{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-07-13","aktenzeichen":"2 StR 199/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 199/84 BESCHLUSS :\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 1984\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Aachen vom\n20. Oktober 1983, auch soweit es die Angeklagte de GB petrifft, aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nl. Die Sachrügen der Angeklagten führen - gemäß\n§ 357 StPO auch zu Gunsten der Mitangeklagten de cn -\nzur Aufhebung des angefochtenen Urteils, da das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen zum Schuldumfang\ngetroffen hat.\n\nDie Strafkammer stellt fest, der unbekannte Lieferant\nder etwa 25 kg Haschisch habe erklärt, er verfige zur Zeit\nnur über Rauschgift von sehr schlechter Qualität (UA S. 16).\nHiermit setzt sich die Strafkammer dann aber nicht mehr auseinander und gibt insbesondere nicht an, welchen Wirkstoff\ngehalt (THC-Gehalt) das bei den Angeklagten sichergestellte\nHaschisch hatte. Es lastet ihnen aber bei der Bestimmung\ndes anzuwendenden Strafrahmens und der Strafzumessung im\nengeren Sinne die ganz erhebliche Menge des Rauschgiftes\nerschwerend an. Das ist fehlerhaft.\n\nDas Landgericht hätte den Wirkstoffgehalt des\nHaschischs feststellen oder - falls dies nicht mehr möglich\nwar - unter Beachtung des Grundsatzes \"in dubio pro reo\"\nwenigstens angeben müssen, von welcher Mindestmenge reinen\nTetrahydrocannabinols es ausgegangen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 1984 - 1 StR 292/84; vom 25. Mai 1984\n- 2 StR 254/84; vom 13. Januar 1984 - 2 StR 802/83 und\n7. Oktober 1983 - 1 StR 648/83 - ständige Rechtsprechung).\n\n2. Der Senat hat Anlaß, den neu entscheidenden Tat-\n\nrichter auf folgendes hinzuweisen:\n\na) Die Ansicht der Strafkammer,die Tatprovokation\ndes polizeilichen Vertrauensmannes van ED sei zulässig gewesen und habe die nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofes gebotenen rechtlichen Grenzen nicht\nüberschritten, wird von den bisherigen Feststellungen\nnicht getragen. Leo van AD war der frühere Arbeitgeber\ndes Angeklagten van EP, der durch den Konkurs der Firma\ndes van 2 seine Arbeitsstelle verloren hatte. Dennoch\nhielt der Angeklagte \"vertrauensvollen Kontakt zu ihm\". Unter\ndem Vorwand, dem arbeitslosen Angeklagten eine neue berufliche Tätigkeit verschaffen zu können, vereinbarte van\nED mit van E@ein Treffen, bei dem er ihn zur Mitwirkung beim Heroinhandel zu überreden versuchte. Der bisher unbescholtene Angeklagte lehnte dies ab. In der Folgezeit versuchte van (BD noch mehrmals vergeblich, den\nAngeklagten zur Mitwirkung am Heroinhandel zu überreden.\nAls diese Versuche erfolglos blieben, bemühte er sich,\nden Angeklagten zum Kokainhandel zu überreden. Auch damit hatte er jedoch keinen Erfolg. Als van Eß sich kurze\nZeit später nach einem Verkehrsunfall in einer wirtschaft-\n\nlichen Notsituation an var AD wandte, konnte ihn dieser schließlich zur Mitwirkung beim Haschischhandel überreden. Auch hierzu war der Angeklagte aber nicht sofort\nbereit, er sagte seine Mitwirkung vielmehr erst zu, nachdem ihn van 2 innerhalb eines Monats dreimal dazu\naufgefordert hat. In der Folgezeit bemühte er sich darum,\neinen geeigneten Haschischlieferanten zu finden, was ihm\nschließlich mit Hilfe der Angeklagten van der I ) und\n\nvar KB auch gelang.\n\nWäre dieses Verhalten des polizeilichen Vertrauensmannes van ’D einer staatlichen Behörde zuzurechnen,\nso stünde jedenfalls der Verfolgung des Angeklagten van EB\nein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis entgegen (vgl. BGH NJW 1980, 1761; Strafverteidiger 1982, 53\nund 151 ff).