{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-08-01","aktenzeichen":"2 StR 220/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Für das Entstehen der Lohnsteuer ist es unerheblich,\nob der Vertrag, auf Grund dessen der Arbeitslohn gezahlt wird, wegen Verstoßes gegen die guten Sitten\n(§ 138 Abs. 1 BGB) nichtig ist (hier: Vorführung\ndes Geschlechtsverkehrs und anderer sexueller Handlungen auf einer Bühne).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nzuI2b)\n\nBGHSt: Ja\n\nAO 1977 §§ 40, 41\nEStG 1981 § 38\n\nFür das Entstehen der Lohnsteuer ist es unerheblich,\nob der Vertrag, auf Grund dessen der Arbeitslohn gezahlt wird, wegen Verstoßes gegen die guten Sitten\n(§ 138 Abs. 1 BGB) nichtig ist (hier: Vorführung\ndes Geschlechtsverkehrs und anderer sexueller Handlungen auf einer Bühne).\n\nBGH, Urt. v. 1. August 1984 - 2 StR 220/84 - LG Kassel\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 220/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHorst Walter D me aus FEED -\ngeboren am ED 1944 in ce /Wetteraukreis,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 1. August 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshor im\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. WED zu: reggiiin\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten und\nder Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom\n\n24. Oktober 1983 werden verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen. Die Kosten\nder Revision der Staatsanwaltschaft\nund die dem Angeklagten durch dieses\nRechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse\nzur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\n47\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen (fortgesetzte Hinterziehung\nvon Umsatzsteuer in Tateinheit mit fortgesetzter Hinterziehung von Einkommen- und Gewerbesteuer; fortgesetzte\nHinterziehung von Lohnsteuer; fortgesetzte Hinterziehung\nvon Getränkesteuer; Verkürzung von Schankerlaubnissteuer)\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun\nMonaten verurteilt. Hiergegen haben der Angeklagte und\ndie Staatsanwaltschaft - diese zu Ungunsten des Angeklagten - Revision eingelegt. Beide Beschwerdeführer rügen\ndie Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte beanstandet außerdem das Verfahren. Die Rechtsmittel haben\nkeinen Erfolg.\n\nI. Die Revision des Angeklagten.\n\n1. Die vom Angeklagten erhobene Aufklärungsrüge\n(§ 24h Abs. 2 StPO) entspricht nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb\nunzulässig. Der Beschwerdeführer teilt weder den genauen Inhalt der von seinem Steuerberater der Steuerfahndung zugeleiteten \"Liste mit Namen und ladungsfähigen Anschriften der im Laufe der entscheidungserheblichen Zeit bei dem Angeklagten beschäftigten Personen\"\nnoch die genauen Beweisbehauptungen mit, zu denen die\n\"in dieser Liste enthaltenen Personen in der Hauptverhandlung\" hätten aussagen sollen. Das Revisionsgericht\nhat deshalb keine Möglichkeit, auf Grund der Revisionsrechtfertigung zu prüfen, ob die in der Liste enthaltenen\n\nAngaben die Strafkammer hätten drängen müssen, trotz des\nGeständnisses des Angeklagten (vgl. hierzu auch unten\n\nzu 2 a)) weitere Ermittlungen zu Art und Höhe der dem\nAngeklagten vorgeworfenen Steuerhinterziehungen anzustellen. Auch sonst sind Umstände, die die Kammer zu\nweiterer Beweisaufnahme hätten veranlassen müssen,\n\nnicht vorgetragen. Bloße - unzulässige - Angriffe\n\nauf die tatrichterliche Beweiswürdigung reichen insoweit nicht aus,\n\n2. Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde\nergibt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.