{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-08-02","aktenzeichen":"4 StR 413/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"LEBE 0\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 413/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsacha\n\ngegen\n\n1. Joachim Heinz We aus\nTC EEE, Jeboren am\n\nEEE 1964 ir. \"ee,\n2. Frank WO aus 1.00\n\nSE, Schoren am GE 1954\nin HD ,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 2. August 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Landau i.d. Pfalz\nvom 5. März 1984 im Strafausspruch mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere\n\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden ver-\n\nworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu Jugendstrafen von jeweils\nvier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben teilweise\nErfolg.\n\nSoweit die Angeklagten den Schuldspruch beanstanden, sind ihre Revisionen unbegründet im Sinne des\nS 349 Abs. 2 StPo.\n\nda\n\nDagegen halten die Ausführungen der Strafkamnmer,\nmit denen sie eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit\nder Angeklagten zur Tatzeit verneint, rechtlicher Nach-\n\nprüfung nicht stand.\n\nDie Jugendkammer hat im wesentlichen darauf abgestellt, daß die Angeklagten nicht \"unter einem Gedächtnisverlust\" litten, daß beide \"durchaus sinnvoll\" reagierten und \"eine Unterbrechung der Sinnkontinuität\" bei\nihnen nicht vorlag (UA 27). Das vermag die Nichtanwendung des § 21 StGB jedoch nicht hinreichend zu begründen.\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nbraucht planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges\nVerhalten ebensowenig wie ungetrübte Erinnerung an das\nTatgeschehen der Annahme einer erheblichen Verminderung\ndes Hemmungsvermögens entgegenzustehen (BGH NStZ 1982,\n376 m.w.N.). Gerade alkoholgewohnte Täter verhalten sich\nhäufig auch im Rausch noch äußerlich kontrolliert, folgerichtig und planvoll, obwohl ihr Hemmungsvermögen möglicherweise schon fortgefallen oder erheblich beeinträchtigt\nist (BGH NStZ 1982, 243 und 1983, 19 sowie BGH Beschlüsse\nvom 5. August 1983 - 2 StR 427/83, vom 11. Oktober 1983\n- 4 StR 582/83 und vom 3. Mai 1984 - 4 StR 224/84). Aus\nden Urteilsgründen ergibt sich nicht, daß die Jugendkammer\ndiese Gesichtspunkte genügend beachtet hat. Sie hat sich\nmöglicherweise von der Meinung des Sachverständigen\nProf. Dr. L@B leiten lassen, der den genannten Faktoren\neinen erhöhten Stellenwert einräumt und damit von der\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht.\n\nIm übrigen muß der Tatrichter auch in Fällen, in\ndenen ihm keine Blutprobe zur Verfügung steht, angeben,\nvon welchem Blutalkoholwert er nach dem Ergebnis der\nBeweisaufnahme unter Beachtung des Grundsatzes in dubio\npro reo bei seiner Erörterung der Voraussetzungen des\n\n$S 21 StGB ausgegangen ist (BGH, Beschlüsse vom 3. Mai\n\n1984 - 4 StR 224/84 und vom 3. Juli 1984 - 4 StR 317/84).\n\nDie Formulierung im angefochtenen Urteil, bei den Angeklagten hätte die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit\n\"deutlich über 2 %0\" gelegen, dieser Zahl komme jedoch\n\"keine entscheidende Bedeutung\" zu (UA 26), läßt befürchten, daß die Jugendkammer die Bedeutung des Blutalkoholgehalts für die. Beurteilung der Schuldfähigkeit\nunterbewertet hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1981\n= 2 StR 264/81 - und Beschluß vom 5. August 1983\n\n= 2 StR 427/83). Es ist nämlich ein wissenschaftlich\ngesicherter Erfahrungssatz, daß der Blutalkoholgehalt\nmaßgebliche Bedeutung für das Ausmaß einer alkoholbedingten Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit besitzt. In der Regel liegt eine erhebliche\nVerminderung der Schuldfähigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,5 %o sehr nahe (BGH StR Vert 1982,\n14/15; BGH, Beschluß vom 3. Juli 1984 - 4 StR 317/84).\n\nWG\n\nNach alledem muß der Strafausspruch aufgehoben\nwerden. Der Schuldspruch kann bestehen bleiben, weil.\ndie Feststellungen zum Ausschluß des § 20 StGB von\nden aufgezeigten Rechtsfehlern hier nicht berührt\nwerden.\n\nSalger Hürxthal Ruß\n\nGoydke Jähnke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-02/4-str-413-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-02/4-str-413-84","retrieved":"2026-08-21 23:20:21.406594+00:00"},"card":{"id":"bgh/1984-08-02/4-str-413-84","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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