{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-07-11","aktenzeichen":"2 StR 320/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 320/84\n\nin der Strafsache\n\nBeyeu\n\nKarl-Heinz W GEHEN , geboren am GE 19.7\nin Fo, zur Zeit in anderer Sache in Haft,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u...\n\n&\n\n- 2.\n\nDer ?. Strafsenat den Bundesperichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. Juli 1984, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Müller als Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Meyer\n\nB. Maier\n\nTheune\n\nNiemöller\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof GEREED\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof (>\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GB aus KB a1s Verteidiger\n\ndes Angeklagten,\n\nJustizangestellte aD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Kassel\nvom 9. Februar 1984 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründesz\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf\nfreigesprochen, am 27. Mai 1983 in seiner Kgii>\nWohnung die Zeugin | festgehalten, mißhandelt,\nzur Duldung sexueller Handlungen genötigt und den Versuch ihrer Vergewaltigung unternommen zu haben (§§ 177,\n178, 223, 239, 22 StGB).\n\nDagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft; sie rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts.\n\nDas Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensbeschwerde\nErfolg. Sie gilt der Ablehnung eines Beweisamtrages.\n\nDie Zeugin LEW war noch in der Tatnacht durch\nden Arzt Dr. MM von der Gynäkologisch-Geburtshilflichen Klinik des Stadtkrankenhauses in Kg untersucht worden (UA S, 10 £). Diesen Arzt hatte die Staatsanwaltschaft als Zeugen dafür benannt, daß die Zeugin\nam Abend des 27. Mai 1983 entsprechend ihrer Aussage und\nentgegen der Behauptung des Angeklagten weder betrunken\nnoch angetrunken gewesen sei. Der Sitzungsvertreter der\nStaatsanwaltschaft erläuterte in der Verhandlung den Antrag dahin, daß der Zeuge bekunden solle, er habe anläßlich der Untersuchung keinen Alkoholeinfluß bei der Zeugin\nfestgestellt,\n\nDas Landgericht hat diesen Beweisamtrag mit der Begründung zurückgewiesen, es werde als wahr unterst ellt,\ndaß der Zeuge Dr. MB \"vei der Zeugin Lg Alkoholeinfluß nicht gemerkt hat \",\n\nDas war rechtsfehlerhaft.,\n\nDie Beschwerdeführerin kann allerdings nicht rügen,\ndaß die Strafkammer unzulässigerweise eine Behauptung\nals wahr unterstellt hat, die nicht zur Entlastung,\nsondern zur Belastung des Angeklagten bewiesen werden\nsollte. Dem steht 9» 339 StrO entgegen: soweit y 244\nAbs. 5 »atz 2 StPu Wahrunterstellungen zu Lasten des\nAngeklagten verbietet, handelt es sich um eine lediglich\nzugunsten des „ngeklagten wirkende Kechtsnorm, deren\nVerletzung die Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zweck\ngeltend machen darf, eine Aufhebung des Urteils zum\nNachteil des Angeklagten herbeizuführen (RG HRR ı939\nNr. 817; ULG Stuttgart YK ı968, 151 mit Anmerkung\nKotfka; Pikart in KK StPO § 559 Kdn. 3; Meyer in Löwe/\nnosenberg, StrO 23. Aufl. 3 359 Rdn. 4).\n\nBeanstanden kann die Staatsanwaltschaıt aber,\ndaß die Strafkammer mit der Wanrunterstellung den Sinngehalt der Beweisbehauptung nicht erschöpıt habe.\nDenn damit macht sie nur geltend, daß die Wahrunterstellung - unabhängig davon, ob sie überhaupt zulässig\nwäre - die Ablehnung des Beweisamtrages nicht rechtfertigt, weil sie hinter der Beweisbehauptung zurückbleibt (wullwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl.