{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-08-01","aktenzeichen":"2 StR 341/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"N\nBR\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 341 /84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl-Peter K aus FG,\ngeboren am 1942 in WB (Österreich),\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nLD\n\n- 2.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 1. August 1984, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin @B in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof uu>\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WB aus FEED\n\nals amtlich bestellter Vertreter für Rechtsanwalt\nDr. @B :i5 Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 2. Februar 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n-3-\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzter) Urkundenfälschung und wegen Untreue verwarnt\nund die Verhängung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen\nzu je 120 DM vorbehalten. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt und diese mit der Verletzung sachlichen Rechts begründet. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI.\n\nNach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte\nim Angestelltenverhältnis Leiter des Kulturamts der\nStadt N und Ges (aus steuerlichen Gründen\nprivatrechtlich organisierten) \"Bundes für Volksbildung\".\n\n\"Die Tätigkeit des Angeklagten und seiner Abteilung bestand darin, daß er neben zahlreichen anderen Aufgaben Veranstaltungen für die\n\n-L-\n\nHE -Ha11e zu organisieren und die auftretenden Künstler auszuzahlen hatte. Er entwickelte in jedem Jahr ein Veranstaltungskonzept, aufgrund dessen der Etat für die Hg»\nGEEB-Halle und die übrigen Veranstaltungsstätten im Gemeindehaushalt festgesetzt wurde.\nHierbei trat eine nicht eingeplante Besonderheit auf: Oftmals waren bestimmte Künstler\n\nbzw. Veranstaltungen im Haushalt mit einer bestimmten Gagensumme vorgesehen. Da zwischen der\nHaushaltsverabschiedung und dem Auftritt längere\nZeiträume liegen, kam es vor, daß die Veranstaltung durch zwischenzeitlich eingetretene\nPopularitätssteigerungen der beteiligten\nKünstler wesentlich teurer wurden, als ursprünglich geplant war. Es wäre nun möglich\ngewesen, die Auftritte aufgrund der nicht ausreichenden Haushaltsmittel abzusagen. Diesen\nWeg wollte der Angeklagte nicht gehen, da\noftmals bereits eine aufwendige Werbung durchgeführt worden war und eine Absage der Veranstaltung bei den betroffenen Künstlern aber\nauch bei den interessierten Bürgern, einen\n\nsehr ungünstigen Eindruck gemacht hätte. Stattdessen wählte der Angeklagte eine andere Methode:\n\nGegen Ende des Haushaltsjahres war oftmals in\nanderen Haushaltstiteln, die der Angeklagte\nebenfalls zu verwalten hatte, noch Geld vorhanden. Die Mittel, die für die H-Halle Verwendung finden sollten, waren jedoch erschöpft. Da es aus kassentechnischen\n\n-5-\n\nGründen nicht möglich war, Haushaltsmittel einfach auf einen anderen Titel umzubuchen, ließ\nder Angeklagte unrichtige Rechnungen ausstellen, die einen Haushaltsposten betrafen, der\nnoch nicht erschöpft war. Dann ließ er den\nRechnungsgegenwert in bar abholen und führte\nihn über eine \"schwarze Kasse\" dem Etat der\nHl -H211e zu\". In manchen Fällen überwies er jedoch den Betrag an die als Rechnungsaussteller erscheinende Firma und ließ\nsich das Geld wieder zurückgeben.