{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-08-16","aktenzeichen":"4 StR 461/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Zur Abweichung vom Regelvollzug nach § 67 Abs. 2 StGB bei\nbeabsichtigter Zurückstellung der Vollstreckung gemäß\n§ 35 BtM6.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStGB 1975 § 67\nBtMG 1981 § 35\n\nZur Abweichung vom Regelvollzug nach § 67 Abs. 2 StGB bei\nbeabsichtigter Zurückstellung der Vollstreckung gemäß\n§ 35 BtM6.\n\nBGH, Beschl. v. 16. August 1984 - 4 StR 461/84 - LG Münster\n\nof\n\n6\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 461/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nBirgitt Inge Km aus ME. geboren am > 1957\nin HOW. zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge\n\nAb\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 16. August 1984 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Münster vom 13. März 1984 aufgehoben, soweit bestimmt ist, daß die Strafe vor der\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen ist. |\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen. Jedoch werden die Gebühr für das Revisionsverfahren um die Hälfte ermäßigt und der\nStaatskasse die Hälfte der in der Rechtsmittelinstanz entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten auferlegt.\n\n76\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu zwei Jahren und drei Monaten\nFreiheitsstrafe verurteilt, ihr die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von zwei\nJahren entzogen, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet\nund bestimmt, daß die Strafe vor dieser Maßregel zu vollstrecken sei. Die\nRevision der Angeklagten wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen den\nRechtsfolgenausspruch.\n\nDas Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.\n\nl. Die Strafzumessung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen eines minder schweren\nFalles verneint hat, lassen - entgegen der Ansicht der Revision - keinen\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.\n\nDas gleiche gilt, soweit das Landgericht die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und ihr die Fahrerlaubnis\nmit einer Sperre von zwei Jahren entzogen hat.\n\n2. Dagegen kann die Anordnung, daß die Strafe vor der Unterbringung\nzu vollstrecken sei, nicht bestehenbleiben.\n\nDas Landgericht begründet diese Anordnung damit, daß es nach der Auffassung des Sachverständigen, der es sich angeschlossen hat, zur Behandlung\nder Angeklagten, die \"therapiewillig und therapiefähig\" sei und sich bereits mit einem Therapiezentrum in Verbindung gesetzt habe, \"zweckmäßig\nwäre, ihr die Möglichkeit zu geben, sich gemäß § 35 Abs. 1 und 2 BtMG in\nein Rehabilitationszentrum zu begeben\". Die Unterbringung in einer Ent-\n\nziehungsanstalt sei \"dann im Hinblick auf die stabil wirkende Psyche der\nAngeklagten ... und die bessere Motivationssituation im Rahmen einer freien\nEinrichtung nicht mehr erforderlich\". Es wäre deshalb \"unzweckmäßig, sie\nvorübergehend in den Maßregelvollzug zu geben\". Die teilweise Verbüßung der\nStrafe könnte zudem einen \"höheren Leidensdruck ... und damit eine noch\ngrößere Therapiebereitschaft erzeugen\", was sich \"gegebenenfalls, falls\nsich eine Maßnahme nach § 35 BtMG nicht realisieren ließe, günstig auch\n\nfür die Behandlung im Rahmen der Unterbringung nach § 64 StGB auswirken\"\nwürde.\n\nDas hält in mehrfacher Hinsicht der rechtlichen Nachprüfung nicht\nstand:\n\na) Nach § 67 Abs. 2 StGB setzt die Anordnung, die Strafe vor der 'a2-\nregel zu vollstrecken, voraus, daß dadurch der Zweck der Unterbringung\nleichter erreicht wird, der zunächst durchgeführte Strafvollzug also eine\nsinnvolle Vorstufe der Behandlung ist (vgl. BGH NUW 1983, 240; BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 1984 - 4 StR 9/84 - und vom 30. März 1984\n- 4 StR 162/84, jeweils m.w.Nachw.). Diese Voraussetzung ist nicht schon\ndann gegeben, wenn eine Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG zur\nAufnahme freiwilliger Behandlung in einer Therapieanstalt zweckmäßig ist.