{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-07-27","aktenzeichen":"2 StR 418/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n2 StR 448/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Stahlbauschlosser Siegfried N GEB zus\n\nRD, zevoren on u 1357 in 7\nGEHE ;\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge u.a.\n\nI\n\n-2-\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n27. Juli 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nBad Kreuznach vom 22. März 1984\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in Tateinheit mit unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nund drei Monaten verurteilt. Von einem weiteren Vorwurf\nhat es ihn freigesprochen. Mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte die\nVerletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n- 3.\n\nNach den Urteilsfeststellungen kam der Angeklagte\ndurch den Kontakt mit seinem tief in Drogengeschäfte\nverstrickten Schulfreund ID. dazu in einer durch\nprivate Probleme hervorgerufenen niedergeschlagenen\nVerfassung, (erneut) zum Haschischkonsum. Ja» bot\nihm an, in die Niederlande mitzufahren, die dortige\nSzene kennenzulernen und günstig Haschisch einzukaufen.\nDer Angeklagte faßte den Entschluß, seinen Bedarf entweder bei JB zu decken oder diesen auf seinen Fahrten in die Niederlande zu begleiten und das Rauschgift\ndirekt von dort zu beziehen. In Ausführung dieses Entschlusses fuhr er im Januar, Februar und Mai 1982 je\neinmal mit J@p in die Niederlande. Daß er bei der\nersten Fahrt selbst Haschisch erworben hätte, konnte\n\"nicht festgestellt werden\", Anschließend kaufte er\nvon IB fünf- vis sechsmal Je 5 g Haschisch. Bei\nder zweiten und dritten Mitfahrt kaufte er in den\nNiederlanden 150 g und 100 g Haschisch und führte\nes ein. Das erworbene Haschisch, das von mittlerer\nQualität war, verbrauchte er selbst, abgesehen von\neinem Rest aus der dritten Fahrt, den er wegwarf.\nKurze Zeit nach der dritten Fahrt beendete der Angeklagte den Rauschgiftkonsum sowie den zuletzt übermäßigen Alkoholgenuß und löste sich auch räumlich aus\nseiner damaligen Umgebung.\n\nDie Strafkamnmer hat dem Angeklagten zahlreiche\nmildernde Umstände zugute gehalten. Als einzigen\nStrafschärfungsgrund hat das Gericht dem Angeklagten\nangelastet, er habe \"erhebliche kriminelle Intensität an den Tag gelegt\". Diese hat es darin gesehen,\ndaß der Angeklagte \"wohlüberlegt vorgegangen\" sei,\nnämlich die erste Fahrt nur zum Kennenlernen und\n\n-u_\n\nzur Erprobung der Erwerbs- und Einfuhrmöglichkeiten\nunternommen habe.\n\nDie dem Angeklagten nachteilige Erwägung ist jedoch rechtsfehlerhaft. Zum einen wäre ein solches Verhalten nicht Ausdruck einer die Strafschärfung rechtfertigenden besonderen kriminellen Energie, sondern\nlediglich ein Normalfalı verglichen mit denkbaren\nmilder zu bewertenden Spontanhandlungen. Im übrigen\nwird selbst diese Annahme nicht von den Feststellungen\ngetragen. Denn die Strafkammer hatte zum Verhalten des\nAngeklagten bei dessen erster Mitfahrt nichts feststellen können (UA Bl. 3, 10); dann durfte aber ein\nungeklärt gebliebener Umstand nicht zu Lasten des Angeklagten strafschärfend gewertet werden.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß sich der\nRechtsfehler im Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.\n\nMösl Müller Maier\n\nRiBGH Theune und Gollwitzer\nsind in Urlaub ortsabwesend\n\nMösl\n\n+","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-27/2-str-418-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-27/2-str-418-84","retrieved":"2026-08-21 23:20:21.122253+00:00"},"card":{"id":"bgh/1984-07-27/2-str-418-84","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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