\n\nIn der Anklageschrift war dem Angeklagten zur Last gelegt worden, fortgesetzt Untreue in 20 Teilakten und\nin Tateinheit hiermit in 14 dieser Teilakte Urkundenfälschung begangen zu haben.\n\nUntreue - in Form des Treubruchstatbestandes -\nhat die Strafkammer nur in einer dieser 20 Handlungen\ngesehen. Hinsichtlich der übrigen hat sie (teilweise\nfortgesetzte) Urkundenfälschung angenommen, jedoch\ndas Vorliegen eines Vermögensschadens und damit des\nTatbestands der Untreue verneint. Zur Begründung hat\nsie ausgeführt;\n\nDie durch vorschriftswidrige Transaktionen \"frei\"\ngewordenen Geldbeträge seien \"stets dem Gesamtvermögen\nder Stadt N zurückgeführt worden ... Soweit\ndie Gelder für die Veranstaltungen in der Hgg -\nHalle ausgegeben wurden ... ‚ stand den Ausgaben auf der\neinen Seite jeweils ein Gegenwert in Form der durchgeführten Veranstaltung gegenüber ... Soweit den Firmen lediglich ihnen tatsächlich zustehende Gelder\n\n-6-\n\nzugeflossen sind, hat das Kulturamt ohnehin nur berechtigte Forderungen erfüllt\" (und die Stadt in entsprechendem Umfang von Verbindlichkeiten befreit).\n\nHinsichtlich der vor der genannten endgültigen\nVerwendung zunächst in die \"schwarze Kasse\" verbrachten Geldbeträge sei auch auf dem Weg dorthin keine\nkonkrete Vermögensgefährdung eingetreten. Bei den Firmen, die auf Grund fingierter oder überhöhter Rechnungen ihnen nicht zustehende Beträge erhalten hätten,\nhabe zu keiner Zeit die Gefahr bestanden, daß sie sich\nnicht an die Rückgabevereinbarung halten wollten oder\nkönnten. Jedenfalls habe der Angeklagte damit nicht\nrechnen müssen. Entsprechendes gelte für die Fälle,\nin denen der Angeklagte Hausmeister mit dem Abholen und\nÜberbringen von Bargeld beauftragt habe.\n\nMit diesen Urteilsausführungen hat jedoch die\nStrafkammer das Vorhandensein eines Vermögensnachteils\nnicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.\n\nII.\n\n1. Das Landgericht hat lediglich das Verhalten des\nAngeklagten, das in der vorschriftswidrigen Entnahme von\nHaushaltsmitteln zu einem anderen als dem erlaubten Zweck\nbestand, und die damit zusammenhängenden Verschleierungsmaßnahmen auf ihren strafrechtlichen Gehalt untersucht.\nDas war aber, obschon die zugelassene Anklage ebenfalls\nnur auf dieses Verhalten abgestellt hat, nicht der gesamte dem Gericht unterbreitete Gegenstand der Tat im\nSinne des § 264 StPO. Die unzureichende Prüfung stellt\n\n- 7-\n\nzugleich einen Sachmangel dar (vgl. BGH NStZ 1983,\n174 mit Nachweis; BGH, Urteil vom 21. April 1977\n- 3 StR 501/77).\n\nNach dem Zusammenhang der Urteilsgründe hatte der\nAngeklagte unter anderem die Aufgabe,\n\n- der für die Bewilligung der Haushaltsmittel\nzuständigen Stelle (Stadtverordnetenver samnlung) jährlich die Beträge zu nennen, die im\nLaufe des folgenden Haushaltsjahres für Arbeiten an der HB Haile sowie für die\ndarin durchzuführenden Veranstaltungen voraussichtlich benötigt würden,\n\n- im Rahmen der ihm bewilligten Mittel Verträge\nmit Unternehmen über die auszuführenden Arbeiten sowie mit Künstlern usw. über deren\nAuftritte abzuschließen und\n\n- die Unternehmer, Künstler usw. für die erbrachten Leistungen vertragsgemäß zu bezahlen.