\nDie genannte Bestimmung sieht im Gegenteil eine solche Zurückstellung der\nVollstreckung gerade auch für den Fall vor, daß die Unterbringung in einer\nEntziehungsanstalt ohne die Umkehrung der vom Gesetz als Regelfall vorgesehenen Reihenfolge des Vollzugs angeordnet ist (vgl. Körner Betäubungsmittelgesetz § 35 Rdn. 5, Katholnigg in NStZ 1981, 417, 418).\n\nEine derartige Abweichung vom Regelvolizug im Hinblick auf eine mögliche Zurückstellung der Vollstreckung zum Zwecke freiwilliger Therapie\nnach § 35 BtMG steht zudem im eindeutigen Widerspruch zu Sinn und Zweck der\n\nFE\n\n§§ 35 ff des Betäubungsmittelgesetzes (7. Abschnitt). Denn diese sollen unter anderem gewährleisten, daß derjenige, der sich freiwillig einer intensiven Therapie unterzieht, nicht Schlechter gestellt wird, als der Verur-\n\nangeordnet worden ist und bei welchem - bei dem als Regelfall vorgeschriebenen Vorwegvollzug der Maßnahme - gemäß § 67 Abs. 4 StGB die Zeit der Unterbringung auf die Strafe angerechnet wird (vgl. den Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit in BT-Drucks. 8/4283 S, 6) mit der\nMöglichkeit, daß die Vollstreckung des Strafrestes auch dann zur Bewährung\nausgesetzt wird, wenn noch nicht zwei Drittel der Strafe durch Anrechnung\nerledigt sind (§ 67 Abs. 5 StGB). Deshalb bestimmt § 36 BtMG, daß eine sol-\n\nvollen Genuß dieser Vergünstigung und wäre deshalb schlechter gestellt,\nwenn zunächst - z.B. weil der Beginn der freiwilligen Therapie noch nicht\ngewährleistet ist - die gegen sie erkannte Strafe vollstreckt würde,\n\nb) Das Landgericht geht ferner zu Unrecht davon aus, daß es ohne eine\nsolche Umkehrung der im Gesetz als Regelfal] vorgesehenen Reihenfolge der\nVollstreckung in jedem Fall erforderlich wäre, die Angeklagte \"vorübergehend in den Maßregelvollzug zu geben\". Die Angeklagte befindet sich bereits\nmehr als drei Monate in Untersuchungshaft (UA 19/20), die auf die Strafe\nanzurechnen ist (§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB). Der noch zu vollstreckende Rest\nder Freiheitsstrafe beträgt deshalb nicht mehr als zwei Jahre. Nach § 35\nAbs. 2 Nr. 2 BtMG kann in einem solchen Fal] die Vollstreckung zum Zwecke\neiner freiwilligen Rehabilitationsbehandlung zurückgestellt werden, ohne\ndaß zunächst mit dem Maßregelvollzug begonnen werden muß. |\n\nc) Durchgreifenden Bedenken begegnet schließlich auch die Erwägung,\ndaß eine Teilvollstreckung der Strafe einen \"höheren Leidensdruck\" und\ndamit \"eine noch größere Therapiebereitschaft\" erzeugen würde. Die Angeklagte ist nach der Überzeugung des Landgerichts \"therapiewillig und therapiefähig\". Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine \"noch größere\nTherapiebereitschaft\" erforderlich sein könnte. Zudem sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß ein \"Leidensdruck\" - ein Begriff, der\nohnehin sehr umstritten ist - im Strafvollzug leichter als durch Unterbringung erreichbar ist. Auch der Maßregelvollzug ist eine Belastung des Betroffenen. Umstände, die dafür sprechen könnten, daß Besonderheiten des\nStrafvollzugs gerade bei dieser Angeklagten eine andere Beurteilung gebieten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 1984 - 4 StR 9/84 - und vom\n30. März 1984 - 4 StR 162/84), hat das Landgericht ersichtlich nicht festzustellen vermocht.\n\n3. Die Anordnung, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist,\nmuß deshalb aufgehoben werden.\n\nDas Rechtsmittel hat somit teilweise Erfolg. Entsprechend diesem Erfolg sind die Revisionsgebühr zu ermäßigen und der Staatskasse die Hälfte\nder im Revisionsrechtszuge entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nSalger Hürxtha]l Knoblich\nGoydke Meyer-Goßner\n\n6","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-16/4-str-461-84","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":4},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-16/4-str-461-84","retrieved":"2026-08-21 23:20:21.810633+00:00"},"card":{"id":"bgh/1984-08-16/4-str-461-84","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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