\n\nEs ist nicht vertretbar und mit rechtsstaatlichen\nGrundsätzen unvereinbar, auf diese Weise jemanden dazu\nzu bewegen, Haschisch in die Bundesrepublik Deutschland\n\neinführen zu lassen.\n\nDas Landgericht hat bisher nicht geklärt, von welchem\nZeitpunkt an und in welchem Umfang Angehörige einer deutschen Dienststelle oder mit Zustimmung deutscher Behörden\nin der Bundesrepublik Deutschland zur Bekämpfung des\nRauschgifthandels eingesetzte andere Personen über das\nVorgehen des Lockspitzels van N] informiert waren.\nDie Strafkammer stellt fest, daß van AB den deutschen Polizeibehörden in der Vergangenheit mehrfach Hinweise auf bevorstehende Drogengeschäfte von Niederländern\n\nin der Bundesrepublik Deutschland gegeben hatte, daß aber\ndie Kriminalpolizei in Aachen, die schließlich von dem in\ndie Wege geleiteten Geschäft benachrichtigt wurde, zunächst nicht wußte, daß van AD als Lockspitzel aktiv\ngeworden war. Aus welchen Motiven var ABB handelte,\nhat das Landgericht nicht feststellen können. Es liegt\naber nahe, daß ein Privatmann, der schon mehrfach als\nInformant für die Polizei tätig geworden war, kein Rauschgiftgeschäft in die Wege leitet, ohne sich für den Fall\nder (vorzeitigen) Entdeckung seines an sich strafbaren\nTuns gegen die Gefahr einer Strafverfolgung abzusichern.\nEs ist deshalb denkbar, daß var 20: wenn auch nicht\ndie > Kriminalpolizei, so doch eine andere für die\nBekämpfung der Rauschgiftkriminalität zuständige Behörde\noder eine mit deren Zustimmung tätige Person über sein\nVorhaben informiert und mit deren allgemeinem oder besonderem Einverständis gehandelt hat (vgl. auch BGH, Urteil\nvom 10. Oktober 1982 - 5 StR 264/82). Unabhängig davon\nkönnte sich die Polizeibehörde, die das durch den Lockspitzel in Gang gesetzte Geschäft durch den Einsatz von\nScheinaufkäufern förderte und zu Ende führte, auch nicht\ndarauf berufen, sie habe von dem unzulässigen Vorgehen\n\ndes var AB nichts gewußt, wenn dieser früher bereits\nin ähnlicher Weise unter Mißachtung der rechtlichen Grenzen\nStraftaten provoziert haben sollte und ihr das bekannt war.\n\nKann nicht endgültig geklärt werden, ob staatlichen\nErmittlungsorganen die unzulässige Tatprovokation zuzurechnen ist, dann darf sich diese Unklarheit nicht zu\nLasten des Angeklagten auswirken. Das Vertrauen in die\nGesetzmäßigkeit der Strafrechtspflege wird nicht nur\n\nbeeinträchtigt, wenn feststeht, daß staatliche Ermittlungsorgane an einer rechtswidrigen Tatprovokation beteiligt\nwaren, sich diese in Kenntnis der die Rechtswidrigkeit\nbegründenden Umstände zunutzegemacht haben oder sonst dafür verantwortlich sind, sondern bereits dann, wenn sich\nein auf bestimmte Tatsachen begründeter Verdacht ihrer Mitverantwortung nicht ausräumen läßt (vgl. auch BGHSt 18, 274,\n279).\n\nb) Im Falle einer erneuten Verurteilung der Angeklagten wird die Strafkammer die Frage, welcher Strafrahmen\nanzuwenden ist, ausführlicher als bisher erörtern müssen,\nsofern wiederum erhebliche Gründe für ein Abweichen vom\nRegelstrafrahmen sprechen.\n\nDas gleiche gilt für die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB.\n\nMösl Meyer Maier\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-13/2-str-199-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-13/2-str-199-84","retrieved":"2026-08-21 23:20:20.624702+00:00"},"card":{"id":"bgh/1984-07-13/2-str-199-84","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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