{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-08-08","aktenzeichen":"2 StR 180/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 180/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Finanzmakler Elmar Horst Peter UEE> au: rei»\nBB. sevoren am ED 1945 in BEER, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\n2. den Bankkaufmann Martin Z aim aus Ts.\ngeboren am ED 1943 in ve.\n\nwegen Untreue u.a.\n\n24\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 8. August 1984 gemäß § 349\nAbs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI.\n\nIl.\n\nIII.\n\nIV.\n\nAuf die Revision des Angeklagten UP\nwird das Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 23. Dezember 1982 insoweit aufgehoben, als es sich um die Anrechnung der\nvon diesem Angeklagten in Spanien erlittenen\nAuslieferungshaft handelt.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer |\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des vom Angeklagten UD\neingelegten Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nl 01 sowie die Revision des Angeklagten\n\nZGB werden verworfen.\n\nDer Angeklagte ZB hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten ZB ist im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO unbegründet. Das gleiche gilt im wesentlichen für das Rechtsmittel des\nAngeklagten U. Dieses greift nur insoweit durch, als es das Landgericht unterlassen hat, eine Entscheidung nach § 51 Abs. 4 S. 2 StGB zu\ntreffen. Gemäß dieser Vorschrift hat das Gericht den Maßstab für die Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung nach seinem Ermessen\nzu bestimmen. Der gesetzgeberische Grund hierfür liegt darin, daß die Verhältnisse in ausländischen Haftanstalten oft nicht mit den in deutschen Anstalten vergleichbar sind. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der\nAngeklagte während seiner Auslieferungshaft in Spanien \"erhebliche Entbehrungen und Strapazen auf sich nehmen\" müssen. Danach kann das Revisionsgericht nicht ausschließen, daß die Wirtschaftsstrafkammer bei Anwendung\njener Vorschrift zu einem Umrechnungsmaßstab gekommen wäre, der günstiger\nist als das Regelverhältnis (eins zu eins). Dem steht nicht entgegen, daß\ndas Landgericht die erschwerten Haftumstände bereits bei der Bemessung der\nStrafhöhe berücksichtigt hat. Möglicherweise hätte es sich trotzdem für\neinen anderen Umrechnungsmaßstab entschieden.\n\nMös] Hürxthal Müller\nMeyer Maier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-08/2-str-180-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-08/2-str-180-84","retrieved":"2026-08-21 23:20:21.556693+00:00"},"card":{"id":"bgh/1984-08-08/2-str-180-84","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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