{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-06-13","aktenzeichen":"2 StR 310/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AO\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 310/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRobert Z ie , geboren an ED 1355\nin PS (Kanada), in der Bundesrepublik Deutsch-\n\nland ohne festen Wohnsitz, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.\n\n„TED\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 1984\n\ngemäß § 1.\n\n349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nFrankfurt am Main vom 13. Januar 1984\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\nwegen unerlaubter Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge und\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt wird,\n\nb) im gesamten Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nund wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nweist keinen Rechtsfehler auf. Dagegen durfte der Angeklagte nicht auch wegen Erwerbs und Besitzes des eingeführten\nRauschgiftes verurteilt werden. Eine Verurteilung wegen\nErwerbs kam deswegen nicht in Betracht, weil er als Ausländer das Heroin im Ausland zum Eigenverbrauch erworben\nhatte und § 6 Nr. 5 StGB hierauf keine Anwendung findet;\nder bei der Einfuhr innegehabte Besitz tritt gegenüber\nder verbotenen Einfuhr als subsidiär zurück (BGHSt 25,\n385).\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.\n\nDiese Änderung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\na) Das Landgericht hat einen minder schweren Fall\nder Einfuhr im Sinne von § 30 Abs. 2 BtMG angenommen,\ndie Strafe wegen des gleichzeitigen Besitzes von Betäubungsmitteln aber dem § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG entnommen.\n\nDas war hier fehlerhaft.\nDabei kann offenbleiben, ob in Fällen wie dem\n\nvorliegenden der Strafrahmen des § 29 Abs. 3 Nr. 4 Btis\nüberhaupt in Betracht kommt (vgl. auch BGH Urteil\n\nvom 6. Oktober 1983 - 4 StR 464/83 -); jedenfalls war\nes nicht zulässig, einerseits einen minder schweren\nFall der Einfuhr zu bejahen, andererseits aber den\nbei der Einfuhr innegehabten Besitz als besonders\nschweren Fall zu bewerten (vgl. auch BGH Strafverteidiger 1983, 152).\n\nb) Es ist nicht auszuschließen, daß die wegen\nHandeltreibens verhängte Strafe von der rechtsfehlerhaft bemessenen Strafe für die Einfuhr beeinflußt worden ist.\n\nMüller Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-13/2-str-310-84","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-13/2-str-310-84","retrieved":"2026-08-21 23:20:19.435837+00:00"},"card":{"id":"bgh/1984-06-13/2-str-310-84","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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