{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-08-03","aktenzeichen":"2 StR 207/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 207/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEdgar Reiner Sm cv: Ho.\n\nwegen Verstoßes gegen das Waffengesetz\n\n- 2.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nam 3. August 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 6. Dezember 1983\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte eines Vergehens gemäß\n§ 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 a Buchst. a Wafft\nin Tateinheit mit einem Vergehen gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 7 WaffG schuldig\nist,\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz in drei Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, die\n\nVollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt\nund die Einziehung mehrerer sichergestellter Waffen\nund Waffenteile angeordnet.\n\nDer Angeklagte beanstandet mit seiner Revision\ndas Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\nEr hat nur teilweise Erfolg. Im übrigen ist sein\nRechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\n2. a) Entgegen der Auffassung der Strafkammer hat\nsich der Angeklagte hinsichtlich des Laufs einer Pistole \"Colt. 45 ACP\" nicht eines Vergehens gemäß\n§ 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 a Buchst. a WaffG, sondern\neines Vergehens gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 7 WaffG schuldig\ngemacht. Diese mildere Strafvorschrift ist hier anzuwenden, weil sich nach den Urteilsfeststellungen nicht\nausschließen läßt, daß er den Lauf bereits seit einem\nvor dem 1. März 1976 liegenden Zeitpunkt besitzt und\ner ihn gemäß § 59 WaffG hätte anmelden müssen.\n\nb) Die Angabe von \"§ 53 Abs. 1 Ziff. 1a\nBuchst. a\" WaffG auf S. 6 UA und in der Liste der\nangewendeten Strafvorschriften beruht auf einem offensichtlichen Schreibversehen. Aus der rechtlichen Begründung zu diesem Fall (Pistolenlauf Walther P 38)\nsowie aus der zum Fall \"Pistolenlauf Colt. 45 ACP\"\nergibt sich, daß das Landgericht in jenem ersten Fall\n§ 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 a Buchst. a WaffG gemeint hat.\n\n9\nräl\n\n-Lb-\n\nc) Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf\nhingewiesen, daß die gleichzeitige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen nur ein Verstoß\ngegen § 28 Abs. 1 Nr. 1 WaffG ist (BGH, Urteil vom\n31. Juli 1980 - 4 StR 340/80). Dieses Vergehen wird\nmit dem des Erwerbs des Pistolenlaufs Walther P 38\ndurch das Vergehen der Ausübung der tatsächlichen\nGewalt, dessen sich der Angeklagte auch in Bezug auf\ndiesen Waffenteil schuldig gemacht hat, zu einer Tat\nverbunden (BGHSt 31, 29).\n\n3. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend\nah. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der\nAngeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\n4. Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Maßnahmenausspruch\nwird hiervon nicht berührt.\n\nMösl Müller Meyer\n\nMaier Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-03/2-str-207-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-03/2-str-207-84","retrieved":"2026-08-21 23:20:21.443031+00:00"},"card":{"id":"bgh/1984-08-03/2-str-207-84","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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