{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-04-18","aktenzeichen":"2 StR 103/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":"TE 7 EV\n\nStPO 1975 § 244 Abs. 4\nJCG § 38 Abs. 3, § 50 Abs. 3\n\n1. Dem Richter kann die erforderliche Sachkunde auch\ndurch ein Gutachten vermittelt werden, dem er sich\n\nim Ergebnis nicht anschließt.\n\n2. Erstattung des Berichts der Jugendgerichtshilfe durch\neinen Vertreter des Sachbearbeiters.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\nTE 7 EV\n\nStPO 1975 § 244 Abs. 4\nJCG § 38 Abs. 3, § 50 Abs. 3\n\n1. Dem Richter kann die erforderliche Sachkunde auch\ndurch ein Gutachten vermittelt werden, dem er sich\n\nim Ergebnis nicht anschließt.\n\n2. Erstattung des Berichts der Jugendgerichtshilfe durch\neinen Vertreter des Sachbearbeiters.\n\nBGH, Urt. v. 18, April 1984 - 2 StR 103/84 - LG Bonn\n\nFG E°\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 _StR 103/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler und Lackierer Klaus Peter E gEEEEEEEED\naus BEE, geboren am GEB 1965 in Dep, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nER\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. April 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Meyer\nB. Maier\nNiemöller\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof >\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt BD aus 5\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bonn vom 28. Sep-\n\ntember 1983 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nWE;\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision,\ndie sich nur gegen den Strafausspruch richtet, beanstandet\ner das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel ist unbegründet.\n\nI. Die Jugendkammer hatte in der Hauptverhandlung angedeutet, daß bei dem zur Tatzeit 20 Jahre alten Angeklagten\nnach ihrer Überzeugung - im Gegensatz zu der Auffassung des\nSachverständigen und des Vertreters der Jugendgerichtshilfe -\ndie Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 JGG zu\nverneinen seien. Daraufhin war vom Verteidiger beantragt\nworden, einen weiteren (jugendpsychologischen oder jugendpsychiatrischen) Sachverständigen zu hören. Diesen Antrag\nhat die Jugendkammer abgelehnt und hierzu u.a. ausgeführt,\nwie sie bereits in ihrem früheren, einen ähnlichen Antrag\nder Staatsanwaltschaft zurückweisenden Beschluß zum Ausdruck\ngebracht habe, würden ihre Mitglieder auf Grund jahrelanger\nErfahrungen selbst die erforderliche Sachkunde besitzen\n(§ 244 Abs. 4 S. 1 StPO); wenn sie im vorliegenden Fall\ngleichwohl ein Gutachten eingeholt habe, so sei dies geschehen, um eine zusätzliche Erforschung der Persönlichkeit\ndes Angeklagten und seiner Umweltbedingungen dadurch zu\nerreichen, daß der beauftragte Sachverständige ihn exploriere\nund dabei die erforderlichen Testverfahren anwende, die zu\neiner optimalen Aufklärung beitragen könnten.\n\nDer Angeklagte vertritt die Ansicht, der Beschluß sei\nschon deshalb fehlerhaft, weil die Jugendkammer ihre frühere\nEntscheidung zur ergänzenden Begründung des späteren Beschlusses herangezogen habe; ein Beweisamtrag auf Vernehmung\n\neines weiteren Sachverständigen dürfe zudem nach § 244\n\nAbs. 4 StPO nur dann abgelehni werden, wenn durch das\nbereits eingeholte Gutachten das Gegenteil der behaupteten\nTatsache erwiesen sei; da dieser Fall hier nicht vorliege,\nverstoße die Begründung des Landgerichts gegen das Verbot\nder Beweisamtizipation; schließlich sei das Verhalten der\nJugendkammer widersprüchlich; einerseits habe sie zuvor\n\ndie Beiziehung eines Sachverständigen für geboten erachtet,\nsich dann jedoch über dessen Gutachten hinweggesetzt; ein\nGericht, das sachverständigen Rates bedürfe, könne aber\ndurch ein nach seiner, des Gerichts, Auffassung unzutreffen:\nGutachten nicht eine bessere Sachkunde erlangen, als sie deı\nSachverständige besitze.