\n\nDas durch § 266 StGB geschützte Treueverhältnis des Angeklagten zur Stadt umfaßte diese Aufgabe insgesamt.\n\nBei einer solchen Aufgabenstellung kann aber bereits der\nVertragsschluß, das heißt die Belastung der Stadt mit\neiner Verbindlichkeit, eine vermögensschädigende Treupflichtverletzung darstellen, die in der vorschriftswidrigen Geldtransaktion bei der späteren Vertragsabwicklung lediglich fortgesetzt wird. Damit kann ein\n\n-8-\n\nVermögensschaden des Treugebers nicht schon mit dem Hinweis darauf verneint werden, daß er durch die Geldzahlung\nvon einer bestehenden Verbindlichkeit befreit wurde. Vielmehr bedarf es dazu der weiteren Feststellung, daß auch\n\nim Zusammenhang mit der Begründung der Verbindlichkeit\neine Vermögensschädigung nicht nachweisbar sei.\n\nDazu verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Die\nunsubstantiierte Aussage, den Ausgaben habe jeweils ein\nGegenwert in Form der durchgeführten Veranstaltung (und\nteilweise von erbrachten Arbeitsleistungen) gegenübergestanden, genügt dafür nicht. Ihr liegt ersichtlich\nkeine dahingehende Prüfung zugrunde. Die Prüfung und\nentsprechende Erörterung im Urteil war aber hier geboten.\n\nDer Angeklagte hatte im Haushaltsjahr 1979 über\n100.000 DM und im Haushaltsjahr 1980 mindestens\n75.000 DM aus Mitteln entnommen, die von der für die\nBewilligung und Zweckbestimmung zuständigen Institution ausschließlich für eine andere Verwendung - oder\nfalls sie hierfür nicht benötigt würden, für den Übertrag in das nächste Haushaltsjahr - vorgesehen waren.\nWenn die Strafkammer als Ursache hierfür die \"nicht\neingeplante Besonderheit\" der Popularitätssteigerung\nund damit der Verteuerung der Gagen von Künstlern zwischen Haushaltsverabschiedung und Auftritt nennt, hätte\ndies näherer Darlegung bedurft. Das gilt schon im Hinblick darauf, daß der Auftritt einschließlich der Gage\nin der Regel - und häufig lange vor der Veranstaltung -\nvertraglich festgelegt wird. Außerdem läßt sich mit\ndiesem Hinweis nicht die Überziehung der Haushalts-\n\n-9-\n\nposten erklären, aus denen von Firmen erbrachte Arbeitsleistungen bezahlt werden sollten (siehe Fälle\n2 und 3 der Urteilsgründe). Es bleibt danach offen\nund sogar wahrscheinlich, daß der Angeklagte bereits\nbei Vertragsabschlüssen in dem Bewußtsein handelte,\ndie Stadt über den ihm bewilligten Rahmen hinaus zu\nverpflichten und später das Geld aus anderen Titeln\nnehmen zu müssen.\n\nAllerdings begründet nicht jede der ursprünglichen Zweckbestimmung zuwiderlaufende Verwendung öffentlicher Mittel - und damit auch nicht Jede darauf angelegte Verpflichtung des Vermögensträgers - schon\nohne weiteres einen Vermögensnachteil. Das kann z.B.\ndann zu verneinen sein, wenn eine Reparatur dringend\nerforderlich wird, nur aus einem damit nicht vorgesehenen Titel bezahlt werden kann und die nachträgliche Bewilligung der Mittel durch die zuständige\nStelle mit Sicherheit zu erwarten ist (BGH LM\n§ 266 StGB Rdn. 16; BGH, Urteile vom 3. Noven-\n\nber 1953 - 5 StR 161/53 S. 11, 12; vom 28. Septenber 1954 - 5 StR 203/54 S. 3, 4; vom 27. Novenber 1956 - 5 StR 310/56 S. 15 und vom 8. Oktober 1957 - 1 StR 310/57).