{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-02-29","aktenzeichen":"2 StR 731/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 731/83 URTEIL\nLSILET\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMohammad M , in der Bundesrepublik Deutschland\n\nohne festen Wohnsitz, geboren an (EB 955 in Reg\n\n(Pakistan), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. Februar 1984, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Meyer\n\nB. Maier\n\nNiemöller\n\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin (BD in «er Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nu» bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt > ..: reg\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. April 1983 mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt\nund verschiedene Gegenstände eingezogen. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision rügt die\nStaatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nSie beanstandet, daß das Gericht eine Verurteilung wegen (tateinheitlich mit Handeltreiben begangenen) Verbrechens gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG unterlassen sowie\ndaß es von der Milderungsmöglichkeit des § 31 Nr. 1 BtMG\nGebrauch gemacht hat. Das vom Generalbundesanwalt im\nwesentlichen vertretene Rechtsmittel führt zur Aufhebung\ndes Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.\n\nI. Nach den Urteilsfeststellungen wollte der Angeklagte im Auftrag eines Javed ID und in Erwartung\neiner Belohnung im Betrag von umgerechnet 15.000 DM als\nFlugreisender 252,4 g Heroinzubereitung, die er von\nAbdul HD übernommen hatte, in einer von ihm als\nFlugreisegepäck aufgegebenen Tasche von Karachi mit\nZwischenlandung und planmäßig einstündigem Aufenthalt\nin Frankfurt am Main nach Barcelona zu seinem ihn\nerwartenden oder über eine Pension erreichbaren Auf-\n\nPr Fon\n\ntraggeber befördern. Infolge verspäteter Ankunft in Frankfurt am Main hätte der Angeklagte erst mindestens zwei\nStunden später weiterfliegen können. Beim Umladen des\nGepäcks durch die Flughafen-AG wurde das Rauschgift von\nden Zollbehörden entdeckt und der Angeklagte unmittelbar\nvor dem Besteigen des Anschlußflugzeuges festgenommen.\n\nII. 1. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten lediglich als unerlaubtes Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln bewertet. Die Voraussetzungen einer\ntateinheitlich mit Handeltreiben begangenen (versuchten)\nunerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG hat es als\nnicht gegeben erachtet. Die Erwägungen, mit denen das\nGericht die Anwendung der Vorschrift abgelehnt hat,\nsind jedoch von Rechtsirrtum beeinflußt.\n\nDie Strafkammer ist der Auffassung, daß aufgegebenes\nReisegepäck dem Flugreisenden auch während eines Zwischenaufenthalts auf einem Flughafen jedenfalls solange nicht\nim Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 BtMG \"zur Verfügung steht\",\nwie er damit \"nicht in Berührung kommt\" (UA Bl. 6). Das\nist unzutreffend. Das genannte Merkmal ist vielmehr schon\ndann erfüllt, wenn der Flugreisende, wie es bei einer\nZwischenlandung dem Regelfall entspricht, das Reisegepäck\nauf Verlangen ohne Schwierigkeit herausbekommen kann\n(BGHSt 31, 374).\n\nHier war allerdings diese Voraussetzung objektiv\nschon wegen der vorgenommenen Zollkontrolle von vornherein nicht gegeben - das muß jedenfalls den Urteilsfeststellungen zu Gunsten des Angeklagten entnommen\nwerden - so daß die Annahme einer vollendeten Einfuhr\n\nausscheidet. Das schließt aber nicht aus, daß der Ange-Klagte - auch wenn er zunächst nur den planmäßigen einstündigen Aufenthalt in Betracht zog - mit ungehinderter\nZugangsmöglichkeit rechnete und sie billigend in Kauf\nnahm. Damit wäre der Tatbestand der unerlaubten Einfuhr\nin nicht geringer Menge in der Vorstellung des Angeklagten vollständig erfüllt, was die Beurteilung als Versuch\ndieser Straftat (in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben) rechtfertigen würde, Das Landgericht hat auf\nGrund seiner irrigen Rechtsauffassung die subjektive\nSeite unter diesem Gesichtspunkt nicht geprüft. Das\n\nkann das Urteil ungerechtfertigt zum Vorteil des Angeklagten beeinflußt haben.\n\nDas Revisionsgericht kann keine eigenen Feststellungen hierzu treffen - deshalb ist die von der Beschwerdeführerin beantragte Ergänzung des Schuldspruchs nicht\nmöglich - es kann aber auch nicht mit Sicherheit ausschließen, daß in einer neuen Hauptverhandlung ergänzende, die Anwendung der § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 23 StGB\nbegründende Feststellungen nachgeholt werden können.\nBereits aus diesem Grund ist das Urteil aufzuheben.\n\n2. Ein weiterer, den Strafausspruch betreffender\nRechtsfehler liegt darin, daß die Strafkammer den in\n§ 31 Nr. 1 BtMG zugelassenen milderen Strafrahmen nit\nfolgender Begründung angewendet hat:\n\n\"Nach Überzeugung der Kammer (hat) der Angeklagte\nüber sein Geständnis hinaus Angaben gemacht ...,\ndie erfolgversprechende Ansatzpunkte für die Ermittlung der Mittäter oder Auftraggeber bieten.\nDie Ansicht der Staatsanwaltschaft, die Angaben\n\ndes Angeklagten über seinen Auftraggeber hätten\nnoch nicht den Wert des § 31 BtMG, weil seine\nEinlassung derzeit nicht bewiesen, sondern nur\nnicht widerlegbar sei, ist nicht zutreffend. Daß\ndie eingeleiteten Ermittlungen in der kurzen Zeit\nvon knapp zwei Monaten bis zur Hauptverhandlung\nnoch zu keinem Ergebnis geführt haben, kann nach\nSinn und Zweck dieser Vorschrift dem Angeklagten\nnicht angelastet werden. Entscheidend ist, daß er\nerfolgversprechende Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen geliefert hat\" (UA Bl. 7).\n\nDiese Auffassung ist rechtsfehlerhaft. § 31 BtMG gibt\n\nim Rahmen der Strafzumessung für Betäubungsmitteldelikte\neine Milderungsmöglichkeit lediglich für den Fall, daß\nder Täter die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus\noffenlegt und die Offenbarung tatsächlich zur Aufdeckung\nführt. Das Risiko, ob dieser Erfolg bis zum Ende der\nHauptverhandlung zu erreichen ist, liegt bei ihm. Die\nfreiwillige Offenbarung für sich allein eröffnet nach\ndem klaren Wortlaut der Vorschrift - anders als das\n\nernsthafte Bemühen nach der ausdrücklichen Regelung des\n§ 129 a Abs. 6 Nr. 1 StGB - die Milderungsmöglichkeit\nnicht (BGHSt 31, 163; BGH, Urteil vom 31. August 1983\n\n- 2 StR 300/83).\n\nDaß der neue Tatrichter auch die bis zum Ende der\nkünftigen Hauptverhandlung hinsichtlich der Hintermänner erzielten Ermittlungsergebnisse mit berücksichtigen darf, sei der Vollständigkeit halber erwähnt.\n\nDa das Urteil insgesamt aufgehoben werden muß,\nwird der neue Tatrichter wiederum über die Einziehung\nder sichergestellten Gegenstände zu befinden haben.\n\nMösl Meyer Maier\n\nNiemöller i Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-29/2-str-731-83","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-29/2-str-731-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:15.344532+00:00"},"card":{"id":"bgh/1984-02-29/2-str-731-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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