{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-04-06","aktenzeichen":"2 StR 863/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 863/83 BESCHLUSS\n\n5}\n\n3 Tr in der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Erpressung U...\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach An-\n\nhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer\n\nin\n\nam 6. April 1984 gemäß §§ 46, 349 Abs. 2 bis 4, § 357 StPO\nbeschlossen:\n\nI.\n\nII.\n\nIII.\n\nIV.\n\nDer Antrag des Angeklagten Jg, ihn\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zur\nNachholung einer Verfahrensbeschwerde zu\ngewähren, wird verworfen,\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Sg\n\nICE un: YB wirs das Urteil des\n\nLandgerichts Köln vom 14. Juli 1983 in allen\nStrafaussprüchen - ausgenommen dem gegen den\nAngeklagten Friedhelm Schgp ersangenen -\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nJedoch wird der die Angeklagte Ag betreffende\nSchuldspruch dahin neu gefaßt, daß die Angeklagte\n\nder Beihilfe zum schweren Raub in zwei Fällen,\ndavon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe\nzu einem räuberischen Angriff auf einen Kraftfahrer schuldig ist.\n\nFerner wird die Liste der angewendeten\nStrafvorschriften, soweit sie den Angeklagten JE betrifft, dahin geändert,\ndaß bei § 250 Abs. 1 StGB anstelle der\nNr. 1 die Nr. 2 tritt.\n\nGründe:\n\nI. Dem Wiedereinsetzungsamtrag kann der Senat nicht\nentsprechen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nzwecks nachträglichen Vorbringens einer Verfahrensrüge in\nder Regel ausgeschlossen, wenn die Revision bereits formund fristgerecht begründet worden ist (BGHSt 1, L4; 14,\n330, 332 £; 31, 161). Ein Ausnahmefall, der ein Abgehen\nvon diesem Grundsatz rechtfertigt, liegt hier nicht vor.\nDer frühere Verteidiger hatte in eigener Verantwortung zu\nentscheiden, ob Anlaß zur Erhebung einer auf § 275 Abs. 1 StPO\ngestützten Verfahrensbeschwerde bestand. Dadurch wurde dem\nAngeklagten nicht die Möglichkeit genommen, die betreffende\nRüge in seine eigene Revisionsbegründung durch den Rechtspfleger aufnehmen zu lassen. Hiervon hat er jedoch keinen\nGebrauch gemacht, Sein nunmehr vorgelegter \"Schriftsatzentwurf\" enthält denn auch keine derartige Rüge.\n\nII. Die Revisionen der drei Beschwerdeführer haben\nnur teilweise Erfolg.\n\nSoweit sich ihre Rechtsmittel gegen die Schuldsprüche\nund den Maßregelausspruch (§§ 55 Abs. 2, § 69 a Abs. 1 StGB)\nrichten, sind sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nDer die Angeklagte N oO |) betreffende Schuldspruch bedarf\nallerdings einer Klarstellung, da seine bisherige Fassung\nden Eindruck hervorrufen könnte, die Angeklagte habe sich\ntateinheitlich mit Beihilfe zu einem Verbrechen im Sinne\nvon § 316 a StGB der Mittäterschaft zu einem schweren Raub\nschuldig gemacht, In Wirklichkeit hat das Landgericht sie\nauch hinsichtlich dieser Straftat lediglich wegen Gehilfenschaft verurteilen wollen (S, 132 UA).\n\nAufgehoben werden müssen die gegen die Beschwerdeführer\nergangenen Strafaussprüche. Die ihnen zugrunde liegenden\nZumessungserwägungen weisen Sachmängel auf.\n\nDas Landgericht hat bei der Angeklagten Ag strafschärfend gewertet, daß sie straffällig geworden sei, obwohl sie eine vernünftige Erziehung genossen, in der Familie\nkeine kriminellen Vorbilder gehabt, als Kassiererin über\neinen guten Beruf verfügt habe und vom Vorleben her mithin\ndurchaus gefestigt gewesen sei. Das Versagen der Angeklagten\nhat die Strafkammer unter den gegebenen Umständen als \"einen\nbewußten Bruch mit ihrer bürgerlichen Herkunft und ihrem geordneten Vorleben\" angesehen (S. 166 UA). Ähnliche Erwägungen\nfinden sich im Katalog der Erschwernisgründe beim Angeklagten\nS@B (Ss. 152 £ UA). Damit hat das Landgericht das Fehlen\neines diesbezüglichen Strafmilderungsgesichtspunktes zu\nLasten der beiden Angeklagten gewertet. Das ist rechtsfehlerhaft (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,\nu.a. Beschluß vom 30. April 1982 - 2 StR 149/82). Diesem\nStrafzumessungsgrund hat das Landgericht besonderes Gewicht\nbeigemessen. Das ergibt sich schon daraus, daß er in den\nAusführungen zur Strafhöhe für fast alle Angeklagten (abgesehen von JM und Friedhelm Schi) enthalten ist\n\n(S. 155, 156, 160, 163 und 167 UA). Der Senat kann daher\nnicht ausschließen, daß die Strafbemessung durch diesen\nRechtsfehler zu Ungunsten der Beschwerdeführer N] und\nSED peeinfiust worden ist.