{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-06-06","aktenzeichen":"2 StR 72/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 72/84 URTEIL\nBESY\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Eisengießergehilfen Georgios S\naus DB, zevoren am 1945 in\n\nVW (Griechenland),\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. Juni 1984, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nJustizangestellte\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 29.\nSeptember 1983, soweit es ihn betrifft, mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-\n\nsten der Rechtsmittel, an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Mainz zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAFS\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten nach Aufhebung\neines früheren Urteils durch den Bundesgerichtshof wegen\nversuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei\nJahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der\ner die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt,\nhat mit einer Verfahrensrüge wiederum Erfolg.\n\nDie Revision beanstandet mit Recht, daß die Berichte\ndes Arztes Dr. MB von 15. und 21. Dezember 1981 und\nvom 15. Juli 1982 gemäß § 256 StPO in der Hauptverhandlung\nverlesen wurden und sich das Gericht nicht durch die Vernehmung des Arztes einen unmittelbaren Eindruck von den\nVerletzungen des Tatopfers verschaffte (§ 250 StPO).\n\n. a) Bei den verlesenen Schriftstücken handelt es\nsich nlent um Erklärungen einer öffentlichen Behörde im\nSinne des § 256 StPo.\n\nDr. Meg ist, wie jeweils dem Briefkopf der Berichte vom 21. Dezember 1981 und vom 15. Juli 1982 zu\nentnehmen. ist, Chefarzt der chirurgischen Abteilung des\nKrankerhauses. St. Mg in De. Es bestehen daher: schon Zweifel, ob dieses Krankenhaus als offenbar kirchliche Einrichtung ebenso wie ein Krankenhaus\nder öffentlichen Hand (BGH, Urteil vom 22, August 1978\n- 1 StR 139/78 -; OLG Karlsruhe, NJW 1973, 1426) als Behörde angesehen werden kann. Diese Frage braucht aber hier\nnicht entschieden zu werden. Denn Dr. MB nat die ver-\n\nlesenen Arztberichte, was ihre Anerkennung als Behördengutachten voraussetzen würde (BGH NStZ 1984, 231),\nnicht im Namen des Krankenhauses und im Auftrag seines\nLeiters erstattet, sondern im eigenen Namen. Dafür\nspricht schon, auch wenn dies nicht allein ausschlaggebend sein kann (siehe Mayr in KK, Rdn. 3 zu § 256 StPO\nund die dortigen Zitate) die. Verwendung des oben wiedergegebenen Briefkopfes. Hinzu kommt, und dies ist entscheidend, daß der Arzt alie verlesenen Berichte ohne Zusatz \"in Vertretung\" oder \"im Auftrag\" unterzeichnet\nhat und daß er selbst (und nicht das Krankenhaus) das\nHonorar jedenfalls für den Bericht vom 21. Dezember 1981\nliquidiert hat. | |\n\nb) Auch als \"Atteste über Körperverletzungen\"\n(§ 256 Abs. 1 Satz 1, letzte Alternative StPO) durften\ndie Arztberichte nicht verlesen werden, weil Verfahrensgegenstand nicht eine Körperverletzung, sondern versuchter Totschlag ist (BGHSt 4, 155, 156; BGH, Beschluß vom\n19. Mai 1978 - 2 StR 183/78 -; ständige Rechtsprechung).\n\n2. Auf der unzulässigen Verlesung der Arztberichte\nkann das Urteil beruhen.\n\nNach den Feststellungen war die Tatwaffe \"ein\nfeststehendes Messer mit einem gebogenen Griff und einer spitz zulaufenden Klinge. Die Klinge war mindestens\n5 cm lang ...\" (UA S. 4). Ein Stich mit diesem Messer\ntraf das Opfer \"im Bereich des linken. Rippenbogenrandes,\ndurchstieß den Brustkorb in der Nähe des Herzens und\n\nALS\n\ndrang durch das Zwerchfell in die Bauchhöhle ein ...\"\n(UA S. 6). \"Nach den Gutachten der Sachverständigen\n\nProf. Dr. WB und Dr. MO ist die Länge des\n\nStichkanals ... mindestens mit 10 cm anzunehmen\" (UA\nS. 15).\n\nSeine Überzeugung, der Angeklagte habe beim Einsatz des Messers mit Tötungsvorsatz gehandelt, stützt\ndas Landgericht,von Prof. Dr. Weg» sachverständig beraten, unter. anderen darauf, daß \"der Stich in den Brust-/\nBauchbereich mit massiver Kraft ausgeführt\" wurde, \"weil\nder Stichkanal länger als die Klinge ist\" (UA S. 16). Dabei konnte die dieser Wertung zugrunde liegende Feststellung über die Länge des Stichkanals nur den Angaben in den\nverlesenen Arztberichten entnommen worden sein. Denn der\nSachverständige Prof. Dr. WB var bei der Versorgung\ndes Opfers durch Dr. a) nicht zugegen und konnte\ndaher aus eigenem Wissen keine Angaben über Verlauf und\nLänge des Stichkanals machen.\n\nDas Landgericht hat daher den verlesenen Arztberichten nicht nur Feststellungen über Körperverletzungen\n(§§ 223, 223 a StGB) entnommen, sondern aus der Art einer\nVerletzung Rückschlüsse auf die Stärke des Angriffs und\ndamit auf die Willensrichtung des Angeklagten (Tötungsoder nur Verletzungsvorsatz) gezogen.\n\n3. Die sonach gebotene Aufhebung des angefochtenen Urteils macht ein Eingehen auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge entbehrlich.\n\nDer Senat macht von der durch § 354 Abs. 2 Satz 1\nStPO eröffneten Möglichkeit der Zurückverweisung an\nein anderes Landgericht Gebrauch.\n\nDie neu entscheidende Schwurgerichtskammer wird\nauf BGH NStZ 1984, 118 und darauf hingewiesen, daß im\nFalle einer Verurteilung nicht dahingestellt bleiben\ndarf, ob ein minder schwerer Fall des Totschlags (§ 213\nStGB) vorliegt. |\n\nMüller Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-06/2-str-72-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-06/2-str-72-84","retrieved":"2026-08-21 23:20:19.342664+00:00"},"card":{"id":"bgh/1984-06-06/2-str-72-84","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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