{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-07-02","aktenzeichen":"2 StR 665/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 665/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMatthias Volker L mp aus Idup- Ce - u,\ngeboren am EEE 1950 in Ce, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nPU\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat an\n2. November 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Londgerichts Gießen vom\n2. Juli 1984 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsnittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmittein in nicht\ngeringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt.\n\nSein dagegen eingelegtes Rechtsmittel hat mit\nder Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDas Landgericht stützt seine Überzeugung davon,\ndie in Holland gekauften und in die Bundesrepublik\nDeutschland eingeführten 60 g Kokain seien von bester\nQualität gewesen, rechtsfehlerhaft allein darauf, daß\nKokain üblicherweise ohne Beimengung verkauft werde\nund keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, daß\nder Angeklagte ausnahmsweise anders gehandelt habe.\nDie Strafkammer gibt nicht an, worauf diese Annahme\nberuht. Auf einen entsprechenden Erfahrungssatz kann\nsie sich nicht berufen, Es trifft zwar zu, daß aus\n\ndd\n\n- 3-\n\neinem Ursprungsland in größeren Mengen geliefertes,\nnoch original verpacktes Kokain sehr oft einen\nhohen Wirkstoffgehalt hat. Gleiches gilt nach\n\nden Erfahrungen des Senats aber nicht mehr für\n\nden Handel mit - wie hier - kleineren Mengen in\nEuropa. Selbst aber wenn auch kleine Mengen Kokain\nsehr häufig - oder sogar regelmäßig - ohne Beimengung anderer Stoffe verkauft werden sollten,\n\nso hätte die Strafkammer nicht allein deshalb\nannehmen dürfen, der Angeklagte habe im vorliegenden Falle solches Kokain eingekauft und\nwieder verkauft. War eine Untersuchung des Rauschgiftes nicht möglich, so mußte seine Qualität aus\nden Umständen des konkreten Falles - hier vor allem\naus der Herkunft der Ware und der Höhe des Einkaufspreises sowie des Verkaufspreises - ermittelt werden.\nKonnten hinreichend genaue Feststellungen über den\nWirkstoffgehalt nicht getroffen werden, So mußte\n\ndas Landgericht von dem für den Angeklagten günstigsten Mischungsverhältnis ausgehen, das nach den\nUmständen in Betracht kam (BGH, Beschlüsse vom\n\n412. Januar 1982 - 2 StR 752/81; vom 2. Oktober 1984\n- 1 StR 508/84 und BGHSt 32, 162, 164 - ständige\nRechtsprechung).\n\nIH\n\n-L-\n\nDie fehlerhafte Bestimmung des Schuldumfangs\nführt zur Aufhebung des Urteils insgesamt.\n\nDr. Mösi ist infolge Meyer Maier\nurlaubsbedingter Orts-\n\nabwesenheit an der\n\nUnterschriftsleistung\n\ngehindert\n\nMeyer Theune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-02/2-str-665-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-02/2-str-665-84","retrieved":"2026-08-21 23:20:20.069330+00:00"},"card":{"id":"bgh/1984-07-02/2-str-665-84","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1984-07-02","dockets":["2 StR 665/84"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 02.07.1984 – 2 StR 665/84","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-02/2-str-665-84","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"uf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Londgerichts Gießen vom\n2. Juli 1984 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsnittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:20:20.069330+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}