{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-04-04","aktenzeichen":"2 StR 664/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 664/83 URTEIL\nZr Se) in der Strafsache\n\ngegen\n\nBozko Petrov A «EEE ‚ in der Bundesrepublik\n\nDeutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am iD 9; '\nin Kin (Bulgarien), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen räuberischen Diebstahls u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. April 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\ndie\n\nDr. Mösl,\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (i>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 15. Oktober 1982 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte in den Fällen II !\nund 2 der Urteilsgründe verurteilt worden\nist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang und zur Nachholung der Einzelstrafe im Falle II 5 der Urteilsgründe wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\na\nwi\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nin fünf Fällen und eines räuberischen Diebstahls zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten\nverurteilt.\n\nMit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das\nVerfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge teilweise\nErfolg, im übrigen ist es unbegründet.\n\n1. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht die\nVerlesung und Verwertung der Niederschrift über die richterliche Vernehmung einer polizeilichen Vertrauensperson gemäß\n§ 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO. Diese hätte nicht verlesen werden\ndürfen, weil die Vernehmung gegen den Willen des Verteidigers\nin dessen Abwesenheit durchgeführt worden ist (BGHSt 32,\n\n115 ff = Strafverteidiger 1983, 490 ff).\n\nAuf diesem Verfahrensverstoß beruht die Verurteilung\ndes Angeklagten in den Fällen II ? und 2 der Urteilsgründe;\ndas Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft\n\ndes Angeklagten insoweit auch auf die verlesene Aussage\n\nder polizeilichen Vertrauensperson gestützt. Es kann\n\njedoch ausgeschlossen werden, daß die Angaben dieses\n\nZeugen zu den genannten beiden Fällen die Überzeugung\n\ndes Landgerichts von der Täterschaft des Angeklagten\n\nin den anderen vier Fällen beeinflußt haben. Die Feststellungen zu den Taten des Angeklagten beruhen im\nwesentlichen auf Angaben des gesondert verfolgten Hristo\nAu. die dieser in mehreren Telefongesprächen polizeilichen Ermittlungsbeamten gegenüber gemacht hat. Das Landgericht sieht diese nur in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe durch die Aussage der polizeilichen Vertrauensperson\nbestätigt, während es sich in den Fällen II 3 bis 6 zusätzlich auf andere Zeugen oder Indizien stützt.\n\n2. Der geltendgemachte Verstoß gegen § 185 GVG liegt\nnicht vor, der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPC\nist nicht gegeben. Die Behauptung der Revision, die Dolmetscherin für die bulgarische Sprache sei am 17. Mai 1982\nnicht anwesend gewesen, trifft nicht zu. Das Protokoll über\ndie Fortsetzung der Hauptverhandlung mußte ihre Anwesenheit\nnicht erneut vermerken. Die gemäß § 272 Nr. 2 und 4 in Verbindung mit § 273 StPO vorgeschriebenen Angaben über die\nNamen der dort im einzelnen bezeichneten Personen müssen\nnach einer Unterbrechung der Hauptverhandlung auch dann\nnicht wiederholt werden, wenn diese auf einen anderen Tag\nfällt. Das Schweigen des Protokolls über die fortgesetzte\nHauptverhandlung begründet auch dann keinen Beweis für die\nAbwesenheit einer solchen Person, wenn es überflüssigerweise\ndie weitere Anwesenheit anderer Verfahrensbeteiligter ausdrücklich vermerkt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1966 -\n\n2 StR 31/66) oder wenn diese in anderen Fortsetzungsterminen\nvollständig aufgeführt wurden. Letzteres gilt jedenfalls\n\nvw”\n\ndann, wenn - wie hier - die einzelnen Teilprotokolle\nvon verschiedenen Protokollführern aufgenommen wurden.