{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-06-06","aktenzeichen":"2 StR 12/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ATFL\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 12/84 URTEIL\n\nok\nAG\nvi\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Dachdeckergehilfen Karl-Heinz K «ERBE\naus 3 MB, geboren on ii >:\nin B ‚„ zur Zeit .n Untersuchungshaft,\n\nwegen\n\nr3\n\n+\n\notschlags\n\nHL\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. Juni 1984, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nÜberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nin der Verhandlung,\n\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltsch\n\nRechtsanwalt\n\nBE Bu\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftss\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 11. August 1983\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n+\nus\n\ntell:\n\nMR\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkamner\n(Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit\nseiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die\nVerletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDer 30 Jahre alte Angeklagte, der spätestens seit seinem 16. Lebensjahr dem Alkohol verfallen ist und deshalb bereits zweimal in einer Landesklinik stationär behandelt wurde, tötete im Badezimmer seiner Wohnung aus unbekannten Gründen eine Frau, mit der er zusammenlebte. Dabei trennte er\nseinem bewußtlosen Opfer die Bauchdecke unterhalb des Nabels und die gesamte Schamregion bis zum After ab und legte\nsie der Frau auf den Mund. Außerdem schnitt er ihr die linke\nBrust heraus und legte sie neben das Opfer; zuletzt stieß\ner ihm das Messer in die rechte Brust, ließ es dort stecken\nund legte sich im Schlafzimmer der Wohnung zum Schlafen nieder. Er hatte zur Zeit der Tat eine Blutalkoholkonzentration\nvon 3,07 °/oo.\n\nDie Strafkammer hält es \"zumindest\" für wahrscheinlich,\ndaß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt\nder Tat in erheblichem Maße beeinträchtigt war, schließt\naber eine Unfähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen\noder entsprechend dieser Einsicht zu handein, aus (UA S, 23,\n34).\n\nDabei setzt sich das Landgericht jedoch nicht hinreichend mit den Besonderheiten der dem Angeklagten angelasteten Tat auseinander, die Ausdruck einer seelischen Abartigkeit sein können. Es führt in diesem Zusammenhang lediglich aus, nach der Ansicht der Sachverständigen - der\nsich die Kammer anschließe - seien keine Anhaltspunkte für\neine sexuelle Devianz gegeben, die Tat weise im Gegenteil\nkeine unmittelbaren sexuellen Bezüge auf, die für die Beurteilung der Schuldfähigkeit von Bedeutung sein könnten (UA\nSs. 42).\n\nDiese kurze Begründung reicht bei der vorliegenden Tat,\ndie das Landgericht selbst als \"jenseits dessen\" liegend\nbezeichnet, was als \"menschlich verständlich oder zumindest\nnachvollziehbar gelten kann\", nicht aus. Das Urteil enthält keinen Hinweis darauf, was die Sachverständigen - und\nihnen folgend das Gericht - veranlaßte, den auf \"einen\nsexuellen Bezug hindeutenden Umständen der Tat\" in Ergebnis\nkeine Bedeutung beizumessen; es gibt insbesondere auch keine\nandere Erklärung für die außergewöhnliche Handlungsweise des\nAngeklagten.\n\nDie Strafkammer wäre aber verpflichtet gewesen, die\nwesentlichen tatsächlichen Grundlagen der Gutachten und die\nSchlußfolgerungen der Sachverständigen wenigstens insoweit\n\nALL\n\nim Urteil mitzuteilen, als das zum Verständnis der Gutachten und der Beurteilung ihrer gedanklichen Schlüssigkeit\ndurch den Senat erforderlich war (vgl. BGH, NStZ 1981, 488).\n\nDer neu entscheidende Tatrichter wird im Falle einer\nerneuten Verurteilung des Angeklagten einerseits zu beachten haben, daß \"nicht nachvollziehbare\" Handlungsweisen,\ndie ihre Ursache in einer abnormen seelischen Verfassung\ndes Täters haben, ihm insoweit nicht straferschwerend angelastet werden dürfen; andererseits wird er jedoch dann\ngehalten sein, auch zu prüfen, ob nicht die Anordnung einer\nMaßregel der Besserung und Sicherung erforderlich ist.\n\nMüller Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-06/2-str-12-84","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-06/2-str-12-84","retrieved":"2026-08-21 23:20:19.268796+00:00"},"card":{"id":"bgh/1984-06-06/2-str-12-84","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1984-06-06","dockets":["2 StR 12/84"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 06.06.1984 – 2 StR 12/84","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-06/2-str-12-84","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 11. August 1983\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n+\nus\n\ntell:\n\nMR\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkamner\n(Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:20:19.268796+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}