{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-05-16","aktenzeichen":"2 StR 97/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR _97/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schreiner Mustafa DB aus res .\ngeboren am ED 1955 in CE (Türkei), zur Zeit in\n\nanderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nHRF\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. Mai 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte a\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts\nFrankfurt am Main vom 1. Septenber 1983 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die dem\nAngeklagten durch das Rechtsmittel\nerwachsenen notwendigen Auslagen\nfallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nAlF\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Heroin zu einer Freiheitsstrafe von einem\nJahr und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet\nsich die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte,\nmit der Sachbeschwerde begründete Revision der Staatsanwaltschaft. Das vom Generalbundesanwalt vertretene\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Beschwerdeführerin hält es für rechtsfehlerhaft, daß die Strafkammer eine auf Heroinabhängigkeit beruhende erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit\ndes Angeklagten angenommen und unter Berücksichtigung\ndieses Umstands die Strafe nicht dem Strafrahmen des\n8 29 Abs. 3, sondern des § 29 Abs. 1 BtMG entnommen hat.\nIhrer Ansicht kann nicht gefolgt werden.\n\n1. Richtig ist zwar, daß nach ständiger Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs die Abhängigkeit des Täters von\nHeroin allein nicht ausreicht, um die Annahme verminderter Schuldfähigkeit zur Tatzeit zu rechtfertigen, sondern\ndie Anwendung des § 21 StGB nur dann in Betracht kommt,\nwenn die Tat selbst durch Auswirkungen der Abhängigkeit\nbeeinflußt ist (vgl. z.B. BGH Urteil vom 27. Oktober 1976\n- 2 StR 242/76 -; Urteil vom 17. Februar 1981 - 1 StR\n807/80 -). Ein solcher Fall liegt hier indessen nach den\nFeststellungen vor:\n\nDer wiederholt wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Erscheinung getretene Angeklagte ist seit\nJanuar 1978 \"stark drogenabhängig\" und mußte noch im\nJehr 1978 nach Entzugserscheinungen und dadurch beding-\n\nter Tabletteneinnahme stationär behandelt werden (UA\n\nS. 2). Sein Verbrauch von Heroin steigerte sich ständig\nund führte schließlich dazu, daß er sich das Rauschgift\nim Oktober 1982 vier- bis fünfmal täglich, zur Tatzeit\nsogar \"etwa alle 3 Stunden\" spritzte (UA S. 3, 5). Sein\nihm jetzt zur Last liegendes Verhalten war auch auf den\neigenen Erwerb von Heroin gerichtet; denn als Belohnung\nfür seine Bemühungen sollte er unter anderem selbst\nHeroin erhalten (UA S. 5). Nach Antritt der Strafhaft,\ndie er zur Zeit verbüßt, hat er sich ernsthaft und offensichtlich mit Erfolg bemüht, Hilfe für eine therapeutische\nEntziehungsbehandlung nach der Entlassung zu erlangen\n\n(UA S. 3).\n\nWenn die Strafkammer bei dieser Sachlage, insbesondere\nder Menge des vom Angeklagten regelmäßig verbrauchten\nHeroins, zu dem Ergebnis gelangt, seine Steuerungsfähigkeit sei wegen starker Heroinabhängigkeit zur Tatzeit erheblich vermindert gewesen (UA S. 10), so kann dies aus\nRechtsgründen nicht beanstandet werden (vgl. BGH Urteil\nvom 2, Dezember 1981 - 2 StR 542/81 -). Sein äußeres Verhalten am 15. und 18. November 1982 steht dem nicht entgegen, stützt sogar die Ansicht der Strafkammer: er\nspritzte sich auch während des Tatgeschehens wiederholt\nHeroin (UA S. 5, 6), blickte sich ständig um (UA S. 6, 8)\nund wirkte zeitweilig \"äußerst nervös\" (UA S. 8).\n\n2. Stand die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten für die Strafkammer aber fest, so\ndurfte und mußte sie sie bei der Prüfung berücksichtigen,\nob ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 29 Abs. 3\nBtMG vorliegt oder die Strafe dem § 29 Abs. 1 BtMG zu\nentnehmen ist (vgl. BGH Urteil vom 2. Dezember 1981\n\nÄALF\n\n- 2 Str 542/81 -; Beschluß vom 23. Dezember 1981 - 2 StR\n694/81 -; Urteil vom 21. September 1983 - 2 StR 370/83 -).\nGegen ihre Ausführungen hierzu bestehen keine rechtlichen\nBedenken,\n\nDie Kammer hat nicht etwa, wie die Revision vorträgt, einen Regelfall im Sinne des § 29 Abs. 3 BtMG\n\"J]ediglich\" wegen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten verneint, sondern hierfür\nauch noch andere von ihr für gewichtig gehaltene\nGründe angeführt: zum einen, daß der Angeklagte von\n\"geschickt vorgehenden\" Dritten zu der Tat angestiftet\nwurde (UA S. 18), zum andern, daß es sich bei einem\ndieser Anstifter um einen Freund des Angeklagten\nhandelte, \"dem aus diesem Grund die Beeinflussung\nbesonders leicht fiel\" (UA S. 19). Die Gesamtwürdigung\naller von der Strafkammer in diesem Zusammenhang für\nerheblich erachteten Umstände hält sich im Rahmen\ntatrichterlichen Ermessens,\n\nII. Auch im übrigen ergibt die Prüfung des Urteils\nauf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler.\n\nMösl Müller Meyer\n\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-16/2-str-97-84","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-16/2-str-97-84","retrieved":"2026-08-21 23:20:18.557411+00:00"},"card":{"id":"bgh/1984-05-16/2-str-97-84","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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