\n\nDer Beschwerdeführer geht bei seinen Einwendungen von\nfalschen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen aus,\nDas Landgericht hat durch den Hinweis auf den früheren Ablehnungsbeschluß lediglich dargetan, daß es bereits damals\nim gleichen Sinne entschieden habe. Ferner verkennt er, daß\nder Ablehnungsgrund des § 244 Abs. 4 S. 2 StPO nicht der\neinzige ist, aus dem ein Antrag auf Anhörung eines weiteren\nSachverständigen zurückgewiesen werden darf. Schon die in\ndieser Bestimmung verwendete Formulierung: \"kann auch dann\nabgelehnt werden\" spricht gegen seine Auffassung. Es wäre\nzudem sachlich ungerechtfertigt, wenn der Tatrichter einem\nsolchen Beweisamtrag entsprechen müßte, obwohl ihm durch\nein bereits erstattetes Gutachten die notwendige Sachkunde\nvermittelt worden ist. Der gegenteilige Standpunkt würde\ndarauf hinauslaufen, daß der Richter stets an die Meinung\ndes Sachverständigen gebunden wäre. Dies würde aber der\nAufgabenverteilung zwischen beiden widersprechen. Der Sachverständige ist nicht berufen, dem Richter die Verantwortung\n\nfür die Urteilsfeststellungen abzunehmen. Das gilt nicht\nallein für die sogenannten Anknüpfungstatsachen, sondern\nebenfalls für die Befundtatsachen. Diese hat der Richter\nselbst in Fällen, in denen es sich - anders als hier -\n\num besondere wissenschaftliche Fachfragen handelt, auf\n\nIhre Überzeugungskraft zu prüfen (BGHSt 7, 238 f; 8, 113,\n118). Wie umfassend und tiefgehend sein durch das Sachverständigengutachten erhaltenes Fachwissen ist, hängt von\n\nder Schwierigkeit des Beweisthemas ab. Für den vorliegenden\nFall ist insoweit zu berücksichtigen, daß bei Reifeentscheidungen (im Sinne des § 105 Abs. 1 JGG) meist die Anhörung\neines Sachverständigen nicht einmal geboten ist, es ihrer\nnur dann bedarf, wenn Anlaß zu Zweifeln über eine normale\nReifeentwicklung des betreffenden Heranwachsenden besteht,\ninsbesondere wegen Auffälligkeiten in seiner sittlichen und\ngeistigen Entwicklung (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1956 -\n\n4 StR 375/56 - m.w.N.). Der Vorwurf des Beschwerdeführers,\n\ndas Landgericht habe sich widersprüchlich verhalten, ist\ndanach nicht begründet. Ob der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 27. November 1952 -\n\n5 StR 769/52 -, auf die sich der Angeklagte stützt, dieselbe\nRechtsmeinung wie er vertreten hat, kann dahingestellt bleiben;\ndenn jener Strafsenat hat jedenfalls später einen anderen\nStandpunkt eingenommen, also zumindest nicht an einer solchen\neventuellen Auffassung festgehalten und sich damit der Recht-Sprechung der anderen Strafsenate des Bundesgerichtshofes\nangeschlossen (BGH bei Dallinger MDR 1975, 24; vgl. ferner\nBGH bei Dallinger MDR 1970, 732; BGH GA 1977, 275; BGH bei\nHoltz MDR 1980, 104). Bei seinem Hinweis auf die Entscheidung\nBGH MDR 1955, 369 beachtet der Angeklagte nicht, daß in dem\ndamaligen Fall über eine schwierige Frage aus dem Bereich des\n§ 51 StGB a.F. zu befinden war und der Bundesgerichtshof deshalb gemäß § 244 Abs. 2 StPO die Zuziehung eines zusätzlichen\n\nSachverständigen für notwendig angesehen hat, Da schon\naus diesen Gründen das Vorbringen des Angeklagten keinen\nErfolg haben kann, braucht nicht darauf eingegangen zu\nwerden, ob und in welchem Maße die Jugendkammer überhaupt\nsachverständigen Rates bedurft hat.