{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-04-18","aktenzeichen":"2 StR 865/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR_865/83 URTEIL\nVAR\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nden Kraftfahrzeugschlosser Muzaffer KW aus\n\nLG: GE, zevoren 2m Gm \"938\n\nin TED (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nBE\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. April 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Meyer\n\nB. Maier\n\nNiemöller\n\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nGEB in üer Verhandlung,\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\nEB »ei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 6. Juni 1983, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision\nwird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt\nund auf Einziehung sichergestellten Heroins und zweier\nHinterachsträger erkannt. Die Revision des Angeklagten\nrügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts,\nSie ist nur zum Teil begründet.\n\nI. Die Verfahrensrüge\n\n1. In der Hauptverhandlung beantragte der Beschwerdeführer die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens mit folgender Begründung:\n\n\"Der Angeklagte erlitt nach seinen eigenen\n\n- unwiderlegten - Angaben Ende des Jahres\n1976 bei einem Verkehrsunfall in der Türkei\nschwerste Kopfverletzungen. Er befand sich\nhierwegen über mehrere Monate in stationärer,\närztlicher Behandlung in einem Krankenhaus\n\nin der Türkei. Infolge der hierbei erlittenen Hirnschädigungen war der Angeklagte\nallein 9 - 10 Tage bewußtlos (Koma) ...\n\nDer Angeklagte Kg erlitt aufgrund des von\nihm geschilderten Verkehrsunfalles offenbar\neine Schädigung des Gehirns in Form eines\nDauerschadens, der - wenn nicht zum Ausschluß, so doch - zumindest zu einer Einschränkung der Steuerungsfähigkeit seiner\nfreien Willensbildung und -entscheidung\nführte, die insbesondere auch zur Tatzeit\n1980/81 vorlag und zumindest zu einer Einschränkung der Verantwortlichkeit im Sinne\ndes § 21 StGB wenn nicht zum Ausschluß derselben nach § 20 StGB führte\",\n\nDie Strafkammer lehnte diesen Beweisamtrag unter Berufung\nauf ihre eigene Sachkunde ab und zog keinen psychiatrischen\nSachverständigen hinzu. Die Revision sieht darin zu Recht\neinen Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht\n\n(§ 244 Abs. 2 StPO).\n\n2. Nach den Feststellungen erlitt der Angeklagte im\nNovember 1976 \"in der Türkei einen schweren Verkehrsunfall, lag längere Zeit schwerer Schädelverletzungen\nwegen im Koma und mußte bis Anfang 1978 in zunächst\nstationärer und dann ambulanter ärztlicher Behandlung\nbleiben\" (UA S. 3). \"Zeitlich im Anschluß an den 1976\nerlittenen Verkehrsunfall\" zeigte sich der Angeklagte\n\"in seiner Familie als sichtlich wesensgeändert, nämlich\nunduldsam, unberechenbar, grundlos leicht erregbar\" und\nklagte häufig über Kopfschmerzen (UA S. 6).\n\nBei einer so schweren Verletzung ist nicht auszuschließen, daß sie einen Hirnschaden und eine damit verbundene Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit zur Folge\ngehabt hat, worauf auch die von den Angehörigen bemerkten\nWesensveränderungen hindeuten können. In einem solchen\nFall ist aber stets die Zuziehung eines medizinischen\nSachverständigen geboten, in der Regel eines Hirnfacharztes, der über besondere Kenntnisse und Erfahrungen\nim medizinischen Bereich der Hirnverletzungen verfügt,\njedenfalls aber eines Psychiaters (BGH NJW 1952, 633;\nBGH, Urteil vom 16. Dezember 1975 - 1 StR 755/75; Beschluß vom 25. Januar 1979 - 4 StR 9/79; BGH Strafverteidiger 1981, 73 und 602; ständige Rechtsprechung).\n\nDie Sachkunde des beisitzenden Richters Dr. G\n\nals Diplom-Psychologe reichte zur Beurteilung dieser\nmedizinischen Frage nicht aus, zumal er sich auf die\nbloße Beobachtung des Verhaltens des Angeklagten in\nder Hauptverhandlung beschränken mußte.\n\n3. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt aber nur zur\nAufhebung des Strafausspruchs, da die Voraussetzungen\ndes § 20 StGB ersichtlich nicht vorliegen. Das vorsichtige Vorgehen des Angeklagten bei der Tatausführung,\nz.B. die verdeckte Sprechweise bei Telefongesprächen,\nund seine Einlassung, er empfinde \"vor allem Rauschgift, aber insbesondere vor dem gefährlichen Heroin,\n... den heftigsten ... Abscheu\" (UA S. 16), belegen\nseine Unrechtseinsicht. Auch die Steuerungsfähigkeit\nwar jedenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen, wie\ndas Verhalten des Angeklagten nach der Festnahme\n\ndes Mittäters Üggpi (siehe unten II 2)\n\nzeigt.\n\nII. Die Sachrüge\n\nDie auf die Sachrüge vorgenommene umfassende Prüfung\ndes Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten\nbeschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Zum Vorbringen\nder Revision ist auszuführen:\n\n1. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Widersprüche\nbei der Beweiswürdigung bestehen nicht. Die Strafkammer\nlegte im Hinblick auf die sich teilweise widersprechenden\nBekundungen des Mitangeklagten Sub jeweils mit\nsorgfältiger Begründung dar, inwieweit sie ihm glaubte\nund wo dieser Angeklagte nach ihrer Überzeugung nicht\ndie Wahrheit gesagt hatte.\n\n2. Auch die Annahme zweier selbständiger Taten ist\nnicht zu beanstanden. Denn nach den Feststellungen\näußerte der Angeklagte nach der Festnahme des Mitangeklagten ÜgB in einem Telefongespräch am\n1. April 1981, \"jetzt sei ihm aller Mut zu solchen\nGeschäften vergangen\", und faßte erst in der Folgezeit\n\"erneut den Entschluß, mit Rauschgift Handel zu treiben\"\n\n(ua S. 13).\n\n3. Schließlich gefährden auch die widersprüchlichen\nAngaben über den Beginn der Überwachung des Fernsprechanschlusses des Angeklagten (UA S. 12: 12. 1. 1981;\n\nUA S. 24: 12. 2. 1981) den Bestand des Urteils nicht.\nEs kann dahingestellt bleiben, ab wann der Anschluß\nabgehört wurde, da das erste im Urteil verwertete\nTelefongespräch erst am 23. Februar 1981 geführt wurde\n(UA S. 12, 25).\n\nIII. Die Aufhebung des Str\n\ndie Einziehungsanordnung, die bestehen bleibt.\n\nMösl Meyer\n\nNiemöller Gollwitzer\n\nug\n\nMaier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-18/2-str-865-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-18/2-str-865-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:17.533732+00:00"},"card":{"id":"bgh/1984-04-18/2-str-865-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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