\n\n3, Keinen Erfolg hat die Revision mit der Rüge, das\nLandgericht habe den gesondert verfolgten Mittäter Ag\nzu Unrecht als - für die Hauptverhandlung oder eine kommissarische Vernehmung - unerreichbar angesehen, Dabei kann\ndahinstehen, ob die insoweit erhobene Aufklärungsrüge bereits\ndeshalb unzulässig ist, weil nicht mitgeteilt wird, welche\nAnstrengungen das Gericht unternommen hat, um den Aufenthalt\ndes Zeugen zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1984\n- 2 StR 360/83 - und Urteil vom 1. Februar 1984 - 2 StR 353/83).\nSie ist jedenfalls unbegründet, denn allein der Umstand, daß\nsich | nach der Auskunft der polizeilichen Vertrauensperson unter fremdem Namen möglicherweise irgendwo in Spanien\naufhielt, mußte das Landgericht nicht veranlassen, ihn gezielt\ndort zu suchen, nachdem es - von der Revision nicht mitgeteilte - zahlreiche erfolglose Versuche unternommen hatte,\nseinen Aufenthalt ausfindig zu machen.\n\n4, Der behauptete Verstoß gegen §§ 100 a, 100 b, 8 1236 2\nAbs. 3 StPO in Verbindung mit § 201 Abs. 1 StGB liegt nicht\nvor,\n\nHristo > hatte sich bei dem ersten Telefongespräch\nausdrücklich damit einverstanden erklärt, daß seine Angaben\nauf ein Tonband aufgenommen werden. Er wußte, daß die Polizeibeamten auch die Aussagen späterer Gespräche auf Tonträger\naufzeichnen. Gegen die Verwertung dieser Aufnahmen bestehen\ndeshalb keine Bedenken.\n\n5. Ob Hristo Ag zumindest vor seinen Angaben\nbei späteren Anrufen als Beschuldigter hätte belehrt\nwerden müssen, kann offen bleiben, denn ein VerstoS\ngegen diese Pflicht hätte jedenfalls keinen Einfluß\nauf die Verwertbarkeit seiner Angaben im vorliegenden\nVerfahren gegen den Angeklagten.\n\nAuch die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge‘\nkönnen der Revision in den Fällen II 3 bis 6 der Urteilsgründe nicht zum Erfolg verhelfen; sie sind im Sinne von\n§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\n6. Bedenken könnten allenfalls gegen die im Zusammenhang mit den straferschwerenden Umständen verwendete Formulierung bestehen, der Angeklagte habe sich \"zudem in der\nHauptverhandlung weder einsichtig noch reumütig gezeigt,\nvielmehr pauschal noch im Schlußwort alle Schuldvorwürfe\nzurückgewiesen\",\n\nEs kann offen bleiben, ob das Gericht damit in dem\nLeugnen und der fehlenden Unrechtseinsicht des Angeklagten\neinen zusätzlichen Strafschärfungsgrund gesehen hat - was\nfehlerhaft wäre -, oder lediglich dartun wollte, daß auch\ndas Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung der -\nzuvor ausführlich begründeten Überzeugung - nicht zuwiderlaufe, bei dem Angeklagten handele es sich um einen unverbesserlichen und gewohnheitsmäßigen Rechtsbrecher,. Es kann\njedenfalls ausgeschlossen werden, daß sich die Bewertung\ndes Prozeßverhaltens auf die Bemessung der vergleichsweise\nmaßvollen Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.\n\nDaß die Strafkammer dem Angeklagten weiter anlastet,\ner, der in der Bundesrepublik Deutschland von seinem Gastland in mehrfacher Hinsicht Sozialhilfe bezogen hat, habe\ngleichwohl in großem Stil gewohnheitsmäßig Straftaten begangen und hierdurch die von der Allgemeinheit abhängige\nVersicherungswirtschaft wie einzelne erheblich geschädigt,\nist nicht zu beanstanden, denn dem Angeklagten wird damit\nweder seine Ausländereigenschaft noch die eines Sozialhilfeempfängers, sondern die Schwere der Tat und deren verschuldete Auswirkungen zur Last gelest.\n\n7. Das Landgericht hat vergessen, wegen der unter II 5\nder Urteilsgründe bezeichneten Tat eine Einzelstrafe zu verhängen. Der neu entscheidende Tatrichter hat das nachzuholen,\nbei der Bildung der Gesamtstrafe aber das Verbot der reformatio\nin peius zu beachten (BGH, Beschluß vom 27. September 1983 -\n\n4 StR 464/83; BGHSt 4, 345, 346).\n\nMösl Müller Meyer\nMaier Theune","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-04/2-str-664-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-04/2-str-664-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:16.815319+00:00"},"card":{"id":"bgh/1984-04-04/2-str-664-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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