{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-08-31","aktenzeichen":"2 StR 452/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"IP\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 452/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Walter aus REED, geboren\n\nam EB 1940 in PB zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n31. August 1984 gemäß § 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2 bis 4\nStPO beschlossen:\n\n1.\n\nDem Angeklagten wird auf seinen Antrag\nvom 5. Juni 1984 Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand gegen die Versäumung\nder Frist zur Begründung der Revision\ngegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Februar 1984 gewährt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt\nder Angeklagte.\n\nDamit ist der Beschluß des Landgerichts\nDarmstadt vom 23. Mai 1984, mit dem die\nRevision als unzulässig verworfen worden\nist, gegenstandslos.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\na) die Verfolgung der Hinterziehung von\nEinkommen- und Gewerbesteuer auf das\nVeranlagungsjahr 1979 beschränkt,\n\nb) das vorgenannte Urteil\n\naa) im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte vier tateinheitlich zusammentreffender\nSteuerhinterziehungen schuldig\nist,\n\n54\n\nbb) im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\n3. Im Umfang dieser Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n4. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Wirtschaftsstrafkammer hat den Angeklagten\nwegen Steuerhinterziehung in drei Fällen (Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Einkommen-/Gewerbesteuer)\nunter Einbeziehung von mehreren Einzelstrafen aus\neinem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon drei Jahren und neun Monaten verurteilt sowie\ndie Aufrechterhaltung der damals nach §§ 69, 69 a\nStGB angeordneten Maßregeln bestimmt.\n\nDie auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte\nRevision hat teilweise Erfolg.\n\nNach der vom Senat gemäß § 154 a Abs. 2 StPO beschlossenen Beschränkung der Strafverfolgung bestehen\nkeine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Höhe der\n\ndurch den Angeklagten als faktischen Geschäftsführer\nhinterzogenen Steuern, Jedoch hat das Landgericht\n\nzu Unrecht Tatmehrheit zwischen den drei (fortgesetzten) Steuerhinterziehungen angenommen. Diese\ntreffen in mehreren Einzelakten zusammen, die jeweils auf einer Willensbetätigung beruhen (BGHSt 6,\n81; BGH, Urteil vom 28. Februar 1978 - 5 StR 432/77).\nAuf Bitten des Angeklagten (Bl. 15 UA) gab die Zeugin\nMD bei der Strafsachenstelle des Finanzamts am\n\n29. August 1979 an, in dem Speditionsbetrieb seien\nerst ab Juli 1978 Umsätze erzielt worden. Gelegentlich einer weiteren Vernehmung am 3. November 1979\nschätzte sie ihren monatlichen Nettoverdienst auf\n2.000 DM und die verkürzte Steuer auf 25.000 DM\n\n(Bl. 8 UA). An diesem Tag sowie am 7. Januar und\n\n18. Februar 1980 gab sie Umsatzsteuervoranmeldungserklärungen unter anderem für das Jahr 1979 ab, die\nauf Anweisung des Angeklagten nach dessen Angaben\nerstellt worden waren (Bl. 11 UA). Ferner hatte der\nAngeklagte während der Tatzeit zu niedrige Lohnsteuern abgeführt (Bl. 23 UA). Dieses gesamte Vorgehen diente dazu, den Geschäftsumfang und damit\n\ndie Einkünfte niedriger erscheinen zu lassen, als\nsie in Wirklichkeit waren. Es verknüpfte die drei\nSteuerhinterziehungen zu einer Tat (BGH NStZ 1983,\n29; BGH, Beschluß vom 22. März 1979 - 4 StR 641/78;\nUrteile vom 18. Mai 1983 - 2 StR 162/83 - und vom\n18. Juli 1984 - 2 StR 237/84). Dem steht nicht entgegen, daß es sich bei den anderen Einzelakten um\nUnterlassungen handelt (BGHSt 30, 207).\n\nee\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Er war hieran nicht durch § 265 Abs. 1 StPO\ngehindert. Denn der Angeklagte hätte sich gegen den\nVorwurf mehrerer tateinheitlich begangener Steuerhinterziehungen nicht anders und wirksamer verteidigen können, als er es gegen die Anklage wegen drei\nselbständiger, in sich fortgesetzter Taten getan\nhat.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Auf-\n\nhebung des Strafausspruchs.\n\nRiBGH Dr. Müller ist in\nUrlaub ortsabwesend\n\nMösl Mösl Meyer\n\nTheune Meyer-Goßner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-31/2-str-452-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-31/2-str-452-84","retrieved":"2026-08-21 23:20:25.998659+00:00"},"card":{"id":"bgh/1984-08-31/2-str-452-84","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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