{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-04-04","aktenzeichen":"2 StR 767/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Verschleppungsabsicht des Angeklagten bei einem\nformell vom Verteidiger gestellten Beweisamtrag.\n\n2, Abstrakte Berechnung der für die Frist des § 275\n\nAbs. 1 StPO maßgeblichen Zahl der Verhandlungstage.\n\nBCH, Urt. v. 4. April 1984 - 2 StR 767/83 - LG Koblenz","text_plain":"Nachschlagewerk: ja zu II, V\nBGHSt: nein\n\nStPO 1975 § 244 Abs. 3, § 275 Abs. 1\n\n1. Verschleppungsabsicht des Angeklagten bei einem\nformell vom Verteidiger gestellten Beweisamtrag.\n\n2, Abstrakte Berechnung der für die Frist des § 275\n\nAbs. 1 StPO maßgeblichen Zahl der Verhandlungstage.\n\nBCH, Urt. v. 4. April 1984 - 2 StR 767/83 - LG Koblenz\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR_767/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Reinhold M um\naus > - WE. geboren am EB 1936 in\n\nAllenstein,\n\nwegen Untreue\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. April 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof I)\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. dB zus NED\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte iD\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Koblenz\n\nvom 5. März 1983 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu\neiner Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDer Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das\nVerfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. In der Sitzung vom 10. Februar 1983 hatte der\nVorsitzende der Strafkammer Termin zur Fortsetzung der\nVerhandlung auf den 18. Februar 1983 bestimmt. Einen\nTag vor diesem Termin ging bei der Staatsanwaltschaft\nein in englischer Sprache abgefaßtes Fernschreiben des\nInhalts ein, daß der Angeklagte am 16. Februar 1983\nwegen des Verdachts eines Herzinfarkts in ein Krankenhaus eingeliefert worden sei. Nachforschungen ergaben,\ndaß das Fernschreiben in Kairo aufgegeben worden war.\nOhne in die Verhandlung einzutreten, unterrichtete der\nVorsitzende am 18. Februar 1983 die Prozeßbeteiligten\nüber diese Mitteilung, hob den Termin auf und setzte\nneuen auf den 21, Februar 1983 an. In der Zwischenzeit\nsollte versucht werden, den Aufenthalt des Angeklagten\n\nzu ermitteln. In der Hauptverhandlung vom 21. Febru-\n\nar 1983 erschien dieser nicht. Die Strafkammer beschloß\ndeshalb, nach § 231 Abs. 2 StPO zu verfahren. Im Protokoll über die damalige Hauptverhandlung heißt es u.a.:\n\nDie Handakte 4 - Ausgabenunterlagen III - wird zum\nGegenstand der Hauptverhandlung gemacht und das\nAbrechnungsblatt (letzte Seite) verlesen.\n\nDie Handakte 2 - Krankenhausunterlagen Kreuz I -\nwird zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht und der handschriftliche Vertrag zwischen\n\ndem Rechtsanwalt MB uni dem Nasser\n\nHuszin Ali JB veriesen.\n\nDie Handakte 5 - Autokauf II - wird zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht und das\nSchreiben vom 05. März 1975 an Mr. Adnan\n\nA. MED, KB verlesen.\"\n\nAm Fortsetzungstermin vom 24. Februar 1983 nahm der Angeklagte wieder teil. Das Landgericht faßte den Beschluß,\ndie ohne ihn durchgeführte Hauptverhandlung vom 21. Februar 1983 vorsorglich zu wiederholen.\n\n1. Der Angeklagte macht geltend, die Strafkammer\nhabe zu Unrecht sein eigenmächtiges Fernbleiben angenommen; zudem sei er zum Termin vom 21. Februar 1983\nnicht gemäß §§ 214, 216 StPO geladen worden; somit\nliege der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO\nvor; durch die \"Wiederholung\" der betreffenden Verhandlung am folgenden Sitzungstag sei keine Heilung des\nMangels eingetreten; anders als in der früheren Verhandlung seien in der vom 24. Februar 1983 die Handakten 2,\n4 und 5 nicht zur Kenntnis der Beteiligten gebracht und\nbesprochen worden.