{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-06-08","aktenzeichen":"2 StR 293/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"143\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 293/84 BESCHLUSS\nSe\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHorst Peter Paul EB , zeboren\nam EEE 193: in vu Ostpreußen, zuletzt\nwohnhaft KB -Ring 35, MP, zur Zeit in\n\ndieser Sache in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Mainz,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n\\\n\nALT\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n8. Juni 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Mainz vom\n1. Februar 1984 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Bedrohung\nverurteilt worden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\n2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision ist im\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit der Angeklagte des schweren Raubes und des versuchten schweren\nRaubes schuldig gesprochen worden ist. Hingegen können\ndie Verurteilung wegen Bedrohung und der gesamte Strafausspruch nicht bestehenbleiben.\n\n1. Das Landgericht hat festgestellt, daß der an\nAlkoholparanoia leidende Angeklagte maskiert eine Bank\nbetrat. Um das Personal einzuschüchtern und zur Übergabe von Bargeld zu bewegen, rief er dabei \"Überfall,\nÜberfall\". Unmittelbar darauf sagte er zu einem Angestellten: \"Du brauchst dich nicht zu verstecken, ich\n\nwollte nur einmal sehen, wie ihr reagiert\", und verließ\ndie Bank.\n\nDas Landgericht stellt weiter fest, den Angeklagten\nhabe der Mut verlassen, als seine bedrohliche Maskierung\nallein keinen Erfolg zeitigte (UA S. 11); er habe zunächst\nden Vorsatz gehabt, mit Gewalt gegen die anwesenden Angestellten an das Geld zu gelangen, dann jedoch von weiteren\nAusführungshandlungen abgesehen, obwohl sein Verbrechensplan noch durchführbar gewesen sei. Der Angeklagte sei deshalb in strafbefreiender Weise vom unbeendeten Versuch\neines Raubes zurückgetreten, habe jedoch die Bankangestellten\nmit der \"Bedrohung\" (gemeint ist: Begehung) eines gegen sie\ngerichteten Verbrechens, nämlich eines Raubes gemäß § 249\nAbs. 1 StGB bedroht\" (UA S. 13/14).\n\nDiese Bewertung hält rechtlicher Überprüfung nicht\nstand.\n\nNach § 241 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer ein\nbestimmtes Verhalten androht, das als Verbrechen zu beurteilen wäre. Hat der Täter bereits mit der Ausführung\neiner verbrecherischen Handlung begonnen, so kann diese\nAusführungshandlung selbst nicht zugleich als Androhung\ndes begonnenen Verbrechens bezeichnet werden. Eine Drohung\n\nkann nur als Inaussichtstellung, als Hinweis auf etwas\nZukünftiges begriffen werden. In der Verwirklichung eines\nGeschehens kann aber nicht zugleich seine Inaussichtstellung liegen. Ein versuchter Raub oder der Versuch\neiner räuberischen Erpressung kann allerdings gleichzeitig die Bedrohung mit einem weiteren Verbrechen, etwa\n\ndem des Mordes oder des Totschlags, enthalten. So, wenn\nder Täter eine Pistole auf sein Opfer richtet und dieses\nmit dem Erschießen bedroht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni\n1977 - 5 StR 310/77), oder wenn sein Verhalten aus anderen\nGründen als Bedrohung mit gegenwärtiger Gefahr für das\nLeben des Bedrohten anzusehen ist.\n\nDie bisherigen Feststellungen rechtfertigen indes\neine derartige Bewertung nicht. Die Verurteilung wegen\nBedrohung ist deshalb aufzuheben.\n\n2. Die Strafkammer hat bei der Verurteilung wegen\nschweren Raubes und versuchten schweren Raubes \"das ihr\nin § 21 eingeräumte Ermessen hier angesichts des Schuldgehalts der Taten des Angeklagten dahin ausgeübt, daß sie\nkeine Herabsetzung des Regelstrafrahmens vorgenommen,\nsondern die in dieser Vorschrift eingeräumte Milderungsmöglichkeit bei der Strafzumessung berücksichtigt hat\".\n\nDiese Ausführungen lassen besorgen, daß die Strafkammer die Bedeutung der allgemeinen und besonderen Strafzumessungsregeln für die Bestimmung des Strafrahmens und\ndie Strafzumessung im engeren Sinne verkannt hat. Es lag\nnicht im freien Ermessen des Tatrichters, von der Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung Gebrauch zu machen oder\n\naA\n\nnicht. Er hatte vielmehr zunächst zu prüfen, ob eine\nGesamtwürdigung aller Umstände - auch ohne Heranziehung\nder besonderen gesetzlichen Milderungsgründe im Sinne\n\nvon § 49 StGB - die Annahme eines minderschweren Falles\nrechtfertigte. War das zu bejahen, dann durfte eine weitere Verminderung des Strafrahmens nach §§ 21, 49 Abs. 1\nStGB ebenfalls nicht nach freiem Ermessen abgelehnt werden,\nder Tatrichter hatte vielmehr eine Gesamtabwägung vorzunehmen und dabei zu prüfen, ob die schuldmindernden Faktoren durch andere schulderhöhende ausgeglichen wurden\n(vgl. auch BGH NJW 1981, 1221). Wurde der Strafrahmen gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vermindert, so stand dies einer\nnochmaligen Berücksichtigung der zu seiner Bestimmung verwerteten Gesichtspunkte bei der Strafzumessung im engeren\nSinne nicht entgegen (vgl. BGHSt 26, 311, 312; BGH Strafverteidiger 1982, 522 und 1983, 60).\n\n3. Der neu entscheidende Tatrichter wird im Falle\neiner erneuten Verurteilung wegen Bedrohung auch zu beachten haben, daß es nicht gerechtfertigt ist, die Bedrohung mit einem Verbrechen im Zusammenhang mit einem\nwegen Rücktritt vom Versuch straffreien Banküberfall\nausnahmslos und ohne weitere Begründung mit Freiheitsstrafe zu ahnden, zumal bei Vergehen der Bedrohung bisher ganz überwiegend nur Geldstrafen verhängt wurden.\n\nAP\n\nSollte wieder eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängt\nwerden, die der Summe der Einzelstrafen nahekommt, so\nwäre dies besonders zu begründen.\n\nMüller Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-08/2-str-293-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-08/2-str-293-84","retrieved":"2026-08-21 23:20:19.379272+00:00"},"card":{"id":"bgh/1984-06-08/2-str-293-84","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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