{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-05-02","aktenzeichen":"2 StR 129/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ARE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 129/84 URTEIL\n\nL5.. 7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Modarage Douglas Sri Rohan de S a aus\n\nFE, zeboren am Gi 1955 in Fa\n\nSri Lanka, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. Nandana Sri Namal K gummi zus\nSO , zevoren 2m GE 1955 in\n\nCB (Sri Lanka), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nAIG\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. Mai 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Müller\n\nDr. Meyer\n\nB. Maier\n\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nGEB in ser Verhandlung,\nStaatsanwalt >\n\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt u :.: \"ein\n\nals Verteidiger des Ange-\n\nklagten de Sg»,\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31, August 1983\nwird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit es den Angeklagten\n\nde SM Hetristt,\n\n795\n\nauf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten in vollem Umfang,\n\nb) soweit es den Angeklagten\n\nbetritt,\n\nauf dessen Revision im gesamten Strafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des An-\n\ngeklagten Kin wird ver-\n\nworfen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe?\n\nDas Landgericht hat beide Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen\nzu Gesamtfreiheitsstrafen - KB P von vier Jahren,\nde sg von drei Jahren - verurteilt und sichergestellte\nGegenstände eingezogen. Gegen dieses Urteil wenden sich\n\ndie Staatsanwaltschaft, soweit es den Angeklagten de sm»\nbetrifft, und die Angeklagten mit ihren auf die Sachbeschwerde gestützten Revisionen. Das Rechtsmittel des Angeklagten KO führt nur zur Aufhebung des gegen\nihn gerichteten Strafausspruchs. Die Verurteilung des Angeklagten de s® ist auf seine Revision und auf die vom\nGeneralbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft in vollem Umfang aufzuheben.\n\nDas Landgericht hat festgestellt:\n\nEin Informant der Polizei namens TG schiug\n- zunächst ohne diese Eigenschaft mitzuteilen - dem\nbis dahin nicht mit Rauschgift in Berührung gekommenen\nAngeklagten de sn vor, seine Geldschwierigkeiten\ndurch gewinnbringende Vermittlung von Rauschgiftgeschäften zu beheben. Der Angeklagte de Sg ging auf\nden Vorschlag ein und regte den Mitangeklagten\nKEED =n, Lieferanten für größere Rauschgiftmengen ausfindig zu machen. Nachdem Kg ebenfalls in Gewinnerwartung zugesagt hatte, stellte\nde Silva ihn dem Informanten vor; dieser teilte den\nAngeklagten mit, daß er und sein \"Boss\" - er meinte\ndamit seinen V-Mann-Führer Do» - Haschisch und\nHeroin, jedoch nur in größeren Mengen, kaufen\nwollten.\n\nAls de sg» an DEE eine Haschischprobe übergeben sollte, aber die Gefahr scheute, erklärte ihm der\nInformant,\n\n\"es bestehe kein Grund, ängstlich zu sein, denn\n\nes könne nichts passieren, sein Boss sei Rauschgift-Agent und er arbeite für ihn. Im Falle einer\nVerhaftung, falls es überhaupt dazu kommen werde,\nsollte er sich ruhig verhalten, sein Boss werde\n\nihn schon nach kurzer Zeit wieder aus dem Gefängnis\nherausholen. Dies habe ihm De zugesagt. Der\nAngeklagte de sw glaubte den Angaben des Zeugen\nTB». ohne darüber mit dem Zeugen Du gesprochen zu haben, ging er davon aus, der Zeuge\n\nDB habe eine entsprechende Befugnis, solche\nZusagen zu machen\" (UA Bl. 5, 6).\n\nDer Angeklagte Km erfunr davon nichts.\n\nIn der Folgezeit machte der Informant die Angeklagten mit Di bekannt. Alle vier Personen trafen\nsich mehrfach. \"Aufgrund der Versprechungen des Zeugen\nTe erklärte sich der Angeklagte de sD bereit,\nwie gefordert, eine Haschischprobe an den Zeugen\nI 7) zu übergeben. Die Übergabe dieser Probe,\n\n0,9 Gramm Cannabisharz, erfolgte am 22. 10. 1982\"\n\n(UA Bl. 6). Bei-einem Treffen aller Beteiligten am\n\n21. Oktober 1982 vereinbarte der Angeklagte Kg\nmit DW für den folgenden Tag die Lieferung von\n\n530 kg Haschisch zum Preis von 8.000 bis 9.000 DM pro\nKilogramm. Die Abwicklung des Geschäfts, um die sich\n\nauch der Angeklagte de sD bemühte, unterblieb jedoch.\n\nAnfang Oktober 1982 übermittelte de sg dem Informanten auf dessen Anfrage die Erklärung Ki ,\n300 g Heroin beschaffen zu können; er brachte DD am\n11. Oktober 1982 eine Probe von 0,1 g Heroin, vereinbarte\nmit ihm die Abwicklung des Heroingeschäfts und verständigte Kl: Dieser beschaffte 121,6 g\nHeroin mit einem Reinheitsgehalt von 79,6 %. Beide Angeklagte übergaben nach entsprechender gemeinsamer Vorbereitung das Heroin an DW; dabei wurden sie festgenommen.