{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-05-10","aktenzeichen":"2 StR 145/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 145/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAbdulvehap Yeolb zus kp, geboren an >\n\n@ 1957 in TED (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nea\n\nx“\n\nee\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 1984\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln von\n26. Oktober 1983 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n(Schwurgericht) des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird\nverworfen.\n\nGründe:\n\nZum Schuldspruch wegen Totschlags zeigt die Revision\nmit der Sachrüge keinen Rechtsfehler auf.\n\nMit der Aufklärungsrüge beanstandet der Beschwerdeführer, daß das Schwurgericht die psychiatrische Sachverständige Dr. I] nicht angehalten hat, weiter an der\nHauptverhandlung teilzunehmen, nachdem sie ihr Gutachten\nerstattet hatte und im allseitigen Einverständnis entlassen worden war; die Rüge ist als solche unbegründet,\nda nicht dargetan ist, wodurch das Gericht zu einer solchen Verfahrensweise gedrängt worden wäre.\n\nJedoch führt ein sachlich-rechtlicher Fehler, der\ndamit in Zusammenhang steht, zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Rahmen der Prüfung der Schuldfähigkeit des\nAngeklagten gibt das angefochtene Urteil zwar die Darlegungen der Sachverständigen zum Verhalten und zur\npsychischen Verfassung des Angeklagten vor der Tat\nund im unmittelbaren Anschluß an das Tatgeschehen\nwieder (UA S. 41/42); eine Würdigung der eigentlichen Tatausführung ist aber in diesem Zusammenhang\nebensowenig zu finden wie in den Darlegungen des Urteils zur Strafzumessung (UA S. 44/45). Mag auch das\nGericht angesichts des Bestreitens des Angeklagten\nund des Fehlens von Tatzeugen nur wenig Anhaltspunkte\nfür die Wertung des Tatgeschehens haben, so wäre es\ndoch angesichts der ungewöhnlichen Tatausführung\n(102 Messerstiche in verschiedene Körperpartien) geboten gewesen, die Sachverständige zu einer Würdigung\ndieses Vorgehens aus psychiatrischer Sicht zu veranlassen und sich bei der Strafzumessung mit deren Befund auseinanderzusetzen. Das hätte um so näher gelegen, als die Sachverständige in ihrem vorbereitenden\nschriftlichen Gutachten - das dem Senat auf die Aufklärungsrüge zugänglich ist - darauf hingewiesen hatte,\ndaß sie bisher keine Erklärung für die dem Opfer zugefügten über 100 Stich- und Schnittverletzungen geben\nkönne, daß dieser Umstand aber in der Hauptverhandlung gewürdigt werden müsse (Bd. I Bl. 228 d.A.).\n\nDa der Senat das Vorliegen der Voraussetzungen\ndes § 20 StGB mit Sicherheit ausschließen kann, hebt\ner den Strafausspruch auf, um dem neuen Tatrichter\n\nALL\n\ndie Gelegenheit zur erforderlichen umfassenden Würdigung\nvon Täterpersönlichkeit und Tatgeschehen im Rahmen der\nStrafzumessung zu geben.\n\nMösl Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-10/2-str-145-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-10/2-str-145-84","retrieved":"2026-08-21 23:20:18.235445+00:00"},"card":{"id":"bgh/1984-05-10/2-str-145-84","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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