{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-03-16","aktenzeichen":"2 StR 719/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2_StR 719/83 BESCHLUSS\n\n16384\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Büfettier Abraham C HD zus Si\nGEEEEB , zevoren an Gi 1952 in ze (Israel),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 1984\n\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4, § 206 a Abs. 1 und § 126 Abs. 3 StPO\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 28. April 1983 wird\n\n1. der Angeklagte vom Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nim Fall rg freigesprochen;\n\n2. das Verfahren gegen ihn unter Aufhebung des vorbezeichneten Urteils\ninsoweit eingestellt, als es den\nVorwurf des Erwerbs von Betäubungs-\n\nmitteln im Fall Oo 3 5) zum Gegenstand hat;\n\n3, das vorbezeichnete Urteil im Strafausspruch wegen Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln im Fall S@B und\nSc nit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nIII. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse insoweit zur Last,\nals das Verfahren eingestellt und der\n\nAngeklagte freigesprochen worden ist\n(11,2).\n\nIV. Der gegen den Angeklagten ergangene\nHaftbefehl, wie er am 14. Oktober 1981\nerlassen, am 16. September 1982 erweitert und am 28. April 1983 nach\nMaßgabe der Verurteilung aufrechterhalten worden ist, wird aufgehoben.\n\nV. Soweit sich die Urteilsaufhebung\nauf den Strafausspruch im Fall\nSC und Segiile bezient (1 3),\nwird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Erwerbs von\nBetäubungsmitteln (Fall WEB) und wegen Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln (Fall SB und Sci) zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.\n\nDagegen richtet sich seine Revision. Er rügt die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n-L-\n\n1. Fall DEE\n\nWegen Erwerbs von Betäubungsmitteln ist der Angeklagte\nverurteilt worden, weil er - den Feststellungen zufolge -\nim Februar 1981 von DEEMD 200 z Heroinzubereitung gekauft hat.\n\nDiese Verurteilung kann keinen Bestand haben; vielmehr ist das Verfahren insoweit einzustellen (§ 206 a\nAbs. 1 StPO), weil es für diesen Fall an einem Eröffnungsbeschluß und damit an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt.\n\nDas Landgericht hat sich daran gehindert gesehen,\nim Fall ao 5) einen Eröffnungsbeschluß zu erlassen,\nweil es der Auffassung war, der Ankauf des Rauschgifts\nvon DEM sei (nur) ein Teilakt der fortgesetzten\nHandlung im Fall HP, der bereits auf Grund einer\nzugelassenen Anklage zur Verhandlung stand. In diesem\nFall war dem Angeklagten zur Last gelegt worden, er habe\nvon November 1980 bis Juni 1981 in Teilmengen insgesamt\n2 kg Heroin an HD verkauft und sich dadurch des fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig\ngemacht.\n\nDer Eröffnungsbeschluß im Fall DB var nicht\n- wie die Strafkammer gemeint hat - entbehrlich. Dies\nträfe nur zu, wenn sich die Annahme, die Fälle Du\nund BED zehörten zu ein und derselben Fortsetzungstat, nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung als richtig\nerwiesen hätte (vgl. BGH NStZ 1982, 128 Nr. 36). Diese\nVoraussetzung trat aber nicht ein. Das Landgericht hat\nden Angeklagten im Fall Hm der angeklagten Tat nicht\nzu überführen vermocht. Damit war der Annahme, beide\n\n72\n\nFälle seien durch Fortsetzungszusammenhang miteinander\nverbunden, die Grundlage entzogen; denn eine Fortsetzungstat kann sich nur aus erwiesenen Einzelhandlungen zusammensetzen - Fortsetzungszusammenhang zwischen\nerwiesenen und nicht erwiesenen Teilakten gibt es nicht.\n\nDaraus folgt zugleich, daß der Angeklagte im Fall\nHD vom Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln freizusprechen gewesen wäre, Kein einziger Teilakt dieser Tat ist bewiesen worden. Die Verurteilung\n\ndes Angeklagten im Fali vg, der sich nach dem\n| Ergebnis der Hauptverhandlung als selbständige Einzeltat darstellt, bot keine Rechtfertigung dafür, den\nerforderlichen Teilfreispruch zu unterlassen; der\nSenat holt ihn deshalb nach.