{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-04-04","aktenzeichen":"2 StR 824/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 824/83 URTEIL\nV 4.8 y\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Rat He aus ER, gevoren an\n\nEEE 1557 in cm,\n2. Heinz (do Hi zus SW. sort z<-\n\nboren am win 1957, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. April 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Müller\n\nDr. Meyer\n\nB. Maier\n\nTheune\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin @&P in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nGEB ei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Juli 1983 in\n\nden Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsnmittels, an eine andere Strafkamnmer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3-\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten überfielen am 14. April 1983 eine\nBankfiliale in Köln. Während der Angeklagte Hr\neine Kassiererin durch Drohung mit einer Schreckschußpistole dazu veranlaßte, ihm Geld auszuhändigen, hielt\nsich der Angeklagte Hig> in «der Näne eines anderen Auszahlungsschalters auf, ohne allerdings absprachegemäß unter Einsatz einer mitgeführten Spielzeugpistole\nebenfalls Geld zu fordern. Beide konnten mit einer Beute\nvon 7.630 DM entkommen.\n\nDie Strafkammer hat sie der gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung schuldig erkannt und den Angeklagten Tiggnn zu zwei Jahren Freiheitsstrafe nit\n\ntrafaussetzung zur Bewährung, den Angeklagten Hm zu\nzwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt,\nHiergegen hat die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten der Angeklagten Revision eingelegt. Das vom Generalbundesanwalt\nvertretene, auf die Strafaussprüche beschränkte Rechtsmittel hat mit der allein erhobenen Sachbeschwerde Erfolg: die Strafzumessungserwägungen enthalten sachlichrechtliche Mängel, die so schwer wiegen, daß die verhängten Strafen mit der von der Strafkammer gegebenen\nBegründung ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich\nzu sein, nicht mehr genügen.\n\n1. Schon einige der vom Landgericht angeführten\nStrafmilderungsgründe halten der rechtlichen Prüfung\nnicht stand. So fehlt jede Begründung für die von der\nKammer bei dem Angeklagten Hi angenommene\n\"hohe Strafempfindlichkeit\", die ihn von anderen Tätern\nunterscheiden und deshalb zu seinen Gunsten ins Gewicht\nfallen könnte. Bei dem Angeklagten | andererseits\n\nist nicht einsehbar, inwiefern es einen Strafmilderungs-\n\ngrund darstellen soll, daß er nach mehrmonatigem Krankenhausaufenthalt \"yom allgemeinen Leben gelangweilt war und\nAbwechslung an Geldspielautomaten und am Roulett suchter,\n\nVor allem aber läßt die Strafkammer bei beiden Angeklagten erhebliche Strafschärfungsgründe außer acht, indem\nsie den Auswirkungen der Tat, dem Verhalten der Angeklagten nach der Tat und auch dem Gedanken der Generalprävention\nnicht die ihnen zukommende Bedeutung beimißt (§ 46 Abs. 2\nStGB). Mit keinem Wort erörtert sie bei der Strafzumessung\ndie von ihr festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigung\nder Bankkassiererin, deren Vorhersehbarkeit durch die Angeklagten nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann,\nNicht gewertet wird die leichtfertige Art, mit der die Angeklagten trotz ihrer den Anlaß der Tat bildenden finanziellen\nSchwierigkeiten (UA S. 29) die Beute verbrauchten, der Angeklagte Hg, indem er das ihm zugeflossene Geld verspielte, der Angeklagte Hi, inien er es zumindest\nzum Teil für Luxusanschaffungen verwendete: auch dies kennzeichnet ihre Einstellung zur Tat. Völlig unzulänglich ist\nschließlich der letztlich nichts aussagende Hinweis, die\ngegen den Angeklagten HB erkannte Strafe werde \"auch\ngeneralpräventiven Gesichtspunkten hinreichend gerecht\";\ngerade angesichts der, wie gerichtsbekannt ist, ansteigenden Zahl von Banküberfällen vor allem in Großstädten drängte\nes sich hier auf, dem Gedanken der Generalprävention\n- Übrigens bei beiden Angeklagten - besondere Beachtung\nzu schenken und ihn unter Berücksichtigung der Verhältnisse in Köln näher zu erörtern.\n\n2. Auch die Entscheidung über die Aussetzung der\n\ngegen den Angeklagten H ’ verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ist nicht rei von Rechtsfehlern.\n\n\"Besondere Umstände\" im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB sind\nnur solche, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen besonders gewichtig sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt,\nals nicht unangebracht und als den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHSt 29, 370, 371, 372; vgl. auch\n\nBGH Urteil vom 6. Oktober 1982 - 2 StR 485/82 -).\nSolche Umstände sind weder vom Landgericht festgestellt\nnoch sonst ersichtlich. Die Kammer führt in diesem Zusammenhang nur an, daß die Tat eine \"einmalige Entgleisung\" des Angeklagten war, \"die auf die mit der\nÜbersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland erheblichen Schwierigkeiten für Hi zurückzuführen\nist\", und daß sich der Angeklagte \"durch das Verfahren\nstark beeindruckt gezeigt hat\". Dabei mag es sich um\neinfache Strafmilderungsgründe handeln; nicht erkennbar ist indessen, inwiefern ihnen - sei es einzeln,\n\nsel es auf Grund einer Gesamtbetrachtung - das Gewicht\nbesonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zukommen sollte.\n\nAngesichts der Umstände des vorliegenden Falles\nhätte im übrigen auch geprüft werden müssen,\n\nStrafvollstreckung nach § 56 Abs.\nist.\n\nob die\n3 StGB geboten\n\nMösl\n\nMüller Meyer\n\nMaier Theune","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-04/2-str-824-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-04/2-str-824-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:16.905472+00:00"},"card":{"id":"bgh/1984-04-04/2-str-824-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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