\n\nDas Landgericht war somit nicht zur Einholung eines\nzweiten Gutachtens gedrängt. Daher greift auch die auf\ndiesen Sachverhalt gestützte Aufklärungsrüge nicht durch.\n\nII. Die Jugendgerichtshilfe hatte bereits vor Beginn\nder Hauptverhandlung einen von der Sozialarbeiterin >\nverfaßten Bericht über den Angeklagten vorgelegt. Dieser\nwar schon zu jener Zeit dem Verteidiger und dem Sachverständigen zugänglich gemacht worden. Frau xD nahm nur\nam ersten Terminstag an der Hauptverhandlung teil. An\nzweiten Terminstag wurde sie durch den Praktikanten\nSCHEBEB vertreten. Er erstattete in ihrer Abwesenheit mündlich den Bericht der Jugendgerichtshilfe, Da\ner den Angeklagten persönlich nicht kannte, beschränkte\ner sich darauf, den von Frau Ki stammenden schriftlichen Bericht vorzutragen,\n\nDie Revision meint, diese Verfahrensweise stehe nicht\nin Einklang mit § 38 Abs. 3 und § 50 Abs. 3 JGG; der Jugendkammer habe die Möglichkeit gefehlt, einen sachkundigen\nAngehörigen der Jugendgerichtshilfe eingehend zu dem Bericht\nzu befragen; außerdem sei dessen Verlesung nach §§ 250,\n\n256 StPO nicht statthaft gewesen; deshalb liege auch ein\nVerstoß gegen § 261 StPO vor; schließlich hätte das Landgericht nach § 244 Abs. 2 StPo darauf hinwirken müssen, daß\n\nVE Ten rennt un namen wur ann nenn nenn mm m\n\nentweder die Sozialarbeiterin > persönlich den\nBericht erstattete oder im Falle ihrer Verhinderung\nein anderer sachkundiger Vertreter der Jugendgerichtshilfe den Angeklagten erneut begutachtete und das Ergebnis seiner Ermittlungen dann vortrug.\n\nDie vom Beschwerdeführer vorgebrachten rechtlichen\nBedenken vermag der Senat nicht zu teilen. Der Bericht\nist ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt\nworden. Vom Angeklagten wird verkannt, daß der Vertreter der Jugendgerichtshilfe den Bericht ebenso wie\nein Sachverständiger das Gutachten in der Hauptverhandlung verlesen darf. Es handelt sich dann nicht um die\nVerlesung eines Schriftstücks durch das Gericht, so daß\nbereits aus diesem Grund kein Anlaß zu Beanstandungen\nnach §§ 250, 256, 261 StPO gegeben ist. Das Gericht hätte\nan den späteren Hauptverhandlungstagen ausreichende Gelegenheiten gehabt, Frau x zu laden, wenn es ihre Anwesenheit\nfür geboten erachtet hätte, um Fragen zu ihren Ermittlungen\nstellen zu können. Ebenso war den sonstigen Prozeßbeteiligten\nunbenommen, auf eine solche Anhörung von Frau KW Hinzuwirken. Angesichts dieser Sachlage sind unter den sonstigen\nbezeichneten rechtlichen Gesichtspunkten ebenfalls keine\nVerfahrensverstöße erkennbar,\n\nIII. Da auch die Prüfung des Urteils auf die Sachrügen den Angeklagten benachteiligende Mängel nicht ergeben hat, muß die Revision verworfen werden.\n\nMösl Meyer Maier\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-18/2-str-103-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-18/2-str-103-84","retrieved":"2026-08-21 23:20:17.508986+00:00"},"card":{"id":"bgh/1984-04-18/2-str-103-84","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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