{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-04-04","aktenzeichen":"2 StR 3/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 3/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bäcker Matthias MD :u: om.\ngeboren am EEE 195: ir \"ei,\n\nwegen räuberischer Erpressung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. April 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Müller\n\nDr. Meyer\n\nB. Maier\n\nTheune\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin 9 in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nEEE ei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte in\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Trier vom\n21. Oktober 1983 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, soweit der\nAngeklagte wegen vollendeter räuberischer Erpressung verurteilt worden\nist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkamnmer\ndes Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird\n\nverworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter\nräuberischer Erpressung unter Einbeziehung früher gegen\nihn erkannter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und sechs Monaten und wegen räuberischer Erpressung in einem weiteren Fall zu einer Freiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt,\nhat Erfolg, soweit er wegen vollendeter räuberischer Erpressung verurteilt worden ist. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet,\n\n1. Nach den Feststellungen zu Fall 1 der Urteilsgründe rief der Angeklagte von einer Telefonzelle aus\nden ihm vom Sehen bekannten Filialleiter Hi ar,\nerklärte ihm der Wahrheit zuwider, seine Frau in der\nGewalt zu haben, und forderte ihn auf, das gesamte in\nden Kassen der Filiale vorhandene Geld an einen näher\nbezeichneten Ort zu bringen, wenn er seine Frau lebend\nwiederhaben wolle. HEMP nahm die Drohung ernst, kam\nJedoch der Aufforderung des Angeklagten nicht nach, nach-\n\ndem er durch einen Anruf bei seiner Ehefrau erfahren hatte,\ndaß diese sich unversehrt in der ehelichen Wohnung befand.\n\nDie Strafkammer verneint mit Recht strafbefreienden\nRücktritt des Angeklagten vom Versuch der räuberischen\nErpressung (§ 24 Abs. 1 StGB). Der Angeklagte hat die\nweitere Ausführung der Tat nicht freiwillig aufgegeben.\nObjektiv war er zu ihrer Vollendung nach Aufklärung des\nSachverhalts durch Hg nicht mehr in der Lage. Das\nhat er nach den gesamten Umständen des Falles auch erkannt: Hm war nicht, wie er es gefordert hatte,\n\"innerhalb der nächsten 5 Minuten\" erschienen; ein\nDruckmittel, das ihm die Weiterverfolgung seines Planes\nermöglicht hätte, hatte er nicht in der Hand.\n\nAuch der Strafausspruch enthält keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler, Die Erwägung der Strafkammer, daß der Angeklagte sein Opfer \"empfindlich in\nAngst und Schrecken versetzt hat\", enthält nicht die\nunzulässige Verwertung eines Tatbestandsmerkmals (§ 46\nAbs. 3 StGB), sondern hebt die schwere seelische Belastung\nhervor, die die Sorge Ei um das Leben seiner Ehefrau mit sich brachte. Das ist nicht zu beanstanden.\n\nMit der weiteren Erwägung, es sei \"nur dem besonnenen Verhalten des Zeugen zu verdanken, daß ein\nSchaden nicht eingetreten ist\", legt die Kammer dem\nAngeklagten nicht das Fehlen des freiwilligen Rücktritts zur Last, Wie eine Gesamtwürdigung ihrer Ausführungen ergibt, wertet sie in diesem Zusammenhang\nnur, daß der Angeklagte alles aus seiner Sicht Notwendige getan hatte und es der \"besonnenen!! Haltung\nHB beiurfte, um den Eintritt der vom Angeklagten\n\nbeabsichtigten und zu keiner Zeit außer acht gelassenen\nFolgen der Tat zu verhindern. Auch dagegen ist aus\nRechtsgründen nichts einzuwenden.\n\nDie ausreichend begründete Höhe der Gesamtstrafe\nhält sich in den Grenzen tatrichterlichen Ermessens,\n\n2. Nach den Feststellungen zum Fall 2 der Urteilsgründe rief der Angeklagte den Filialleiter Sg an\nund erklärte ihm, auch hier der Wahrheit zuwider, seine\nFamilie in der Gewalt zu haben. Sg solle \"alles\nGeld aus der Kasse holen\", mit dem Geld \"in spätestens\n5 Minuten aus dem Laden kommen\" und es unter Beachtung\nim einzelnen erläuterter Vorsichtsmaßnahmen hinter\neinen Hügel ablegen. SB nahn die Drohung ernst\nund ließ sich aus Sorge um seine Familie von einer Angestellten 9.600 DM aushändigen. Bevor er sein Büro\nverließ, verständigte er jedoch die Polizei. Die daraufbin eingesetzten Polizeibeamten konnten ihn auf dem Weg\nzu der von seinem Büro etwa 500 Meter entfernten Geldablagestelle überwachen. An dieser Stelle warf SB\ndas Geld in den Straßengraben und entfernte sich. Der\nAngeklagte, der Sg gefolgt war, nahm das Geld nicht\nan sich, weil er in der Nähe einen Polizeibeamten gesehen\nhatte. Er ging ebenfalls weg.\n\nDiese Feststellungen reichen nicht aus, um den\nSchuldspruch wegen vollendeter räuberischer Erpressung\nzu rechtfertigen. Sie lassen zwar den Schluß zu, daß\nSs mangels einer in Einzelheiten gehenden Absprache\nmit der Polizei und in Unkenntnis seiner Überwachung\n. durch die Polizei das Geld unter dem Druck der Drohung\ndes Angeklagten, nicht aber in der sicheren Gewißheit\nweggeworfen hat, sich wegen des polizeilichen Schutzes\n\num seine Familie nicht mehr sorgen zu müssen und das Geld\nwieder zu erhalten. Nicht entnommen werden kann den Feststellungen jedoch, daß das von SED zus der Filiale\nmitgenommene und dann weggeworfene Geld zu irgendeinem\nZeitpunkt des Tatgeschehens gefährdet war und deshalb\n\nein Vermögensnachteil im Sinne des § 253 StGB eingetreten\nist: Sp wurde auf seinen Gang von der Filiale bis zur\nGeldablagestelle ständig von Polizeibeamten überwacht;\nBeamte befanden sich auch, wie der Angeklagte bemerkte,\nin der Nähe der Stelle, an der SED das Geld wegwart.\nUnter diesen Umständen hätte es ergänzender Feststellungen dahin bedurft, daß es dem Angeklagten trotz der polizeilichen Überwachung, etwa wegen der großen Entfernung\nder Beamten, möglich gewesen wäre, sich des Geldes nit\nschnellem Zugriff zu bemächtigen und wegzulaufen. Das\nFehlen solcher Feststellungen ist hier ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung der Verurteilung\n\nim Fall 2 der Urteilsgründe zwingt.\n\nMösl Müller Meyer\nMaier Theune","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-04/2-str-3-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-04/2-str-3-84","retrieved":"2026-08-21 23:20:16.795423+00:00"},"card":{"id":"bgh/1984-04-04/2-str-3-84","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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