\n\na) Daß die Strafkammer das Geständnis des Angeklagten\nfür uneingeschränkt glaubhaft gehalten hat, ergibt sich\nrechtlich bedenkenfrei aus den Urteilsgründen. Besondere\nBedeutung kommt dabei dem Umstand zu, daß der Angeklagte\n\"im Zuge der Ermittlungen gegen ihn von Anfang an an der\nAufklärung des Sachverhalts aktiv mitwirkte, indem er dem\nSteuerfahnder sg bereitwillig erbetene Auskünfte zutreffend erteilte und beim Heraussuchen von Unterlagen\nbehilflich war\" (UA S. 12). Weiterer Ausführungen zur\nGlaubhaftigkeit des Geständnisses bedurfte es bei dieser\nSachlage nicht. Die Revision behauptet im übrigen selbst\nnicht, daß das Geständnis unrichtig gewesen sei.\n\nDie Feststellungen der Strafkammer beruhen zudem\nnicht allein auf dem Geständnis des Angeklagten, sondern\nauch auf den das Geständnis bestätigenden Aussagen der\nZeugen Steuerberater Kopp und Steuerfahnder S@B sowie\nauf den Schätzungen der Finanzbehörde. Auch in diesem Zusammenhang trägt die Revision nichts vor, was gegen die\n\n77\n\nRechtmäßigkeit oder inhaltliche Richtigkeit der Schätzungen sprechen könnte. Der Angeklagte selbst hat die\nSchätzungen seiner Einlassung zugrunde gelegt (vgl. Revisionsbegründung S. 3), die Strafkammer hatte keine Bedenken, sie zur Grundlage ihrer Feststellungen zu machen.\nSie hat dabei nicht, wie die Revision andeutet, die\nSchätzungen ohne Prüfung übernommen, sondern sich auf\nGrund auch der übrigen Beweisaufnahme von ihrer Verwertbarkeit überzeugt (vgl. BGH, Beschluß vom 2. Mai 1984\n\n- 3 StR 159/84 -).\n\nb) Die Auffassung der Strafkammer, die Gagen, die\nder Angeklagte für die in seinem Betrieb beschäftigten\n\"Artisten\" (Tänzerinnen sowie Partner) zahlte, unterlägen der Lohnsteuer, und der Angeklagte sei zur Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer verpflichtet gewesen, läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nNach den Feststellungen traten im Nachtklub des\nAngeklagten Tänzerinnen auf, die ihre Vorführungen\nzum Teil allein, zum Teil mit einer anderen Tänzerin\noder auch einem männlichen Partner als sogenannte\n\"Life-Shows\" darboten. Im Programm waren außer bloßen\nStriptease-Tänzen auch \"scharfe Teile\" wie etwa gegenseitige lesbische Handlungen, mechanische Manipulationen\nam Geschlechtsteil und Geschlechtsverkehr enthalten. Die\n\"Artisten\" waren dem Angeklagten durch eine Künstleragentur vermittelt worden. \"Zwischen den Akteuren bzw.\nder GmbH wurde jeweils ein als Engagementvertrag bezeichneter formularmäßiger Vertrag geschlossen, nach\ndessen Inhalt die Solotänzerinnen mit der Darbietung\n\"Solotänzerin\" und die Duos mit der Darbietung\n\n\"Nightclub-Attraktion\" bzw. \"Nightclub-Show\" von dem\nUnternehmer für einen bestimmten Zeitraum (in der Regel\nein Kalendermonat) gegen Zahlung einer festen Tagesgage\nfür eine Vorstellung mit insgesamt mehreren (in der Regel\ndrei bis vier) Auftritten engagiert wurden\" (UA S. 25).\n\nDie Strafkammer folgert hieraus rechtlich bedenkenfrei, daß es sich bei den \"Artisten\" um Arbeitnehmer des\nAngeklagten handelte, deren mit dem Angeklagten vereinbarte Leistung \"die Darbietung einer Show im Sinne eines\nUnterhaltungsprogramms war\", und deren Gagen deshalb Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne von § 2\nAbs. 1 Nr. 4, § 19 Abs. 1 EStG darstellten. Die \"Artisten!\nerhielten ihre Gagen vom Angeklagten für eine nach Art\nund Dauer genau bestimmte darstellerische Leistung, die\nin der Hauptsache aus tänzerischen Darbietungen bestand,\nin die allerdings auch die sogenannten \"scharfen Programnteile\" eingefügt waren.\n\nOb wegen dieser Programmteile der zwischen dem Angeklagten und den \"Artisten\" geschlossene Vertrag ganz oder\nzum Teil wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig\nwar (§§ 138, 139 BGB), braucht hier nicht entschieden\nzu werden. Anders als für die arbeitsrechtlichen Folgen\neines Vertrags, der die Vorführung des Geschlechtsverkehrs auf einer Bühne zum Gegenstand hat (vgl. BAG NJW\n1976, 1958), ist es für die allein das Steuerrecht terührende Frage, ob von dem Entgelt für entsprechende Darbietungen Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen ist,\nnicht von Bedeutung, wie die Darbietungen sittlich zu\nbewerten sind (§ 40 AO).