\n\nDie Rüge greift nicht durch. Es kann dahingestellt\nbleiben, ob die Entscheidung nach § 231 Abs. 2 StPO zu\nRecht ergangen war. Sofern die Voraussetzungen dieser\nBestimmung nicht gegeben waren, ist der Verfahrensfehler\ndurch die Wiederholung der Verhandlung geheilt worden.\nEntgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat die\nStrafkammer in dem neuen Termin die Verhandlung auf dieselben Unterlagen erstreckt wie am 21. Februar 1983.\n\nDie im Protokoll über diese Sitzung verwendeten, vorstehend erwähnten Formulierungen sind dahin zu verstehen,\ndaß nicht der gesamte Inhalt der genannten Handakten,\nsondern nur die besonders bezeichneten Schriftstücke\n\naus ihnen (z.B, \"das Abrechnungsblatt (letzte Seite)\")\nverlesen worden sind. Allein auf sie bezieht sich der\nVerlesungsvermerk. Dem zusätzlichen Hinweis, daß die\njeweilige Handakte \"zum Gegenstand der Hauptverhandlung\ngemacht\" worden sei, kann nichts Gegenteiliges entnommen\nwerden. Ihm kommt keine selbständige Bedeutung zu. Dies\nergibt sich aus weiteren Vermerken in dem damaligen\nProtokoll. So steht dort u. a.;\n\nw b\n\nDer Vermerk des Vors. Richters am Landgericht\nS@WB von 30.11.1982 - B1. 672 d.A. - wird\nzum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht\nund verlesen,\n\nDer Vermerk des Berichterstatters vom 15.12.1982\n- Bl. 679, 680 d.A. - wird zum Gegenstand der\nHauptverhandlung gemacht und verlesen.\n\nDer Vermerk des Polizeibeamten BB von\n12.01.1983 - Bl. 693 d.A. - wird zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht und verlesen.\"\n\nDer Vorwurf, der Angeklagte sei in einem wesentlichen Teil\nder Hauptverhandlung abwesend gewesen, ist danach nicht\ngerechtfertigt.\n\n2. In der Sitzung vom 1. März 1983 beantragte der\nWahlverteidiger, die gesamte Hauptverhandlung zu wiederholen, da der Angeklagte der Sitzung vom 21. Februar 1983\nnicht eigenmächtig ferngeblieben und demzufolge die\nHauptverhandlung nach dem 10. Februar 1983 um mehr als\n10 Tage unterbrochen gewesen sei. Der Vorsitzende erklärte daraufhin, daß dem Verfahren Fortgang gegeben\nwerde.\n\nNach der Ansicht des Beschwerdeführers hat das\nLandgericht gegen § 229 Abs. 3 S. 1 StPO verstoßen.\nFerner ist er der Auffassung, daß der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO anzunehmen sei, weil\ndie Strafkammer zu jenem Antrag keine Entscheidung\ngetroffen habe.\n\nDiese Rügen sind ebenfalls unbegründet. Auch wenn\ndas Landgericht die Vorschrift des § 231 Abs. 2 StPO\nzu Unrecht angewendet haben sollte, bedeutet das nicht,\ndaß die betreffende Verhandlung (21. Februar 1983) bei\nder Berechnung der Frist des § 229 Abs. 1 StPO außer\n\nBetracht bleiben müßte. Denn an diesem Sitzungstag\nhat die Strafkammer in der Sache verhandelt. Liegt\ndanach der behauptete Verstoß gegen § 229 Abs. 1 StPO\nnicht vor, so folgt schon hieraus, daß die Verteidigung insoweit nicht unzulässig behindert worden ist.\n\nII. Weiter bringt der Angeklagte vor, das Urteil\nmüsse gemäß § 338 Nr. 7 StPO aufgehoben werden, weil\nes nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 S. 2 StPO\nergebenden Zeitraumes zu den Akten gebracht worden sei;\nbei der Fristberechnung könne die - später wiederholte -\nVerhandlung vom 21. Februar 1983 nicht berücksichtigt\nwerden; die deshalb lediglich neun Wochen betragende\nFrist sei am 7. Mai 1983 abgelaufen; das Originalurteil\nweise aber als Eingangsdatum den 20. Mai 1983 auf.