{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-04-17","aktenzeichen":"2 StR 63/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 63/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Großhandelskaufmann Klaus DiEB zus x@@p:\ndort geboren am ED 3.0,\n\nwegen Vergehens gegen das Waffengesetz\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 1984\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kassel\n\nvom 27. Oktober 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere\nSchwurgerichtskammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDem Angeklagten war durch die zugelassene Anklage\nzur Last gelegt worden, am 15. Mai 1982 und in \"nicht\nrechtsverjährter Zeit davor\" durch zwei selbständige\nHandlungen\n\n1. bis zu diesem Zeitpunkt über 200 \"Teilmantel-Hohlspitzgeschosse\" im Besitz gehabt zu haben,\ndie er einige Jahre zuvor käuflich erworben\nund zum Teil mit einem Revolver verschossen\nhabe,\n\n2. diese Waffe, obwohl er keinen Waffenschein,\nsondern nur einen Jahresjagdschein besitze,\naußerhalb der Jagd mit sich geführt und in\nder Nacht zum 15. Mai 1982 einen Schuß auf\nden Zeugen vB abgegeben zu haben, durch\nden dieser lebensgefährlich verletzt worden\nsei.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Besitzes\nvon Teilmantelhohlspitzgeschossen\" gemäß § 8 Abs. 1\nNr. 2, § 42 a 1. WaffV, § 53 Abs. 3 WaffG zu einer\nGeldstrafe verurteilt und die Einziehung der sichergestellten 213 \"Teilmantelhohlspitzgeschosse\" angeordnet. Im übrigen hat es ihn freigesprochen, weil\ner gegenüber dem genannten Zeugen in Notwehr gehandelt und die Waffe auch sonst nicht unbefugt geführt habe.\n\nDer Angeklagte wendet sich mit seiner Revision\n\ngegen die Verurteilung. Er rügt Verletzung sachlichen\nRechts,\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des gesamten\nUrteils.\n\n1. Die Beschränkung auf jenen den Angeklagten beschwerenden Teil des Urteilsspruchs ist wegen der im\nvorliegenden Fall bestehenden Untrennbarkeit innerhalb\nder \"Schuld\"-Frage nicht wirksam. Allerdings sind in der\n\nTaten angenommen worden. Das Landgericht sah angesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme keinen Anlaß, über die Konkurrenz jener \"Taten\" zu befinden.\n\nAuf seine Meinung käme es bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rechtsmittelbeschränkung aber auch nicht an.\nHierüber hat allein das Rechtsmittelgericht zu entscheiden (BGHSt 21, 256, 258). Nach der Ansicht des Senats\nhätten die betreffenden \"Taten\" im Falle ihres Nach-\n\nVerhältnis der Tatmehrheit, sondern der Tateinheit\nzueinander gestanden (vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 1980\n- 4 StR 340/80 =; Beschluß vom 15. Oktober 1980\n\n- 3 StR 342/80 -; BGHSt 31, 29 ff; Urteile vom\n\n31. März 1982 - 2 StR 641/81 -; 21, April 1982\n\n- 2 StR 657/81 - und vom 13. Dezember 1983 - 1 StR\n599/83). Da sich der Teilfreispruch somit in Wirklichkeit auf dieselbe Tat bezieht, wegen der zugleich der\nSchuldspruch ergangen ist, fehlt es an der Trennbarkeit.\nEin anderer Standpunkt läßt sich weder mit einem \"Vorrang der Teilrechtskraft\" noch mit dem Verbot der\nSchlechterstellung begründen (BGHSt 21, 256, 259).\n\nDie Untrennbarkeit hindert das Eintreten einer derartigen Teilrechtskraft. Wie sich aus der vorstehend\nerwähnten Entscheidung ergibt, teilt der Bundesgerichtshof nicht die früher vom Oberlandesgericht Köln\nvertretene Auffassung (NJW 1964, 878), die Unteilbar-Keit des Urteilsgegenstandes müsse weichen, wenn der\nAngeklagte im ersten Rechtszug nur wegen der einen\nRechtsverletzung verurteilt, vom Vorwurf der anderen _\n(unter irriger Annahme von Tatmehrheit) freigesprochen\nworden sei und er das Rechtsmittel -: von seinem Stand-\n\nLe\n\npunkt aus folgerichtig - auf die Verurteilung beschränke;\ninsoweit komme der Teilrechtskraft stärkeres Gewicht zu,\nweil sie eine Zäsur geschaffen habe, die eine erneute\nEinbeziehung ihres Gegenstandes in die Verurteilung\nverbiete. Der Bundesgerichtshof hat in seinem damaligen\nBeschluß ausgeführt, auf dem Boden dieser abgelehnten Ansicht werde die Teilbarkeit nicht mehr einheitlich bestimmt, sondern davon abhängig gemacht, ob der Angeklagte im ersten Rechtszug wegen beider \"Taten\" (dann unteilbar) oder unter teilweisem Freispruch nur wegen\neiner von ihnen (dann teilbar) verurteilt worden sei;\nauch die schutzwürdigen Interessen des Angeklagten\nwürden eine solche Unterscheidung nicht fordern; im\nInteresse der Rechtssicherheit bewirke die Rechtskraft\nden Verbrauch der Strafklage ebenso zugunsten wie zu\nUngunsten des Angeklagten; sie diene nicht dessen einseitiger Begünstigung. Aus § 358 Abs. 2 S, 1 StPO läßt\nsich ebenfalls nichts Gegenteiliges herleiten. Zwar hat\ndie Einbeziehung des gesamten Tatgeschehens eine Verschlechterung der Prozeßsituation des Angeklagten zur\nFolge. Er ist nach jener Vorschrift aber nur davor\ngeschützt, daß das Urteil in Art und Höhe der Strafe\n\nzu seinem Nachteil geändert wird, nicht auch davor,\n\ndaß der Schuldspruch möglicherweise verschärft wird.