{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-05-02","aktenzeichen":"2 StR 53/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"WELL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 53/84 URTEIL\n\n2.S:- Er\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Mechaniker Herbert Hermann HB aus Po,\ngeboren an En 1946 in Hm,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\na\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. Mai 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt nr\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. 9 :u: \"gguuiiiiiiunEn>\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. September 1983\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nA\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und\ndie zur Tat verwendete Pistole mit Munition eingezogen.\nDie wirksam auf den Strafausspruch beschränkte, mit der\nSachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten hat\nkeinen Erfolg.\n\n1. Die Erwägungen, mit denen die Kammer einen minder\nschweren Fall des versuchten Totschlags verneint, sind\nfrei von Rechtsfehlern.\n\nBei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 213 StGB\nerfüllt sind, hat die Strafkammer mit Recht alle von ihr\nfestgestellten Umstände umfassend gewürdigt. Dabei durfte\nsie die Entwicklung der Beziehungen zwischen dem Angeklagten und seinem späteren Opfer, der Zeugin ID: nicht\naußer acht lassen: erst vor dem Hintergrund auch dieser\nBeziehungen konnte sie das Gewicht des eigentlichen Tatgeschehens zutreffend bewerten. Aus diesem Grund gehen\ndie Einwendungen fehl, mit denen die Revision beanstandet,\ndaß die Kammer die Besonderheiten hervorhebt, die die\nunterschiedlichen Persönlichkeiten der Beteiligten und\nvor allem die Vorgeschichte und die Art der Übersiedlung\nder afrikanischen Zeugin nach Deutschland kennzeichnen;\nsie haben entscheidend zu den Spannungen beigetragen, die\nletztlich die Tat des Angeklagten auslösten.\n\nDie Kammer hat des weiteren nicht übersehen, daß für\ndie Prüfung, ob § 213 StGB anzuwenden ist, auch die verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten Bedeutung\nhaben konnte. Sie hat auch unter diesem Gesichtspunkt\n\ndas Vorliegen eines minder schweren Falles mit rechtlich\nnicht zu beanstandender Begründung verneint. Dabei durfte\nsie beachten, daß \"in der konkreten Tatsituation\" die Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten \"an der\nuntersten Grenze des im Rahmen des § 21 StGB zu Berücksichtigenden\" lag. Für die Befürchtung der Revision, die\nStrafkamnmer vertrete den - unzutreffenden - Standpunkt,\nnur verminderte Schuldfähigkeit, die sich der Schuldunfähigkeit annähere, könne die Annahme eines minder\nschweren Falles rechtfertigen, besteht kein Grund.\n\n2. Auch die Strafzumessung im engeren Sinn begegnet\nkeinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nWenn die Strafkammer ausführt, es falle zum Nachteil\ndes Angeklagten ins Gewicht, daß ihm \"das Opfer der Tat,\n‚die Zeugin JB. keinen Anlaß zu seinem Tun gegeben\nhatte\", so bedeutet das hier nicht, daß die Kammer, was\nnach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig wäre, das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes\nstrafschärfend herangezogen hat. Zwar könnte der zitierte\nWortlaut für sich allein betrachtet auf einen solchen\nSachmangel hindeuten. Die Strafzumessungserwägungen des\nTatrichters können indessen nicht Jeweils isoliert,\nsondern nur in ihrem gesamten Zusammenhang zutreffend\nbewertet werden (vgl. BGH Beschl. v. 29. September 1982\n- 3 StR 263/82 -). Danach aber wirft die Kammer, wie\ninsbesondere aus dem nachfolgenden Satz\n\n\"daß sich die Situation so zuspitzte, daß es\nschließlich zu der folgenschweren Tat kam,\nmuß der Angeklagte sich ganz allein zurechnen\"\n\nWa\n\nhervorgeht, dem Angeklagten nicht vor, auf die Zeugin\nohne von dieser ausgehenden Anlaß geschossen zu haben,\nsondern sich über längere Zeit hinweg der Zeugin gegenüber \"unverständig\" (UA Ss. 16) verhalten und dadurch\nallein die Ursachen für die spätere Tat geschaffen zu\nhaben. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n3. Auch sonst ergibt die Prüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.\n\nMösl Müller Meyer\n\nMaier Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-02/2-str-53-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-02/2-str-53-84","retrieved":"2026-08-21 23:20:17.815458+00:00"},"card":{"id":"bgh/1984-05-02/2-str-53-84","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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