\n\nDagegen wird die vorschriftswidrige Begründung\neiner Verpflichtung (oder die Ausgabe für eine Anschaffung), die nicht zwingend ist und bei welcher\nder Titelverwalter anstelle der dafür zuständigen\nInstitution sein eigenes Ermessen ausübt, regelmäßig\nauch als schädigend anzusehen sein. Hier kann nicht\nschon die Tatsache, daß der Verpflichtung oder Ausgabe eine gleichwertige Leistung gegenübersteht, zur\n\n- 10 -\n\nVerneinung des Vermögensschadens führen. Das zeigt sich\ndeutlich in Fällen einer zwar der Aufwendung im Wert\nentsprechenden, jedoch überflüssigen Anschaffung, in\ndenen die entstandene Lücke wieder aufgefüllt werden\nmuß. Es gilt aber auch sonst im Hinblick darauf, daß\nein bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht (zweckwidrig)\nin Anspruch genommener Betrag für die Folgezeit zur Verfügung steht und von der zuständigen Stelle für einen\nvon ihr als vordringlicher erachteten Zweck eingesetzt\nwerden kann. Bei Berücksichtigung des Anliegens, daß\ndie von der Allgemeinheit aufzubringenden Mittel sachgerecht im Sinne der vom Gesetzgeber zur Vergabe berufenen Institution zu verwalten sind, erscheint bereits die unter Mißachtung der Dispositionsfreiheit\ndieses Organs vorgenommene Zweckentfremdung von Geldmitteln als vermögensschädigend.\n\nDie Ausführungen des angefochtenen Urteils bieten keine Grundlage für eine Beurteilung nach den vorgenannten Grundsätzen. Sie lassen nicht einmal erkennen, hinsichtlich welcher Arbeiten, Künstlergagen usw.\nder Angeklagte die Stadt verpflichtet und später Zahlung geleistet hat, dementsprechend auch nicht, wann\ndie Verträge geschlossen wurden, ob sie notwendig\nwaren und Aussicht auf Finanzierung aus einem Nachtragshaushalt bestand, sowie aus welchen Haushaltsposten sie hätten bezahlt werden müssen und aus welchen sie tatsächlich bezahlt wurden.\n\n- 11 -\n\n2. Aber auch die Urteilsfeststellungen zur vorschriftswidrigen Entnahme von Haushaltsmitteln und zur\n\nVerschleierung dieser Manipulationen rechtfertigen nicht\n\ndie Auffassung, dadurch sei der Stadt (außer im Fall\nNr. 18 der Urteilsgründe) in keinem Fall ein Vermögensschaden entstanden.\n\nEine andere Beurteilung ist - auf der Grundlage\nder bisherigen Feststellungen - jedenfalls hinsichtlich\nder Beträge geboten, die der Angeklagte, ohne daß ihnen\neine gegen die Stadt gerichtete Forderung zugrundelag,\nim Einvernehmen mit Firmen an diese überwiesen und\n(nach einem im Urteil nicht genannten Zeitraum) wieder zurückerhalten hatte. In dieser Weise hatte der Angeklagte Anfang Dezember 1979 42.136,56 DM über die\nFirma Le, \"Ende 1979\" 6.859,67 DM über die Firma\nBED, zu nicht näher genannter Zeit, wohl nach dem\n28. September 1979, 68.635 DM über die Firma ss»\nund am 2. Dezember 1980 oder kurz danach 12.254,80 DM\nüber die Firma St geleitet (Fälle 3, 14, 18, 20 der\nUrteilsgründe). Mit der Überweisung waren diese Beträge aus dem Vermögen der Stadt ausgeschieden. Bereits das stellt einen Vermögensschaden im Sinne des\n§ 266 StGB dar. Das gilt um so mehr, als dem Angeklagten die Vermögenslage der Firmen Jedenfalls im einzelnen ersichtlich nicht bekannt war; er konnte damit auch\nnicht ausschließen, daß zwischen den Firmen und ihren\nGläubigern Vereinbarungen wie etwa Abtretung von Bankforderungen bestanden, auf Grund deren die Rückerlangung der Geldbeträge verhindert oder erschwert werden konnte. Daß es sich hierbei entgegen der Beurteilung des Gerichts nicht nur um \"Denkmodelle ... außer-\n\nBI\n\n- 12 -\n\nhalb der Wahrscheinlichkeit\" handelte, ergeben seine\nFeststellungen, nach denen die Firma SD] wegen\nfinanzieller Schwierigkeiten erst \"einige Zeit später\n... Schleppend\" zurückgezahlt hat.