig gehandelt und\nin einer einfachen Verkehrssituation grob versagt\"\nhabe (UA 58), rechtlich nicht zu beanstanden. Nach\nden rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen\nbestanden zur Unfallzeit keine witterungsbedingten\nSichtbehinderungen, die Straße verläuft schon vor\nund bis weit hinter die Unfallstelle geradeaus.\nAuf der 6 m breiten Fahrbahn befanden sich keine\nHindernisse, der Fahrbahnrand war durch Leitpfosten\nund weiße Streifen markiert. Die Angeklagte hat\ndaher, wenn sie gleichwohl ohne Grund in einem\nBogen von ihrer rechten Fahrbahnseite nach links\nauf das dort deutlich sichtbar neben dem beleuchteten Moped stehende und mit einem weißen Schutzhelm\nbekleidete Opfer zufuhr und erfaßte, grob gegen\nihre Pflichten als Fahrzeuglenkerin verstoßen.\n\nDie Strafkammer konnte bei dieser Sachlage mit\nRecht davon ausgehen, daß das Verhalten der Angeklagten ein gesteigertes Maß an Pflichtwidrigkeit\nerkennen ließ.\n\nSchließlich läßt auch die Einziehungsanordnung\nkeinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer hat\nbei der Strafbemessung im engeren Sinne berücksichtigt, daß das Fehlverhalten der Angeklagten auch\nnoch durch die Einziehung ihres Pkws geahndet wird.\nSie hat daher dem Wesen der Einziehung als Nebenstrafe Rechnung getragen (vgl. BGH MDR 1983, 767 f;\nBGH, Beschluß vom 27. Januar 1984 - 2 StR 858/83).\n\n34\n\n2. Durchgreifende Bedenken bestehen Jedoch\ngegen die Strafzumessungserwägungen für den zweiten\nTatkomplex (§ 142 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit\n§ 316 Abs. 1 StGB). Die Strafkammer führt hier aus,\ndaß \"die Erwägungen, die bezüglich des ersten Tatkomplexes zur Nichtanwendung des § 49 Abs. 1 StGB\ngeführt haben\",auch hier gelten (UA 59). Dabei übersieht sie, daß ein Kraftfahrer, der in Kenntnis des\nUmstandes, daß er noch ein Kraftfahrzeug lenken\nwird, alkoholische Getränke zu sich nimmt, zwar\nseine spätere Fahruntüchtigkeit und sich daraus\nergebende Gefährdungen und Verletzungen eventueller\nUnfallopfer in Rechnung stellen muß, daß dies jedoch\nnicht ohne weiteres auch für ein sich an einen Unfall anschließendes unerlaubtes Entfernen vom Unfallort angenommen werden kann. Diese Möglichkeit\nwird ein Kraftfahrer bei Alkoholaufnahme in der\nRegel nicht in seine Vorstellung miteinbeziehen.\nDie Strafkammer hat deshalb die nicht ausschließbar erhebliche Schuldminderung der Angeklagten\nUrban im ersten Tatkomplex, der ihre Verurteilung\nwegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit\nmit vorsätzlicher alkoholbedingter Gefährdung des\nStraßenverkehrs zum Gegenstand hat, bei der Strafrahmenfindung zu Recht nicht berücksichtigt, rechtlich zu beanstanden ist es indes, mit dieser Begründung die Anwendung des § 49 Abs. 1 StGB auch\nfür den zweiten Tatkomplex zu versagen. Die für\ndas unerlaubte Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr fest-\n\ngesetzte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe müssen\ndaher aufgehoben werden. Da der Senat nicht ausschließen kann, daß auch die Höhe der Einzelstrafe\n\nim ersten Tatkomplex von der fehlerhaften Bemessung\nder Einzelstrafe im zweiten Tatkomplex mitbeeinflußt\nworden ist, weil - wie die Revision zu Recht ausführt -\ndie beiden Einzelstrafen \"in einen gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis\" stehen, erschien es angebracht,\nauch die - an sich rechtsfehlerfrei begründete - Einzelstrafe für die fahrlässige Körperverletzung in\nTateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs aufzuheben und die Sache zur Neubemessung\nder Strafen an das Tatgericht zurückzuverweisen. Da\ndie Entziehung der Fahrerlaubnis, insbesondere die\nFestsetzung der Sperrfrist von der Bemessung der\nStrafe abhängig ist, mußte auch die Maßregelanordnung aufgehoben werden. Dagegen konnte die Einziehungsanordnung aufrechterhalten bleiben; sie\n\nwird von der fehlerhaften Strafzumessungserwägung\nersichtlich nicht berührt.\n\nII. Revision der Angeklagten Steging\n\n1. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO. Die Beschwerdeführerin übersieht, daß die Strafe eines Tatbeteiligten unabhängig von der Bestrafung anderer Beteiligter nach\ndem Maß seiner Schuld festzusetzen ist (BGH, Urteil\nvom 29. Oktober 1981 - 4 StR 541/81). Es entspricht\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,\ndaß die Frage, ob ein minder schwerer Fall anzunehmen\n\n-8 -\n\nist, für den Haupttäter und den Gehilfen unterschiedlich beurteilt werden kann (BGH StrVert 1981, 73 f)\nund es mithin rechtlich zulässig ist, den Gehilfen\nhärter zu bestrafen als den Täter (BGH NJW 1984,\n2539, 2541). Aus diesem Grunde ist es für die Strafbemessung gegen die Angeklagte Sun unerheblich,\nfalls die Strafzumessung bei der Angeklagten Um\ninfolge der bei dieser Angeklagten nicht ausschließbaren erheblich verminderten Schuldfähigkeit anders\nzu beurteilen ist; denn bei der Angeklagten SED\nkann von einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit nicht gesprochen werden (UA 49).