\n\n47\n\nFür das Entstehen der Lohnsteuer ist ohne Rücksicht\nauf die Wirksamkeit eines zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertrags allein entscheidend der tatsächliche Umstand, daß dem Arbeitnehmer Arbeitslohn zufließt, hier\nalso, daß für die tänzerischen Darbietungen der \"Artisten\"\nGagen gezahlt wurden (§ 41 Abs. 1 AO; § 38 Abs. 2 Satz 2\nEStG; § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 3 LStDV; vgl.\nauch Kühn/Kutter AO 1977, Ran. 1 a) zu § 41; Oeftering/\nGörbing, Das gesamte Lohnsteuerrecht 5. Aufl., Ran. 52\nzu B Einführung, Rdn. 18 zu § 19 EStG, Rdn. 20 zu § 38\nEStG). Mit der Zahlung der Gagen entstand die Pflicht\ndes Angeklagten, Lohnsteuer einzubehalten und an das\nFinanzamt abzuführen (§ 38 Abs. 3 Satz 1, § 41 a EStG).\nDiese Pflicht hat er verletzt.\n\nce) Auch im übrigen enthält das Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Richtigkeit der im einzelnen\nmitgeteilten Steuerberechnungen.\n\nII. Auch die - vom Generalbundesanwalt zu den Einwendungen gegen den Strafausspruch vertretene - Revision der\nStaatsanwaltschaft ist unbegründet.\n\n1. Die Ansicht der Strafkammer, daß die Hinterziehung\nvon Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer tateinheitlich\nbegangen worden sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Tateinheit folgt hier nicht allein schon daraus,\ndaß verschiedenartige Steuererklärungen gleichzeitig abgegeben wurden (vgl. UA S. 4O, 53; auch BGH, Urteil vom\n28. Februar 1978 - 5 StR 432/77 -). Sie ist auch deshalb\n\nzu bejahen, weil, wie die Feststellungen in ihrem Gesamtzusammenhang ergeben, nach der Vorstellung des Angeklag-\n\nten dieselben unrichtigen Angaben in den verschiedenen\nErklärungen alle demselben Ziel dienten: der Verschleierung des Umfangs der Geschäftstätigkeit und\ndamit des erzielten Gewinns (vgl. BGH, Beschluß vom\n\n22. März 1979 - 4 StR 641/78 -; BGH NStZ 1983, 29;\nzuletzt BGH, Urteil vom 11. Juli 1984 - 2 StR 237/84 -).\n\n2. Auch der Strafausspruch ist frei von Rechtsfehlern.\n\nDie Begründung, mit der die Strafkammer besonders\nschwere Fälle der Steuerhinterziehung im Sinne des hier\nallein in Betracht kommenden § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO verneint, hält rechtlicher Prüfung stand. Die Kammer hat\nnicht verkannt, daß der dort genannte \"grobe Eigennutz\"\nerst auf Grund einer Gesamtbewertung bejaht oder verneint\nwerden kann (UA S. 110). Sie hält die Voraussetzungen\nder danach zu fordernden besonderen Anstößigkeit des\nVerhaltens des Angeklagten (BGH, Urteil vom 28. Februar 1984 - 1 StR 870/83 -) mit Erwägungen für nicht erfüllt, die sich im Rahmen ihres tatrichterlichen Ermessens halten und deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen sind. Nach der im Urteil zum Ausdruck\nkommenden Ansicht der Kammer hat das Gewinnstreben\ndes Angeklagten das bei jedem Steuerstraftäter vorhandene Gewinnstreben nicht so deutlich überstiegen,\ndaß nur eine aus § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO entnommene\nStrafe gerechter Schuldausgleich wäre.\n\n47\n\n3. Auch im übrigen ergibt die Prüfung des Urteils\nauf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler.\n\nMösl Müller Meyer\n\nRiBGH Gollwitzer\nist in Urlaub\nortsabwesend\n\nMaier Mösl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-01/2-str-220-84","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"LStDV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 41a","ref_norm":"41a","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-01/2-str-220-84","retrieved":"2026-08-21 23:20:21.262881+00:00"},"card":{"id":"bgh/1984-08-01/2-str-220-84","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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