\n\nAnders verhält es sich insoweit allerdings in den\nFällen, in denen der Angeklagte Geld durch Hausmeister\nbei der Stadtkasse abholen ließ. Diese Beträge blieben\nauch während der Überbringung von dort in die \"schwarze\nKasse\" im Eigentum der Stadt. Wenn auch diese Beauftragung gegen haushaltsrechtliche Vorschriften verstieß, so kann hierin dennoch keine konkrete Vermögensgefährdung gesehen werden, solange keinerlei Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit der betroffenen\nPersonen vorliegen.\n\nDie eingangs wiedergegebene Sachverhaltsschilderung\ndeutet darauf hin und einige Fälle (Nrn. 2, 3, 11, 12,\n19) belegen, daß der Angeklagte vorschriftswidrige\nGeldtransaktionen vorgenommen hatte, um fällige Verbindlichkeiten sofort zu erfüllen, so daß der Begriff\n\"schwarze Kasse\" insoweit mehr symbolisch gemeint sein\ndürfte. Die Urteilsgründe schließen aber auch nicht aus,\ndaß der Angeklagte teilweise Geld auf Vorrat beschafft\nund einige Zeit bar bei sich behalten hatte (vel. z.B.\ndie Fälle Nr. 4 bis 18, 20 der Urteilsgründe), um bereits eingegangene, aber noch nicht fällige Verbindlichkeiten erfüllen zu können oder gar bei künftigen\nVertragsgestaltungen freiere Hand zu haben, als ihm\nder geltende oder künftige Haushaltsplan lassen würde.\nDas tatsächlich in der schwarzen Kasse aufbewahrte\nGeld hat der Angeklagte zweckentfremdet und, dazu\nnoch durch Anfertigung falscher Belege, der ordnungs-\n\n- 13 -\n\nmäßigen haushaltsrechtlichen Überwachung entzogen. Auch\ndas stellt grundsätzlich einen Vermögensnachteil für\nden Vermögensträger im Sinne des § 266 StGB dar (BCH\nGA 1956, 154; BGH, Urteile vom 18. April 1961 -\n\n1 StR 602/60 -, vom 30. Juli 1975 - 3 StR 27/28/75 -\nund vom 20. Februar 1981 - 2 StR 644/80 -; RGSt 71,\n155, 157), es sei denn, daß ein im Sinne der oben genannten Grundsätze dringender, auf ordnungsgemäßem\nWeg nicht zu erledigender Ausnahmefall vorliegt oder\nJedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann. Das\nletztere ergeben die Gründe des angefochtenen Urteils\nnicht.\n\nWegen der den Angeklagten zu Unrecht begünstigenden Rechtsfehler ist das Urteil insgesamt aufzuheben.\nEs empfiehlt sich, im neuen Urteil auch die Frage ausdrücklich zu erörtern, ob sich eine Vermögensgefährdung\nauch daraus ergeben konnte, daß in einigen Fällen\n(Nrn. 11, 12, 19 der Urteilsgründe) nach den Unterlagen anstelle einer tatsächlich bestehenden Verbindlichkeit eine fingierte als beglichen erscheint, damit\n\n- 14 -\naber die tatsächlich bestehende buchmäßig wohl offen\nbleiben mußte. Im Fall 1 der Urteilsgründe lassen die\nbisherigen Feststellungen nicht erkennen, ob die entstandenen Leasing-Kosten bezahlt wurden.\n\nMösl Müller Meyer\n\nMaier Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-01/2-str-341-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-01/2-str-341-84","retrieved":"2026-08-21 23:20:21.288826+00:00"},"card":{"id":"bgh/1984-08-01/2-str-341-84","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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