\n\nEntgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist das\nUrteil rechtzeitig zu den Akten gelangt. Wie der Angeklagte in der Revisionsbegründung selbst zutreffend darlegt, muß die Zahl der Hauptverhandlungstage aus Gründen\nder Rechtssicherheit abstrakt berechnet werden, ohne daß\nes auf die einzelnen Vorgänge an den jeweiligen Verhandlungstagen ankommt. Reicht Z.B. bereits ein Terminstag\naus, an dem sich die Prozeßbeteiligten auf die Erörterung des Zeitpunktes für die Fortsetzungsverhandlung\nbeschränken mußten, weil der Angeklagte oder ein geladener Zeuge nicht erschienen war (KK § 275 Rdn. 44),\nso muß in die Berechnung erst recht ein Tag einbezogen\nwerden, an dem zur Sache verhandelt worden ist, wenn\nauch gegebenenfalls unter Verstoß gegen § 231 Abs. 2\nStPO. Da die Strafkammer an insgesamt 21 Tagen verhandelt hat, standen ihr nicht neun, sondern elf Wochen\n- und damit die Zeit bis zum 21. Mai 1983 - zur Fertigstellung des Urteils zur Verfügung.\n\n2,7\n\nIII. 1. Der Angeklagte wendet sich dagegen, daß die\nAussagen, die Ali ID in dem von ihm gegen den Angeklagten angestrengten Zivilverfahren am 22. November 1977\nals Partei sowie in einer früheren Hauptverhandlung\n(6. November 1981) vor der Strafkammer als Zeuge gemacht hatte, gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO verlesen worden sind. Diese letztere Vernehmung hat das\nLandgericht wegen der Mitwirkung eines Dolmetschers,\nder sich nicht gemäß § 189 Abs. 2 GVG auf seinen allgemein geleisteten Eid berufen hatte, als eine nichtrichterliche Vernehmung gewertet. Der Verlesungsbeschluß vom 25. Januar 1983 ist wie folgt begründet:\nDer Zeuge sei sowohl auf diplomatischem Wege als auch\nüber das Büro seiner Prozeßbevollmächtigten (im Zivilprozeß) unter seiner Anschrift (KB, Po. Box 2727,\nGEB Street) zum 14. Oktober 1982 geladen worden; allerdings sei, wie die Kammer am 24. Januar 1983 erfahren\nhabe, das offizielle Rechtshilfeersuchen nicht an ihn\nweitergeleitet worden; er habe jedoch auf die von\nseinen Prozeßbevollmächtigten zugesandte Ladung nicht\nreagiert; daraufhin sei er am 14. Oktober 1982 durch\neinen Dolmetscher im Beisein des Vorsitzenden angerufen worden; er habe bei dieser Gelegenheit zunächst\ngeäußert, daß er aus geschäftlichen Gründen zur Zeit\nnicht als Zeuge zur Verfügung stehe; schließlich habe\ner sich bereit erklärt, im November oder Dezember zu\nkommen und den genauen Termin dem Dolmetscher mitzuteilen; trotz dieser Zusage habe er sich nicht gemeldet;\nVersuche des Dolmetschers, mit ihm Kontakt aufzunehmen,\nseien erfolglos geblieben; ein an ihn gerichtetes Telegramm vom 10. November 1982, das die in Frage kommenden\nVerhandlungstermine enthielt, sei als unzustellbar gemeldet worden, da er es nicht abgefordert habe; der\n\ni\n2\ni\n\nDolmetscher habe bei nehreren vergeblichen Versuchen,\nihn telefonisch zu erreichen, den Eindruck gewonnen,\n\ndaß er sich verleugnen lasse; anläßlich eines am\n\n8. November 1982 geführten Telefongesprächs habe die\nEhefrau des Zeugen zum Ausdruck gebracht, ihr Ehemann\nlasse ausrichten, er werde nicht mehr nach Deutschland\nkommen und nicht als Zeuge zur Verfügung stehen, weil\ner hierin keinen Sinn sähe; eine nochmalige Zeugenaussage lehne er ab. Weiter heißt es in der Begründung der\nStrafkammer, angesichts des nach ihrer Überzeugung bewußt hinhaltenden Verhaltens des Zeugen und der von\ndessen Ehefrau in seinen ausärücklichen Auftrag übermittelten Erklärung gehe sie davon aus, daß er nicht\ngewillt sei, erneut als Zeuge auszusagen oder zu diesem\nZweck gar nach Deutschland zu kommen; seiner Verrehmung\nstehe deher ein nicht zu beseitigendes Hindernis entgegen;\ner könne in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen\nwerden. Weitere Versuche, den Zeugen zum Erscheinen bzw.