{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-04-18","aktenzeichen":"2 StR 1/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 1/84 URTEIL\n\nAEYEY\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Installateur Patric Heinz HER\n\ngeboren an EEE 155°,\n\nwegen Betrugs\n\naus WB, dort\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. April 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nEEE» in der Verhandlung,\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\nWEB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte (>\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten\nPatric HP wird das Urteil des\nLandgerichts Darmstadt vom 1. September 1983 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen, soweit sie\nnicht das äußere Tatgeschehen betreffen, aufgehoben\n\n1. in Richtung gegen ihn selbst,\nsoweit er verurteilt ist,\n\n2. in Richtung gegen die Mitange-\n\nklagten Benno Ep, Alexa Ep,\nFerdinand KW und Kurt SB,\n\nsoweit diese verurteilt sind.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch\nim übrigen wegen Betruges in 49 Fällen und wegen versuchten Betruges in 7 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nDen Feststellungen zufolge hatte er gemeinschaftlich\nmit anderen Mittätern in den Jahren 1980 bis 1982 bei\nzahlreichen Banken Girokonten eröffnet, ungedeckte Schecks\nvon Mittätern zur Gutschrift eingereicht und sich oder\nDritten sodann von den Banken, die auf die Deckung der\nSchecks vertrauten, Geldbeträge auszahlen lassen.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die\nVerletzung sachlichen Rechtes rügt, hat teilweise\nErfolg.\n\nDurchgreifenden Bedenken begegnet die Wertung des\nLandgerichts, sämtliche Betrugshandlungen des Angeklagten seien selbständige Einzeitaten, zwischen denen kein\nFortsetzungszusammenhang bestehe. Auszugehen ist zwar\nvon der das Revisionsgericht bindenden Feststellung,\ndaß die Angeklagten nicht von vornherein geplant hatten,\nbestimmte Banken in der beschriebenen Weise zu schädigen,\nvielmehr den Entschluß, Konten zu eröffnen, von Fall zu\nFall faßten, nachdem vermeintlich geeignete Geldinstitute\nausgekundschaftet worden waren (UA S. 17). Das Landgericht\nhat aber außer Acht gelassen, daß der für die Annahme einer\nfortgesetzten Handlung erforderliche Gesamtvorsatz noch\nbis zur Beendigung des jeweils ersten Teilstücks der\nHandlungsreihe gefaßt werden kann (BGHSt 19, 323; 23,\n\n33). Beginnt der Täter unter Erweiterung seines Vorsatzes mit einer neuen gleichartigen Betrugstat, bevor\ndie erste beendet ist, so faßt er damit einen Gesamtvorsatz, der Fortsetzungszusammenhang begründet und\nbeide Handlungen zu einer im Rechtssinne einheitlichen\nTat verbindet.\n\nDen Feststellungen zufolge liegen für einen Teil der\nabgeurteilten Fälle zeitliche Überschneidungen vor, die\nfür die Annahme eines zum Gesamtvorsatz erweiterten Tatentschlusses sprechen. So hat der Angeklagte in einer\nReihe von Fällen am selben Tage mehrere Konten eröffnet\nund Schecks eingereicht sowie neue Konten eröffnet, bevor er Abhebungen von den schon vorher eingerichteten\nvornahm. Freilich wären auch bei den Kontoeröffnungen\nund Scheckeinreichungen, die am selben Tage stattfanden,\nEinzeltaten gegeben, wenn der Angeklagte jeweils erst\nnach Kontoeröffnung, Scheckeinreichung und Geldabhebung\n\nEL\n\nim einen Falle den Entschluß gefaßt hätte, nunmehr gleiches\nbei einem weiteren Geldinstitut zu tun. So liegt es indessen in vielen der festgestellten Fälle gerade nicht. Vielmehr hat der Angeklagte hier großenteils Abhebungen von\ndem zunächst eröffneten Konto erst vorgenommen, nachdem\n\ner unter Einreichung ungedeckter Schecks Konten bei\nweiteren Banken eröffnet hatte.\n\nFolgende Fälle stellen sich unter diesem Gesichtspunkt als jeweils fortgesetzte Taten dar: 7, 8 und 11,\n12 bis 14, 15 bis 17, 18 bis 20, 21 bis 26, 28 und 30,\n48 bis 54, 55 bis 58, 60 bis 61, 68 bis 71 und 72 bis\n73. Möglicherweise stehen auch die Handlungsreihen\n12 bis 14 und 15 bis 17 untereinander in Fortsetzungszusammenhang, wenn die letzte Abhebung im Fall 14 vor\nder am selben Tage vorgenommenen Kontoeröffnung im\nFall 15 stattgefunden haben sollte. Unter demselben\nAspekt könnte - je nach Sachlage -— auch Fortsetzungszusammenhang zwischen den Fällen 43 und 44 gegeben\nsein. In Betracht kommt dies schließlich auch für die\n\nFälle 64 und 65, soıern der Angeklagte die Abhebung\nvom zunächst eröffneten Konto erst vornahm, nachdem\ner bei der anderen, am selben Tage aufgesuchten Bank\nein weiteres Konto eröffnet i.itte.\n\nDer Senat hebt aus diesen Gründen die Verurteilung\nauf, wobei die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen\n- weil von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt -\naufrechterhalten bleiben. In dem beschriebenen Umfang\nmuß die Aufhebung auf die im Urteilstenor bezeichneten\nMitangeklagten erstreckt werden (§ 357 StPO).\n\nMösl Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-18/2-str-1-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-18/2-str-1-84","retrieved":"2026-08-21 23:20:17.488870+00:00"},"card":{"id":"bgh/1984-04-18/2-str-1-84","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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