{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-03-14","aktenzeichen":"2 StR 6/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 6/84 URTEIL\n74.3 Is\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSaleem Arir M EEE zu: CD (Belgien),\ngeboren an > 1951 in FEED (Pakistan), zur\n\nZeit in Haft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzun&\nvom 14. März 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nB. Maier\nTheune\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\n\n0) in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nGREEEEB ei ser Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltscheft,\n\nRechtsanwältin un EB :.: nd\n\nals Verteidigerin des Angekla\n\nJustizangestellte (>\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäft\n\ngten\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. August 1983 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nsstelle,\n\n4\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit versuchter\nDurchfuhr von Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von\nsieben Jahren verurteilt und das sichergestellte Heroin\n(3.902,3 Gramm Heroinzubereitung mit einem Reinheitsgrad\nvon 78 bis 88 %) eingezogen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit\nder Sachrüge, daß der Angeklagte nicht wegen versuchter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nverurteilt worden ist.\n\nI. Der Angeklagte ist pakistanischer Staatsangehöriger\nund lebte von 1976 bis 1978 in den Niederlanden; 1978 kehrte\ner nach Pakistan zurück und lebt seit 1980 in Belgien. Gegenüber einer Frau DEP, die er 1982 auf einem Flug von\nPakistan nach Belgien kennenlernte, erklärte er sich bereit, gegen eine Belohnung in Höhe von umgerechnet rund\n12.000 DM Rauschgift von Pakistan nach Belgien zu\ntransportieren. Nachdem er von einem erhaltenen Vorschuß eine Flugreise nach Pakistan zum Besuch seiner\nEltern finanziert hatte, suchte ihn Frau DD erneut\nin seiner Wohnung in Belgien auf und legte ihm nahe, wiederum nach Pakistan zu fliegen und seinen Auftrag auszuführen. Der Angeklagte flog darauf am 8. September 1982\nnach Pakistan, suchte Frau DB in Peshawar auf und\nerhielt entsprechend der dort empfangenen Instruktion\nbeim Rückflug am Flughafen in Karachi von der Frau\neinen Koffer und ein Herren-Reisenecessaire, in denen\nsich, wie er wußte, Rauschgift befand. Er flog mit\neiner Maschine der PIA nach Frankfurt, wo er am\n\n24, Oktober 1982 gegen 13.00 Uhr eintraf; sein Anschlußflug mit der Lufthansa nach Brüssel sollte um 16.50 Uhr\nstarten. In der Zwischenzeit hielt sich der Angeklagte\nim Transitraum des Frankfurter Flughafens auf. Er \"wußte\nnicht, daß er sein Transitgepäck jederzeit herausverlangen konnte, als er auf seinen Weiterflug wartete ...\ner hatte auch keinen Anlaß, seinen Koffer herauszuverlangen, da er den Koffer nach Brüssel bringen wollte\"\n(UA S. 8/9). Vor dem Abflug nach Brüssel :wurde das Gepäck des Angeklagten zollamtlich untersucht; in den\ndoppelten Böden des Koffers und des Necessaires be-\n\nfand sich das sichergestellte Heroin.\n\nII. 1. Das Landgericht ist der Auffassung, daß sich\nder Angeklagte tateinheitlich mit dem Handeltreiben nicht\nder versuchten Einfuhr, sondern der versuchten Durchfuhr\nvon Heroin schuldig gemacht habe, weil ihm nicht bekannt\ngewesen sei, daß er sich das Gepäck während des Umladens\nherausgeben lassen könne; er sei der Ansicht gewesen, daß\ndas Gepäck automatisch in das Flugzeug nach Brüssel umgeladen werde, ohne daß er in der Lage wäre, an seinen Koffer heranzukommen.