{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-03-08","aktenzeichen":"2 StR 89/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 89/84 BESCHLUSS\n\n384\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Taxifahrer Michael Kl aus DOG »\n\ndort geboren am «ED 1954, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschiags u. a.\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 1984\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 26. Oktober 1983 im Ausspruch über\n\n1. die wegen Totschlags verhängte Einzelstrafe sowie\n\n2. die Gesamtstrafe\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision richtet sich nur gegen die im Totschlagsfall erkannte Einzelstrafe sowie gegen die Gesamtstrafe. Das\nRechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Begründung, mit der das Landgericht das Vorliegen eines minder schweren Falles (§ 213 StGB) verneint\nhat, gibt Anlaß zu rechtlichen Bedenken.\n\nZur Provokationsalternative hat es ausgeführt, die\nBeschimpfungen durch Frau > (die später Getötete)\nstellten keine schwere Beleidigung dar; es habe sich\num Beschimpfungen gehandelt, wie sie der Angeklagte\nseit langer Zeit von ihr gewöhnt gewesen sei. Nach den\nUrteilsfeststellungen litt der Angeklagte unter den andauernden, ungerechtfertigten Anschuldigungen (S. 4 UA).\nDurch die letzte Auseinandersetzung wurden bei ihm so\nstarke Affekte ausgelöst, daß das Landgericht wegen\nihnen (und der bestehenden Alkoholbeeinträchtigung)\neine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit\ndes Angeklagten nicht hat ausschließen können. Unter\ndiesen Umständen drängte sich die Erörterung der Frage\nauf, ob das Verhalten des Opfers am Tattag \"der Tropfen\nwar, der das Faß zum Überlaufen brachte\" (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 1978 - 1 StR 58/78). Hiermit hat\nsich die Schwurgerichtskammer nicht auseinandergesetzt.\n\nBei der Verneinung der 2, Alternative des § 213 StGB\nhat sie unter anderem darauf abgestellt, daß der Angeklagte trotz seiner Geltungssucht und seines geringen Selbstwertgefühls bei Anspannung seiner - wenn auch in der Tatsituation nur eingeschränkten - voluntativen Kräfte den\nKonflikt anders hätte lösen können. Diese Erwägung geht\nfehl. Wäre dem Angeklagten eine solche andere Lösung\nüberhaupt nicht möglich gewesen, so hätte ein Fall des\n(völligen) Ausschlusses der Hemmungsfähigkeit vorgelegen,\n\nDie für den Totschlagsfali festgesetzte Einsatz-\n\nstrafe kann danach nicht bestehenbleiben. Ihre Aufhebung hat zugleich die der Gesamtstrafe zur Folge.\n\nMösl Müller Meyer\n\nTheune Gollwitzer\n\n07","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-08/2-str-89-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-08/2-str-89-84","retrieved":"2026-08-21 23:20:15.605295+00:00"},"card":{"id":"bgh/1984-03-08/2-str-89-84","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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