\n\nBereits wegen dieses Mangels müssen die gegen die\nbeiden vorgenannten Angeklagten ergangenen Strafaussprüche\naufgehoben werden, Hinzu kommt, daß weitere Bedenken gegen\nderen Begründung bestehen. Das gilt z.B. für die irrige\nAnsicht der Strafkamner, der Umstand, daß die Angeklagte\nAD \"a1: gereifte Frau, die eine Ehe hinter sich „..\nhatte, derart schwerwiegend straffällig geworden\" sei,\ndürfe strafschärfend gewertet werden (S. 165 UA). Zuden\nsteht die letztere Feststellung nicht in Einklang mit der\nauf 5, 164 UA getroffenen, wonach ihr Tatbeitrag \"jeweils\nverhältnismäßig gering\" gewesen sei. Bezüglich des Angeklagten Sg heißt es im Zusammenhang mit den Straferschwerungsgründen, er sei unter normalen Verhältnissen\naufgewachsen (S. 152 UA). Dem widersprechen die Fest-Stellungen zu seiner Person (S. 13 £ UA). Ferner erscheint\nes bedenklich, \"die Verletzungen\" des Zeugen FEED uneingeschränkt erschwerend zu berücksichtigen (S. 171 UA), obwohl\ndas Landgericht als wahr unterstellt hat, daß die Angeklagten\nSED und BEE davon ausgegangen sind, die Wirkung des\nTränengasmittels werde nur kurz andauern, darüber hinausgehende Folgeschäden seien ausgeschlossen (S. 113 UA),\n\nAuch der Strafausspruch gegen den Beschwerdeführer\nRo \\ kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat\nals erschwerend erachtet, daß der Angeklagte \"sozial bedenklich heruntergekommen\"! sei ; so habe er sich darin gefallen,\nim Kreis von Gewalttätern mit schwersten Taten zu prahlen\n(S. 158 UA). Diese Bewertung ist nicht vereinbar mit der\n\nstrafmildernden Berücksichtigung des Umstandes, daß er\n\nzu einer \"gewissen Großmäuligkeit\" neigt und einer \"gewissen Gruppendynamik\" erlegen ist (S. 157 UA). Da schon\ndieser Widerspruch zur Aufhebung des Strafausspruchs Anlaß\ngibt, braucht nicht erörtert zu werden, ob auch der fehlerhaften Angabe über die Zahl seiner Vorstrafen Bedeutung\nbeizumessen ist.\n\nIII. Der erwähnte, in den Strafzumessungserwägungen zum\nNachteil fast aller Angeklagten festgestellte Rechtsfehler\nerfordert gemäß § 357 StPO ferner die Aufhebung der gegen\ndie betreffenden Angeklagten ergangenen Strafaussprüche,\nsoweit sie keine Revision eingelegt oder ihr eingelegtes\nRechtsmittel zurückgenommen haben. Dieser Erstreckung steht\nnicht entgegen, daß es sich um einen Mangel im Bereich der\nStrafzumessungserwägungen handelt (KK-Pikart, § 357 Rdn. 13\nm.w.N.).\n\nMösl Müller Meyer\nMaier Theune","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-06/2-str-863-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-06/2-str-863-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:16.977908+00:00"},"card":{"id":"bgh/1984-04-06/2-str-863-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1984-04-06","dockets":["2 StR 863/83"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 06.04.1984 – 2 StR 863/83","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-06/2-str-863-83","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"I.\n\nII.\n\nIII.\n\nIV.\n\nDer Antrag des Angeklagten Jg, ihn\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zur\nNachholung einer Verfahrensbeschwerde zu\ngewähren, wird verworfen,\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Sg\n\nICE un: YB wirs das Urteil des\n\nLandgerichts Köln vom 14. Juli 1983 in allen\nStrafaussprüchen - ausgenommen dem gegen den\nAngeklagten Friedhelm Schgp ersangenen -\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nJedoch wird der die Angeklagte Ag betreffende\nSchuldspruch dahin neu gefaßt, daß die Angeklagte\n\nder Beihilfe zum schweren Raub in zwei Fällen,\ndavon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe\nzu einem räuberischen Angriff auf einen Kraftfahrer schuldig ist.\n\nFerner wird die Liste der angewendeten\nStrafvorschriften, soweit sie den Angeklagten JE betrifft, dahin geändert,\ndaß bei § 250 Abs. 1 StGB anstelle der\nNr. 1 die Nr. 2 tritt.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/357","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"357","label":"§ 357 StPO","mentions":2},{"id":"StGB/69a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"69a","label":"§ 69a StGB","mentions":1},{"id":"StGB/250","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"250","label":"§ 250 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/316a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"316a","label":"§ 316a StGB","mentions":1},{"id":"StPO/275","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"275","label":"§ 275 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:20:16.977908+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}