\n\n2. Diese Auffassung beanstandet die Revision der\nStaatsanwaltschaft zu Recht. Nach § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1\nNr. 1, § 11 Abs. 1 Satz 3, § 29 Abs. 1 ($: 30 Abs. I Nr. A)\nBtMG erfüllt den Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von\nBetäubungsmitteln, wer diese so in das Inland verbringt,\ndaß sie ihm (oder einem Dritten) dort \"tatsächlich zur\nVerfügung\" stehen. Bei dem Flugreisenden,: der das Rauschgift in seinem Fluggepäck untergebracht hat, ist diese\nVoraussetzung im Falle einer Zwischenlandung im Inland\nwährend des Zwischenaufenthalts regelmäßig gegeben, da\n\ner das Gepäck im allgemeinen auf Verlangen ohne weiteres\nerhalten kann (BGHSt 31, 374 = BGH NJW 1983, 1985; BGH,\nUrteil vom 2. November 1983 - 2 StR 543/83). Subjektiv\nist die Möglichkeit, sich das Fluggepäck aushändigen zu\nlassen, den Flugreisenden allgemein bekannt und wird\ndaher billigend in Kauf genommen (BGH, Beschluß vom\n\n21. Juli 1983 - 2 StR 259/83; Urteil vom 31. August 1983\n- 2 StR 300/83).\n\nIm vorliegenden Fall hätte die Zeitdauer des Aufenthalts in Frankfurt die Herausgabe des Transitgepäcks ohne\nweiteres ermöglicht. Diese Möglichkeit hätte der Angeklagte jedoch deshalb nicht wahrnehmen können, weil das Gepäck\noffensichtlich vom Ausladen der aus Karachi kommenden\nMaschine an unter zollamtlicher Kontrolle stand, so daß\nnicht vollendete, sondern nur versuchte Einfuhr in Betracht kommt.\n\nDas Landgericht hat sich bei der Annahme, der Angeklagte habe nicht gewußt, wie er an die Gepäckstücke\nherankommen könne, nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, daß erfahrungsgemäß selbst dem wenig bewanderten Flugreisenden klar ist, er brauche sich zur Erlangung seines Fluggepäcks im Transitflughafen nur an\nseine Fluggesellschaft zu wenden (BGH, Urteil vom 11. Januar 1984 - 2 StR 630/83). Hier kommt hinzu, daß der Angeklagte im Flugverkehr nicht unerfahren war; nach den\nFeststellungen hat er mindestens in den Jahren 1976, 1978,\n1980 und 1982 (vor der hier in Rede stehenden Reise) Flüge\nzwischen Pakistan und Europa zurückgelegt, ist also ein\ndurchaus erfahrener Flugreisender, dem nicht ohne weiteres\ngeglaubt werden kann, er sei sich der Möglichkeit an sein\n\n7A\n\nTransitgepäck heranzukommen nicht bewußt gewesen, zumal\ner auf dem Wege zwischen Karachi und Brüssel mangels\neiner direkten Flugverbindung in jedem Falle umsteigen\nmußte. Darauf, ob er \"Anlaß hatte\", sein Gepäck herauszuverlangen, kommt es in diesem Zusammenhang nach der\nangeführten Rechtsprechung nicht an.\n\nDer Senat hebt daher das Urteil mit den Feststellungen auf, um dem neuen Tatrichter die umfassende Prüfung\nunter dem zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkt zu ermöglichen. Von der Aufhebung wird auch die an sich bedenkenfreie Verurteilung wegen Handeltreibens erfaßt,\nweil dieses mit der (versuchten) Einfuhr in Tateinheit steht.\n\n3. Da das Urteil insgesamt aufgehoben werden muß,\nwird der neue Tatrichter wiederum über die Einziehung\ndes sichergestellten Heroins zu befinden haben.\n\nMösl Müller Maier\nTheune Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-14/2-str-6-84","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-14/2-str-6-84","retrieved":"2026-08-21 23:20:15.853795+00:00"},"card":{"id":"bgh/1984-03-14/2-str-6-84","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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