{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-04-11","aktenzeichen":"2 StR 134/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 134/84 BESCHLUSS\n\nIH EY\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThomas Maria SD aus CD\" Ei. geboren\nam ED 19.9 in vd\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 1984\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Gießen von\n4. November 1983 - soweit es ihn betrifft - im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas angefochtene Urteil enthält in der Begründung\ndes Schuldspruchs keinen den Angeklagten belastenden\nRechtsfehler; hingegen kann der Strafausspruch nicht\nbestehenbleiben.\n\nDas Landgericht lehnt eine Strafmilderung nach\n§ 31 BtMG mit der Begründung ab, sämtliche Angaben\ndes Angeklagten hätten sich auf sein eigenes strafbares Verhalten bezogen; er habe (zwar) \"auch den\nNamen des Lieferanten (von Rauschgift) in Holland\n- aber keinerlei Möglichkeit, diesen zu erreichen -\nund die Namen von Personen\" genannt, \"die er seibst\n\nmit Heroin versorgte\", Dies liege \"im Rahmen eines\nnormalen Geständnisses\" und sei kein Fall des § 31\nNr. 1 BtMG.\n\nDas ist fehlerhaft.\n\nEin Angeklagter kann den Vorteil des § 31 BtMG\nnicht nur erlangen, wenn er wesentlich dazu beiträgt,\ndaß Teile der Tat aufgedeckt werden, an denen er\nselbst nicht in strafbarer Weise beteiligt war, sondern\ngerade auch dann, wenn er Mittäter oder Gehilfen\n(Lieferanten und Abnehmer) benennt und die Aufdeckung\nderen Tatbeteiligung ermöglicht.\n\nDie Revision beanstandet weiter zu Recht, daß\ndie Strafkammer die als wahr unterstellte Beweisbehauptung, gegen die Abnehmer des Rauschgiftes seien\nauf Grund der Angaben des Angeklagten bereits Ver-\n\nw\n\nfahren eingeleitet worden (UA S. 25), in diesem Zusammenhang nicht beachtet hat.\n\nDer neu entscheidende Tatrichter sollte auch vermeiden, bei der Begründung der Strafzumessung den Eindruck zu erwecken, als habe er das Fehlen von Strafmilderungsgründen strafschärfend berücksichtigt\n(UA S. 20).\n\nMösl Müller Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-11/2-str-134-84","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-11/2-str-134-84","retrieved":"2026-08-21 23:20:17.126121+00:00"},"card":{"id":"bgh/1984-04-11/2-str-134-84","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1984-04-11","dockets":["2 StR 134/84"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 11.04.1984 – 2 StR 134/84","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-11/2-str-134-84","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Gießen von\n4. November 1983 - soweit es ihn betrifft - im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BtMG 1981/31","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"31","label":"§ 31 BtMG 1981","mentions":3}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:20:17.126121+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}