\n\nEine Teilrechtskraft kann schließlich auch nicht\ndaraus gefolgert werden, daß das Landgericht den Angeklagten unabhängig von der Beantwortung der Konkurrenzfrage teilweise freisprechen mußte. Nach ständiger\nRechtsprechung bedarf es, selbst wenn das Gericht abweichend von Anklage und Eröffnungsbeschluß zu dem\nErgebnis kommt, daß Tateinheit gegeben wäre, des Frei-\n\nspruchs hinsichtlich der nicht erwiesenen \"Tat\" (KK-Hürxthal, § 260 Rdn. 21). Ein solcher Teilfreispruch\ndient jedoch lediglich der formalen erschöpfenden Erledigung des dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden\nProzeßstoffes. Er ändert nichts daran, daß den Gegenstand der revisionsrechtlichen Nachprüfung das gesamte\nTatgeschehen bildet.\n\n2. Der den Angeklagten nicht beschwerende Teilfreispruch kann den Bestand des Urteils verständlicherweise\nnicht gefährden, zumal er nach dem vorstehend Ausgeführten unbedingt erforderlich war. Jedoch beruht die Verurteilung auf Sachmängeln, die zur Aufhebung des Urteils zwingen,\n\na) Die Strafkammer ist lediglich auf Grund einer\nWahrunterstellung davon ausgegangen, daß der Angeklagte\ndie Munition im Jahre 1971 auf legale Weise gekauft\nhat. Danach läßt sich, wie der Beschwerdeführer ZUutreffend vorbringt, nicht ausschließen, daß er sie\nbereits vor dem 1. Januar 1969 erworben hatte, In\ndiesem Falle wäre aber eine strafbare Handlung schon\nnach § 8 Abs, 1 S. 2 der 1. WaffV zu verneinen. Gemäß.\ndieser Vorschrift gilt das Verbot des Satzes 1 nicht\nfür Gegenstände, die vor dem genannten Zeitpunkt im\nGeltungsbereich des WaffG vertrieben worden sind.\n\nb) Hinzu kommt, daß auf der Grundlage der bisherigen Urteilsfeststellungen nicht ausgeschlossen\nwerden kann, daß es sich bei der Munition um Geschosse handelt, die selbst bei einem Erwerb nach\njenem Stichtag nicht von dem Straftatbestand umfaßt\nwerden. § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 der 1. WaffV findet\n\n„FR\n\nauf Teilmantelgeschosse nur dann Anwendung, wenn sie\nSollbruchstellen aufweisen, und auf Hohlspitzgeschosse\nlediglich in dem durch § 8 Abs. 3 der 1. WaffV eingeschränkten Umfang. Die in diesem Absatz bezeichneten\nGeschosse fallen nicht unter das Tatbestandsmerkmal\n\"Hohlspitzgeschosse\". Aus dem Urteil geht nicht hervor, daß sich die Strafkammer dieser Begrenzungen bewußt gewesen ist und sie beachtet hat.\n\nc) Diese Mängel bedingen die Aufhebung der Verurteilung. Aus den unter II 1 dargelegten Gründen\nkann auch der Teilfreispruch nicht aufrechterhalten\nwerden. Denn für die Teilaufhebung gelten insoweit\ndie gleichen Gesichtspunkte wie für die Teilanfechtung.\n\nDer Senat weicht mit seiner Entscheidung nicht\nvon dem in BGHSt 30, 312 ff veröffentlichten Urteil\nab. Der ihm zugrunde liegende Sachverhalt umfaßte\n- im Gegensatz zu dem im anhängigen Verfahren -\nmehrere \"selbständige Taten\". Allein wegen deren\nVorliegens erschien es dem Senat für Anwaltssachen\nzulässig, trotz des im ehrengerichtlichen Verfahren\ngeltenden Prinzips, daß mehrere Anschuldigungspunkte\nnur einheitlich beurteilt werden dürfen, von der Aufhebung und Zurückverweisung diejenigen Vorgänge auszunehmen, die der Ehrengerichtshof rechtsfehlerfrei als\nnicht standeswidrig beurteilt hatte.\n\nd) Für die zukünftige Hauptverhandlung weist der\nSenat vorsorglich darauf hin, daß während der Zeit\nzwischen dem Inkrafttreten der 1. WaffV vom 24. Mai 1976\nund dem der 3. WaffV vom 22. Dezember 1976 die Ausübung\n\nAUS\n\nder tatsächlichen Gewalt über Hohlspitz- und Teilmantelgeschosse zwar verboten, aber nicht strafbar war. Die\nStrafnorm des § 42 a wurde erst durch § 22 Nr. 4 der\n\n3. WaffV vom 22. Dezember 1976 in die 1. WaffV eingefügt.\n\nMösl Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-17/2-str-63-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-17/2-str-63-84","retrieved":"2026-08-21 23:20:17.378082+00:00"},"card":{"id":"bgh/1984-04-17/2-str-63-84","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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