\nzur Aussage zu bewegen, wären nutz- und erfolglos,\n\nDer Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, das\nLandgericht habe nicht alle zumutbaren und der Bedeutung\nder Aussage angemessenen Anstrengungen unternommen, um\n. den Zeugen zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu veranlassen; nachdem das Rechtshilfeersuchen wegen des\nFehlens einer arabischen Übersetzung von den kuwaitischen\nBehörden unerledigt zurückgegeben worden sei, hätte die\nStrafkammer wegen der geradezu zentralen Bedeutung, die\nder Aussage des Zeugen als angeblich Geschädigtem und\nals seinem Vertragspartner zugekommen sei, nicht von der\nErneuerung des Rechtshilfeersuchens, diesmal in der gewünschten Sprache, absehen dürfen; es sei zu erwarten ge-\n\n- 10 -\n\nwesen, daß der Zeuge einer amtlichen, in arabisch abgefaßten, durch die kuwaitischen Behörden vermittelten\nLadung Folge geleistet hätte; davon abgesehen hätte\n\ndas Vernehmungsprotokoll vom 6. November 1981 schon\ndeshalb nicht nach § 251 Abs. 2 StPO verlesen werden\ndürfen, weil eine kommissarische Vernehmung des Zeugen\ndurch einen kuwaitischen Richter in Gegenwart eines Mitglieds des erkennenden Gerichts möglich gewesen wäre;\ndas Vorliegen der richterlichen Vernehmung vom 22. November 1977 hätte diese Maßnahme nicht erübrigt, da\nGegenstand der zivilprozessualen Vernehmung allein die\nHöhe einzelner Zahlungen des Zeugen an ihn, den Angeklagten, nicht aber Inhalt und Abwicklung der getroffenen Vereinbarungen gewesen seien,\n\nDiesem Revisionsvorbringen bleibt ebenfalls ein\nErfolg versagt. Der Beschwerdeführer verkennt, daß das\nRevisionsgericht die Entscheidung der Strafkammer nur auf\nRechtsfehler nachprüfen kann. Einen solchen enthält die\nvorstehend wiedergegebene Begründung aber nicht. Das\nLandgericht ist bei seinem Beschluß weder von einem\nfalschen Rechtsbegriff ausgegangen, noch hat es eine\nfehlerhafte Ermessensentscheidung getroffen. Die Beschlußbegründung läßt erkennen, daß sich die Strafkammer der\nBedeutung, die einer förmlichen Ladung im Wege der\nRechtshilfe im allgemeinen zukommt, durchaus bewußt gewesen ist. Sie hat von dieser Möglichkeit nur deshalb\nkeinen erneuten Gebrauch gemacht, weil sie aus den im\nBeschluß dargelegten Gründen zu der Überzeugung gelangt\nwar, daß der Zeuge auch auf solche Weise nicht zum Erscheinen vor der Strafkammer bewegt werden würde. Ihre\nWürdigung ist unter den hier vorliegenden Umständen\nrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH NStZ 1982,\n\n- 11\n\n212; BGH, Urteile vom 7. September 1977 - 1 StR 443/77 -\nund vom 5. April 1978 - 2 StR 468/77).\n\nAls unbegründet erweist sich ebenso der Vorwurf des\nAngeklagten, das Landgericht hätte die kuwaitischen Behörden um richterliche Vernehmung des Zeugen in ihrem\nLand ersuchen müssen. Hierzu war die Strafkammer nicht\ngedrängt, da sie den Zeugen früher bereits selbst zu dem\nmaßgeblichen Sachverhalt vernommen hatte und dieser Vernehmung größeres Gewicht beimessen durfte als einer\nsolchen durch einen ausländischen Richter, Daß die\ndamalige Vernehmung wegen des erwähnten Mangels als\neine nichtrichterliche zu werten ist, steht dem nicht\nentgegen.\n\n2. Am vorletzten Verhandlungstag stellte der Wahlverteidiger den Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung jenes\nZeugen zu folgenden Beweisthemen:\n\nMit Ali Jg seien abweichend von den ursprünglichen Preisen neue Preisvereinbarungen getroffen\nworden und zwar dergestalt, daß der Händlerabgabepreis voll an Ali DO 4 ) weitergegeben werden solle,\n\nAli JB Habe dafür eine Provision in Höhe von\n3.000 DM für jedes vermittelte Fahrzeug zugesagt,\n\nmit Ali JB sei vereinbart worden, die Provision\ndurch die bereits erfolgten Zahlungen zu tilgen,\nsoweit durch den Abschluß mit Breisig bereits\nProvision in Höhe von 50 mal 3.000 = 150.000 DM\nangefallen war.