\n\nEiner näheren Erörterung bedarf lediglich die\nFrage der Strafaussetzung zur Bewährung. Das Landgericht bezieht sich zur Begründung seiner im Rahmen des § 56 Abs. 2 StGB getroffenen ablehnenden\nEntscheidung auf die bereits bei der Strafzumessung\nerwähnten Milderungsgründe, nämlich die Unbestraftheit der Angeklagten, ihre Strafempfindlichkeit,\nihre alkoholbedingte Enthemmung und die Tatsache,\ndaß sie teilweise nur Beihilfe geleistet hat. Es\nerkennt auch, daß die Anwendung des § 56 Abs. 2\nStGB nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränkt ist,\nfährt dann aber fort, es müßten Milderungsgründe\nvorliegen, die im Vergleich mit gewöhnlichen,\ndurchschnittlichen, allgemeinen und einfachen\nMilderungsgründen \"Ausnahmecharakter haben und dem\nFall den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken\",\nDas entspricht der früheren, in dieser Form nicht\nmehr aufrechterhaltenen Rechtsprechung des Bundes-\n\n67\n\ngerichtshofs. Nach der neueren Rechtsprechung aller\nStrafsenate des Bundesgerichtshofs genügen nach\nheutigem Verständnis solche Umstände den Anforderungen des § 56 Abs. 2 StGB, wenn sie im Vergleich\nmit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen\noder einfachen Milderungsgründen von besonderem\nGewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, wie er sich\nin der Strafhöhe wiederspiegelt, als nicht unangebracht und den vom Strafzweck geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl.\ndie Rechtsprechungsnachweise bei Mösl NStZ 1983,\n493, 495 und bei Spiegel DAR 1984, 185, 193).\nNicht erforderlich ist also, daß die Milderungsgründe Ausnahmecharakter haben und dem Fall den\nStempel des Außergewöhnlichen aufdrücken. Das\nLandgericht ist daher bei seiner Entscheidung\n\nvon einem zu engen Maßstab ausgegangen. Der Senat\nkann jedoch ausschließen, daß sich der - fehlerhafte - Ausgangspunkt der Strafkammer auf die\nEntscheidung ausgewirkt hat. Der Tatrichter hat\neine Gesamtschau vorgenommen und in diese Gesamtabwägung alle für und gegen die Angeklagte Steging\nsprechenden Gesichtspunkte einbezogen. Er war\n\nsich darüber im klaren, daß mehrere nur durchschnittliche oder einfache Milderungsgründe durch\nihr Zusammentreffen ein solches Gewicht erhalten\nkönnen, daß die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB\nmöglich ist, daß also auch im Bereich einer Freiheitsstrafe zwischen einem und zwei Jahren eine\nStrafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommt,\n\n37\n\n- 10 -\n\nwenn das Handlungsunrecht und die individuelle\nSchuld des Täters im konkreten Fall vergleichsweise gering erscheinen. Dies verneint er Je-\n\nEr führt alle zu Gunsten der Angeklagten Steging\nsprechenden Umstände an, wie Unbestraftheit,\nStrafempfindlichkeit, alkoholbedingte Enthemmung\nund teilweise Tatbeteiligung lediglich unter dem\nGesichtspunkt der Beihilfe. Wenn er diesen Umständen kein Gewicht beimißt, das über den Rahmen einfacher oder durchschnittlicher Milderungs-\n\nschau als \"normale! Folgen eines Gaststättenbesuchs betrachtet, \"bei dem der Täter aus seinem\noder dem Trinkverhalten seiner Begleiter nicht\ndie Konsequenz 20og, auf dem Heimweg auf das Auto\nzu verzichten\", vielmehr die Überzeugung erlangt\nhat, daß \"eigensüchtige Motive ... die Angeklagte\nSteging\" veranlaßten, \"die Trunkenheitsfahrt der\nAngeklagten Us zu fördern\", so besteht kein\nZweifel, daß der zu enge Ausgangspunkt für die\nEntscheidung des Tatgerichts nicht ursächlich\nwar. Auf die weitere Frage, ob einer Strafaus-\n\n- 11 -\n\nsetzung zur Bewährung auch § 56 Abs. 3 StGB entgegengestanden hätte, brauchte das Landgericht daher nicht\n\nmehr einzugehen.\n\nHürxthal Knoblich Ruß\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-06/4-str-577-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-06/4-str-577-84","retrieved":"2026-08-21 23:20:27.904633+00:00"},"card":{"id":"bgh/1984-11-06/4-str-577-84","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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