\n\nI. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\n\nAngeklagten de sm\n\nDie Urteilsausführungen zum Vorsatz des Angeklagten de S@Wrinsichtiich der Tatbeiträge, die er im\nAnschluß an die Mitteilung des Informanten über dessen\nund DEE Mitarbeit bei der Rauschgiftbekämpfung geleistet hat, sind rechtsfehlerhaft,\n\nSie besagen einerseits, de SQ habe diese Angaben des Informanten \"geglaubt\", auf deren Richtigkeit\n\"vertraut\" sowie \"aufgrund der Versprechungen des Zeugen\nTED\" eine Haschischprobe für DEE peschafft; nach\ndem Zusammenhang der Urteilsgründe gilt dies auch für\ndie Bemühungen des Angeklagten zur Beschaffung von\n30 kg Haschisch und für seine Mitwirkung bei der\nVeräußerung von 121,6 g Heroin (UA Bl. 5, 6, 19; vel.\nauch UA Bl. 10, 13, 14 über die Einlassung des Ange-\n\nklagten und deren Bestätigung durch die Beweisaufnahme).\nDiese Ausführungen bedeuten zugleich, daß für den Angeklagten die Vorstellung nahe lag, das für DB veschaffte Rauschgift werde einer für die Rauschgiftbekämpfung zuständigen Behörde zugeführt und damit aus\ndem Verkehr gezogen.\n\nAndererseits hat die Strafkammer aus der Tatsache,\ndaß der Angeklagte nur auf das Wort des Informanten vertraute, sich aber gegenüber Ds» konspirativ verhielt\nund diesen nicht \"nach dem weiteren Weg, den das Rauschgift nehmen werde, und über seine Tätigkeit und\nKompetenzen! befragte, den Schluß gezogen, der Angeklagte sei sich nicht sicher gewesen, \"ob er einem Rauscheiftfahnder oder einem Rauschgiftverkäufer gegenüber\nstand\"; er habe billigend in Kauf genommen, daß das\nRauschgift in den Verkehr gelangen würde (UA Bl. 13,\n\n14, 19, 20).\n\nMit diesen beiden Feststellungen widerspricht sich\ndie Strafkammer. Außerdem sind die rechtlichen Erwägungen teilweise unklar: Wenn der Angeklagte glaubte,\nDo sei in ser Rauschgiftbekämpfung tätig, das ihm\nÜbergebene Rauschgift gelange somit an eine zuständige\nBehörde und werde aus dem Verkehr 8eZogen, war seine\nVorstellung zutreffend und sein Verhalten nicht strafbar\n(BGH, Urteil vom 3. Juni 1981 - 2 StR 235/81 = Strafverteidiger 1981, 549 = bei Holtz MDR 1981, 808). Für Erörterungen zur Zumutbarkeit besserer Erkundigung und\nzum Verbotsirrtum war dabei kein Raum.\n\nWelche der widersprüchlichen Annahmen zutrifft,\nist nicht zu ersehen. Dementsprechend ist die Verurteilung aufzuheben, und zwar für den Fall, daß der An-\n\nAG 5\n\ngeklagte in der Annahme des wahren Sachverhalts gehandelt\nhat, auf seine Revision und gemäß § 301 StPO auf die Revision der Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten, für den\nanderen Fall, daß er Derrico für einen Rauschgifthändler\ngehalten hat, auf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nzu seinen Ungunsten.\n\nSofern der neue Tatrichter strafbares Verhalten in\nBezug auf eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln\nfeststellen sollte, wird er zu beachten haben, daß es\nsich bei § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG nur um ein Regelbeispiel\nhandelt, daß somit bereits bei der Auswahl des Strafrahmens alle für und gegen den Angeklagten sprechenden,\nin seiner Person und der Tat liegenden Umstände in die\nPrüfung einzubeziehen sind (BGH NStZ 1982, 425; BGH,\nUrteil vom 21. September 1983 - 2 StR 370/83; vgl.\naußerdem die Rechtsprechungsnachweise bei Mösl, NStZ\n1984, 159, 162 und Schoreit NStZ 1983, 15, 16 f). Der\nStrafausspruch des angefochtenen Urteils hätte auch unter\ndiesem Gesichtspunkt keinen Bestand gehabt.\n\nNIS\n\nII. Die Revision des Angeklagten Ken\n\nDie Revision dieses Angeklagten ist zum Schuldspruch\nunbegründet, führt Jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Strafkammer hat auch bei dem Angeklagten\nKO in beiden Fällen den erhöhten Strafrahmen\ndes § 29 Abs. 3 BtMG allein deswegen angewendet, weil\nsich die beiden Handelsgeschäfte auf nicht geringe Mengen von Betäubungsmitteln bezogen. Insoweit gelten die\nvorstehenden Ausführungen zu der den Angeklagten de sn\nbetreffenden Strafzumessung. Hier drängte sich unter\nanderem eine Berücksichtigung der Tatsachen auf, derentwegen die Strafkammer dem Angeklagten die gehandelten\nMengen \"nicht sonderlich schwer angelastet\" hat (UA\nBl. 21),\n\nDie Aufhebung des Strafausspruchs läßt die Einziehungsanordnung unberührt,\n\nMösl Müller Meyer\nMaier Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-02/2-str-129-84","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-02/2-str-129-84","retrieved":"2026-08-21 23:20:17.775987+00:00"},"card":{"id":"bgh/1984-05-02/2-str-129-84","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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