\n\n- 12 -\n\nDer Verteidiger bat ausdrücklich darum, den Zeugen auf\ndiplomatischem Wege zu laden.\n\nDas Landgericht hat den Antrag im Urteil mit der\nBegründung zurückgewiesen, der Zeuge sei unerreichbar,\nund hierzu im wesentlichen die gleichen Ausführungen wie\nin seinem Verlesungsbeschluß vom 25. Januar 1983 gemacht.\nZusätzlich hat es darauf hingewiesen, der Dolmetscher\nhabe bei einem Telefonat mit einem Araber, der sich am\nTelefonapparat des Zeugen gemeldet habe, gehört, daß\ndieser aus dem Hintergrund jenen Gesprächspartner zu\nder Erklärung angewiesen habe, daß er nicht da sei;\ndie Ehefrau des Zeugen habe gelegentlich der bereits\nerwähnten telefonischen Unterredung geäußert, ihr Ehemann wolle von der ganzen Angelegenheit nichts mehr\nwissen, da er sich genug geärgert habe. Nach der Überzeugung der Strafkammer wäre der Zeuge auch durch eine\nLadung auf diplomatischem Wege nicht zu einer Änderung\nseines Entschlusses zu bewegen gewesen.\n\nDer Beschwerdeführer bringt gegen die Ablehnung des\nHilfsbeweisamtrages das gleiche vor wie gegen den Verlesungsbeschluß.\n\nAuch insoweit vermag sein Rechtsmittel aus den unter\nIII 1 dargelegten Gründen den Bestand des Urteils nicht\nzu gefährden.\n\nIV. Fehl gehen ferner die auf § 244 Abs. 2 StPO\ngestützten Rügen.\n\n- 13 -\n\n1. Da der Zeuge Ali Jg nach der rechtsfehlerfrei\nzustande gekommenen Feststellung des Landgerichts unerreichbar war, kann es nicht gegen die Aufklärungspflicht verstoßen haben.\n\n2. Die Beanstandung, die Strafkammer habe eine Überprüfung der Vertragstexte auf naheliegende andere Auslegungen unterlassen, erweist sich als die erfolglose\nRüge der unzulänglichen Ausschöpfung eines Beweismittels\nund zugleich als einen unstatthaften Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung. Der Senat macht in diesem\nZusammenhang auf BGHSt 1, 186, 188 ff aufmerksam.\n\nV. Der Wahlverteidiger beantragte am vorletzten\nVerhandlungstag \"namens des Angeklagten\" hilfsweise,\n\nden Zeugen Baquer Jg (Bruder des Ali JI@BB) zu nachstehenden Beweisbehauptungen zu vernehmen;\n\nAli JB habe seinem Bruder berichtet, er habe\n5 LKW gekauft, die einen kurzen Radstand hatten,\nhabe sich aber nach anfänglichem Einverständnis\nauf Rat des Nikolas KB dann doch geweigert,\ndiese Fahrzeuge abzunehmen; sein Bruder habe Ali\nJB deshalb - nämlich wegen der Nichtabnahme -\nVorwürfe gemacht,\n\nAli JB habe seinen Bruder dahin informiert, daß\nnachträglich wegen der Schwierigkeit kurzfristiger\nFahrzeugbeschaffung höhere Preise vereinbart worden\nseien und er “ED - der bereit gewesen\n\nsei, die Einstandspreise ohne Aufschlag weiterzugeben - Provision von 3.000 DM pro vermittelten\nFahrzeug zugesichert habe,\n\n- 1, -\n\nDie Strafkammer hat den Hilfsamtrag in der Hauptverhandlung abgelehnt und zur Begründung unter anderem ausgeführt, mit dem Antrag werde \"seitens des Antragstellers\"\nausschließlich die Verzögerung des urteilsförmigen\nProzeßabschlusses auf unbestimmte Zeit bezweckt; nachdem in der Sache bereits im Dezember 1978 ein Termin\nstattgefunden habe, sei am 27. Oktober 1981 erneut vor\nder Strafkammer verhandelt worden; zu dieser Zeit habe\nder Angeklagte seinen vierten Verteidiger gehabt; ihm\nhabe er an dem für die Schlußvorträge bestimmten Verhandlungstag das Mandat mit dem Hinweis entzogen, er\nbesitze