\n§ 24h Rdn. 221; vgl. auch Alsberg/Nüse/Meyer, veweisamtrag 2. Aufl. S. 871),\n\nSo liegt es hier. Wie die Revision mit Recht\nrügt, erschöpfte die Wahrunterstellung den Sinn der\nBeweisbehauptung nicht. nach der kriäuterung, die der\nSitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft gegeben\nhatte, sollte der arzt als Zeuge bekunden, daß er\nanläßlich der Untersuchung keinen Alkoholeinfiuß bei\nder Zeugin Launer festgestellt habe. Diese Behauptung\n4ieß allerdings - für sich genommen - zwei unter-\n\n-5_\n\nschiedliche Deutungen zu: zum einen, der Arzt habe\nsein „ugenmerk nicht auf eine mögliche Alkoholbeeinflussung der Zeugin gerichtet und insoweit\n\nnichts gemerkt - zum anderen, er sei auf Grund\n\nseiner Untersuchung der Zeugin zu dem Ergebnis\ngelangt, daß sie nicht unter Alkoholeinfluß stand.\n\nDie Beweisbehauptung der Staatsanwaltschaft hatte\n\nden letzteren Sinn; denn sie war lediglich eine Erläuterung, also keine Einschränkung der zunächst\naufgestellten Behauptung, die Zeugin sei weder betrunken noch angetrunken gewesen. Die Wahrunterstellung, die der Strafkammer als Grund für die Ablehnung\ndes Beweisamtrags gedient hat, erfaßte diese Behauptung aber nicht in ihrem vollen Sinn, sondern\nblieb inhaltlich hinter ihr zurück.\n\nAls wahr unterstellt worden ist, daß der Arzt bei\n\nder Zeugin Alkoholeinfluß nicht gemerkt hat. Diese\nFormulierung läßt Raum für die Deutung, der Arzt\n\nhabe bei seiner Untersuchung auf eine mögliche Alkoholbeeinflussung der Zeugin gar nicht geachtet. Entscheidend ist, daß die Strafkamner dies selbst so verstanden hat, Das belegen die Urteilsgründe, soweit\ndarin ausgeführt wird, daß einem Arzt, der jemanden\nauf Verletzungsfolgen einer Vergewaltigung untersuchen\nsolle, eine mehrere Stunden zuvor zutagegetretene erhebliche Alkoholbeeinträchtigung der zu untersuchenden\nPerson nicht mehr \"auffallen\" müsse (UA S. 23).\n\nAuf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisamtrags\nkann das Urteil beruhen. Die Bestätigung der Beweisbehauptung wäre nicht ohne weiteres mit der Feststellung in Einklang zu bringen, die Zeugin ED]\nsei vier Stunden vor ihrer ärztlichen Untersuchung\ninfolge erheblicher Alkoholisierung zweimal auf der\nStraße zusammengebrochen (UA S. 7). Die Erwägungen, mit\n\n-6-\n\ndenen die Strafkammer zu begründen versucht, wieso\nhier beides miteinander vereinbar sei, schließen den\nBeruhenszusammenhang schon deshalb nicht aus, weil sie\nsich - wie die sinngemäß wiedergegebene Stelle der Urteilsgründe erweist - ihrerseits auf die Wahrunterstellung stützen, die nicht dem vollen Sinn der Beweisbehauptung gerecht wird: sie sind insoweit selbst\nvon dem mit Recht gerügten Verfahrensfehler beeinflußt.\n\nDaß die Feststellung der Strafkammer, die Zeugin\n> sei am Abend des 27. Mai 1983 erheblich alkoholisiert gewesen, für den Freispruch des Angeklagten von\nwesentlicher Bedeutung war, bedarf angesichts der Urteilsausführungen zu den möglichen Ursachen der bei der\nZeugin festgestellten Verletzungen (UA S. 35 f) keiner\nweiteren Darlegung. Wäre - worauf der abgelehnte Antrag\nder Staatsanwaltschaft abzielte - der Gegenbeweis erbracht worden, so hätte dies möglicherweise auch zu\neiner anderen Beurteilung der von den Entlastungszeugen\n\nKB und AD gemachten Angaben geführt.\n\nAuf die weiter erhobenen Verfahrensrügen braucht\ndemgemäß nicht mehr eingegangen zu werden. Gleiches\ngilt für die Sachbeschwerde.\n\nFür die neue Verhandlung wird bemerkt, daß es bei\n\neiner Beweislage, wie sie sich dem bislang mit der\n\nSache befaßten Tatrichter darstellte, die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gebietet, den Arzt zu vernehmen, der die Zeugin L@@B noch in der Tatnacht untersucht hat.\n\nMüller Meyer Maier\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-11/2-str-320-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-11/2-str-320-84","retrieved":"2026-08-21 23:20:20.566976+00:00"},"card":{"id":"bgh/1984-07-11/2-str-320-84","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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