\n\n2. Eall SG un: scggggp\n\nDie Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch im\n\nFall SG una Sen sind im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO unbegründet; insoweit bleibt das Rechtsmittel ohne\n\nErfolg.\n\nDagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Revision dringt mit einer Verfahrensrüge durch.\nDie Verteidigung hatte mit einem Hilfsbeweisamtrage behauptet, der Angeklagte sei zur Tatzeit heroinabhängig\ngewesen, Das Gericht hat die Beweiserhebung in den Urteilsgründen (UA S. 22) für entbehrlich erklärt, weil\nals wahr unterstellt werde, daß bei dem Angeklagten\n\"die körperlichen Symptome einer gewissen Rauschgiftabhängigkeit\" vorlagen.\n\nDiese Behandlung des Beweisamtrages war fehlerhaft.\nEine Wahrunterstellung erledigt den Beweisamtrag nur\ndann, wenn sie die Beweisbehauptung in ihrem vollen\nUmfang ohne jede Einengung oder Verschiebung ihres\nSinngehaltes erfaßt (ständige Rechtsprechung, vgl.\netwa BGH NStZ 1982, 213 Nr. 24; zuletzt BGH, Urteil\nvom 21. September 1983 - 2 StR 151/83 - und Beschluß\nvom 15. November 1983 - 5 StR 615/83). Dies hat das\nLandgericht nicht beachtet. Behauptet war Heroinabhängigkeit. Als wahr unterstellt worden ist eine \"gewisse\" Rauschgiftabhängigkeit. Der Zusatz \"gewisse\"\nist einschränkend; er verdeutlicht, daß von der Beweisbehauptung Abstriche gemacht worden sind. Die Wahrunterstellung hat deshalb den Hilfsbeweisamtrag nicht erledigt.\n\nAuf diesem Verfahrensfehler kann der Strafausspruch\nauch beruhen. Zwar liegt die Möglichkeit fern, daß die\nStrafkammer bei uneingeschränkter Wahrunterstellung\ndie Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht hätte; nicht\nausschließen läßt sich jedoch, daß sie innerhalb des\nnicht nach §§ 21, 49 StGB ermäßigten Strafrahmens eine\nmildere Strafe verhängt hätte, wenn dem Angeklagten\nnicht nur eine \"gewisse\" Rauschgiftabhängigkeit (UA\nS. 24) zugutegehalten worden wäre.\n\n3. Nebenentscheidungen\n\na) Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen\nAuslagen des Angeklagten fallen, soweit er freigesprochen und das Verfahren gegen ihn eingestellt worden ist, der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO).\n\nb) Der Haftbefehl gegen den Angeklagten muß aufgehoben\nwerden. Die weitere Untersuchungshaft ist nicht mehr verhältnismäßig (§ 126 Abs. 3, § 120 Abs. 1 StPO). Sie währt\nbereits länger als zwei Jahre und überschreitet damit die\nEinzelstrafe, auf die im Fall ss» und Sc> erkannt\nworden ist. Die Bedeutung der Sache und die Straferwartung\nim Fall DE bleiben, da das Verfahren insoweit eingestellt worden ist, in diesem Zusammenhang außer Betracht,\n\nTeilfreispruch im Fall H sind zwar abschließende\nEntscheidungen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StrEG); die Untersuchungshaft ist Jedoch nicht allein wegen der strafrechtlichen Vorwürfe in diesen Fällen vollzogen worden.\nGegenstand des Haftbefehls war vielmehr zunächst der\nFall SW und sc (24. 1 31. 20 d.A.), ab\n\n16 . September 1982 bis zum Urteil daneben der Pali\nHassan (Bd. II Bl. 375, 392 d.A.) und erst seit dem\n\nHaftfortdauerbeschluß des Landgerichts vom 28. April 1983\n(Bd. III Bl. 781 R d.A.) auch der Fall DW. Erst wenn\ndie Strafe im Fall SP und Sci neu festgesetzt\nist, kann beurteilt werden, für welchen Zeitraum - nach\nAnrechnung der erlittenen Untersuchungshaft auf diese\nStrafe - eine Entschädigung überhaupt in Betracht kommt\n(§ 8 Abs. 2 StrEG). Die Entscheidung obliegt daher der-Jenigen Strafkammer, an welche die Sache hiermit zurückverwiesen wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1983\n\n- 2 StR 578/83).\n\nMösl Müller Maier\n\nRiBGH Gollwitzer ist\nin Urlaub ortsabwesend und kann nicht\nunterschreiben\n\nNiemöller Mösi","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-16/2-str-719-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-16/2-str-719-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:15.987097+00:00"},"card":{"id":"bgh/1984-03-16/2-str-719-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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