kein Vertrauen mehr zu ihm; zunächst habe er\nsich damals mit der Beiordnung eines der früheren Verteidiger als Pflichtverteidiger einverstanden erklärt,\ndiesem gegenüber aber kurz darauf geäußert, er werde\nsich nicht von ihm vertreten lassen; die Sache sei deshalb auf unbestimmte Zeit vertagt worden; der Vorsitzende habe am 14. Mai 1982 neuen Termin auf den 14. Oktober 1982 bestimmt; erst am 8. Hauptverhandlungstag sei\ndie Vernehmung des Zeugen “Mo beantragt worden, obwohl der Angeklagte dessen \"Bedeutung\" zumindest seit\nNovember 1981 gekannt habe; nur unter größten Anstrengungen sei es der Strafkammer gelungen, den Aufenthalt\ndes Zeugen in Kuwait ausfindig zu machen; die Vernehmung\ndes damals ebenfalls als Zeuge namhaft gemachten Abdul\nHDD sei, wie seine spätere Vernehmung ergeben habe,\n\"ins Blaue hinein\" beantragt worden. Weiter steht in\nder Beschlußbegründung, auf die Frage des Vorsitzenden,\nworauf sich die Kenntnis des Angeklagten von den nunmehr in das Wissen des Zeugen Baquer JB gestellten\nTatsachen gründe, habe der Angeklagte erwidert, der\nZeuge habe ihm diese gelegentlich seiner Anwesenheit\n\nin dem von seinem Bruder gegen ihn, den Angeklagten, an-\n\nWA\n\n- 15 -\n\ngestrengten Zivilprozeß mitgeteilt; demgegenüber habe\nder Angeklagte jedoch während des gesamten Zivilverfahrens weder diese Tatsachen vorgetragen noch Baquer\nEB 215 Zeugen für sie benannt, obwohl gerade sie\n\n- ihre Richtigkeit unterstellt - auch für diesen Prozeß\nvon außerordentlicher Bedeutung gewesen wären; für ihre\nUnwahrhaftigkeit spreche zudem, daß es schlechterdings\nunvorstellbar sei, Baquer IB: für den und in dessen\nNamen sein Bruder gegenüber dem Angeklagten teilweise\ngehandelt haben solle, habe während Jenes laufenden\nZivilrechtsstreits ausgerechnet dem Angeklagten Tatsachen mitgeteilt, deren Verwertung die Prozeßsituation seines Bruders und damit auch seine eigene\n(finanzielle) Lage erheblich verschlechtert hätte; sie,\ndie Strafkammer, sei daher der Überzeugung, daß die betreffenden Beweisbehauptungen ebenfalls \"ins Blaue hinein\"\naufgestellt seien und nicht eine für den Angeklagten\ngünstige Wende herbeiführen könnten; dessen sei sich\nauch der Antragsteller selbst bewußt; ansonsten hätte\n\ner sie bereits im Zivilverfahren vorgebracht und den\nZeugen Baquer ID schon damals benannt ; berücksichtige\nman noch das bisherige Prozeßverhalten des Angeklagten\nsowie den Umstand, daß der in Kuwait lebende Zeuge nach\nallen bisherigen Erfahrungen wenn überhaupt dann nur\näußerst schwer zu erreichen sein würde und daß der Angeklagte sein Verteidigungsvorbringen mehrfach gewechselt\nhabe, so bestehe für die Strafkammer kein Zweifel, daß |\nder Hilfsbeweisamtrag lediglich zur Prozeßverschleppung\ngestellt worden sei, um das Verfahren angesichts der\n1985 ablaufenden doppelten Verjährungsfrist (erneut)\n\"platzen zu lassen\"; die beantragte Beweiserhebung\nwürde den Verfahrensabschluß wesentlich verzögern;\n\nda sämtliche Umstände sowohl dem Angeklagten als auch\n\n- 16 -\n\ndem Verteidiger seit längerer Zeit bekannt seien, könne\ndahinstehen, wie die Formulierung \"namens des Angeklagten\" zu verstehen sei, ob der Angeklagte oder sein Verteidiger als der \"Antragsteller\" angesehen werden müßte;\nfür beide gelte das gleiche, zumal der Angeklagte, der\nselbst Rechtsanwalt sei, auf den Verteidiger durch sein\nVerhalten und wechselndes Vorbringen erkennbar bestimmenden Einfluß ausgeübt habe.\n\nDer Beschwerdeführer erachtet diese Begründung für\nfehlerhaft, weil ein \"namens des Angeklagten\" gestellter\nBeweisamtrag nach der ständigen Rechtsprechung ein solcher\ndes Verteidigers sei, es deshalb allein darauf ankomme,\nob dieser in Verschleppungsabsicht gehandelt habe; erstmals in den Urteilsgründen werde die Verschleppungsabsicht\nspeziell bezogen auf die Person des Verteidigers substantiiert; das Nachschieben von Gründen für einen Beschluß\nim Urteil sei jedoch unzulässig; die Verlagerung der Begründung in das Urteil habe dem Verteidiger die Gelegenheit zu ergänzenden Anträgen abgeschnitten und verstoße\ndaher gegen § 244 Abs. 6 StPO; von seinem Verteidiger\nsei mit dem Antrag lediglich das Ergebnis der unmittelbar vorausgegangenen Beweisaufnahme ausgewertet worden;\ner habe somit nicht in Verschleppungsabsicht gehandelt;\ndie Ablehnung der Zeugenladung erweise sich schließlich\nauch als eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244\nAbs. 2 StPO) und als eine unzulässige Beschränkung\nseiner Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO).\n\nDiese Rügen sind ebenfalls unbegründet. Auf die\nFrage der Berechtigung der Einwendungen gegen die vom\nLandgericht angenommene Verschleppungsabsicht des Verteidigers braucht nicht eingegangen zu werden. Wie\n\n- 17 -\n\nder Beschluß ersehen läßt, ist die Strafkammer davon\nausgegangen, daß ein ausreichender Grund zur Zurückweisung des vom Verteidiger gestellten Beweisamtrags\nauch die Verschleppungsabsicht des Angeklagten sein\nkann, sofern er die Verteidigung maßgeblich selbst\nführt. Diese Ansicht steht in Einklang mit der Rechtsprechung (BGH NJW 1953, 1314; 1969, 281 f). Die vom\nLandgericht im Beschluß angegebenen Gründe tragen\n\ndie Feststellung, daß der Angeklagte den Inhalt des\nVerteidigungsvorbringens wesentlich beeinflußt hat.\n\nDie Entscheidung ist daher nicht zu beanstanden, wenn\nsich ferner ergibt, daß der Tatrichter den Rechtsbegriff der Verschieppungsabsicht richtig verstanden\n\nund von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Insoweit bestehen hier gleichfalls keine\nBedenken. Die Strafkammer hat beachtet, daß dieser\nAblehnungsgrund außer der Verschleppungsabsicht des\n\"Antragstellers\" die eigene Überzeugung des Tatrichters\nvoraussetzt, die beantragte Beweiserhebung könne nichts\nSachdienliches zu Gunsten des Angeklagten erbringen,\nwerde aber den Abschluß des Verfahrens nicht unerheblich\nhinauszögern. Rechtlich unbedenklich ist weiter die\nWürdigung der einzelnen Umstände, aus denen das Landgericht das Vorliegen dieser Voraussetzungen gefolgert\nhat. Die Frage der Geeignetheit der sonstigen Beschlußbegründung kann danach unbeantwortet blei-\n\nben.\n\nNicht nur die gemäß § 244 Abs. 3 und 6, § 338\nNr. 8 StPO erhobenen Rügen sind unbegründet, sondern\nebenso die auf § 244 Abs. 2 StPO gestützte Verfahrensbeschwerde. Nachdem die Strafkammer rechtsfehlerfrei\ndie Überzeugung gewonnen hatte, daß der Angeklagte\n\n- 18 -\n\ndurch die beantragte Zeugenvernehmung nichts zu seinen\nGunsten erreichen könne, bestand für sie kein Anlaß,\ndieses Beweismittel von Amts wegen zu benutzen.\n\nVI. Schließlich hat auch die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrügen keinen den Angeklagten benach-\n\nteiligenden Rechtsfehler erkennen lassen.\n\nDas Rechtsmittel muß deshalb verworfen werden.\n\nMösl Müller Meyer\n\nMaier Theune","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-04/2-str-767-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 216","ref_norm":"216","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-04/2-str-767-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:16.837144+00:00"},"card":{"id":"bgh/1984-04-04/2-str-767-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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