{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-02-24","aktenzeichen":"2 StR 741/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 741/83 BESCHLUSS\n\nIV287\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Postbeamten Hans-Jürgen RD zu: rei\nGEB, sevoren an EB 555 in NEED, zur zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 9. Juni 1983\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte wegen Totschlags verurteilt wird,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Schwurgerichtskammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu\neiner Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.\n\nDie Feststellungen tragen indes lediglich eine Verurteilung wegen Totschlags.\n\nDie Erwägungen, mit denen das Landgericht eine heintückische Tatausführung begründet, halten rechtlicher\nÜberprüfung nicht stand.\n\nMit ausreichender Sicherheit konnte lediglich festgestellt werden, daß der Angeklagte nach nicht unerheblichem Alkoholgenuß sein Opfer geschlagen und stranguliert\nhat und dieses schließlich infolge einer völligen Verlegung der Luftwege durch Schleim erstickt ist. Ursächlich für die zum Tode führende extreme Schleimproduktion\nin den Atemwegen waren eine \"chronische Entzündung der\nLuftwege und die hohe Alkoholintoxikation im Zusammenhang mit dem Strangulieren\",\n\nAuch daß der Angeklagte sein Opfer mit Tötungsvorsatz strangulierte, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei\nfestgestellt.\n\nDie Annahme, der Angeklagte habe ein arg- und wehrloses Opfer getötet, kann sich indes nicht auf eine ausreichend sichere Tatsachengrundlage stützen, Die insoweit\nwichtigen Einzelheiten des Tatgeschehens bleiben ungeklärt. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe\nheimtückisch gehandelt, stützt sich vorwiegend auf Vermutungen. Vor der Tat - den Zeitpunkt konnte das Landgericht nicht feststellen - hatte zwischen dem Angeklagten\nund seinem Opfer BD eine verbale Auseinandersetzung\nstattgefunden. Die Inhaberin der Wohnung, Frau FW,\nzog sich danach in ihr Schlafzimmer zurück und schlief\ninfolge erheblichen Alkoholgenusses und Übermüdung ein.\nSie konnte lediglich angeben, daß der Angeklagte später\nnach einem Schal oder Strumpf verlangte, um BB \"alle\n\nzu machen\". Wann der Angeklagte Be tätlich angrifr\nund schließlich mit Tötungsvorsatz strangulierte, hat\ndie Strafkammer aus den Tatortspuren in Verbindung mit\nden unklaren und stark wechselnden Einlassungen des Angeklagten zu ergründen versucht. Die erste Einlassung,\nmit der er sich und andere Personen erheblich belastete,\nhält das Landgericht für offensichtlich erfunden; die\nzweite Schilderung der Tat, wonach er allein den\nschlafenden BD nit einem Tuch erdrosselt habe,\n\nist zumindest unvollständig, denn sie erklärt nicht\n\ndie von Fausthieben herrührenden Gesichtsverletzungen\ndes Opfers; hierzu hat der Angeklagte auch später keine\nzusätzlichen Angaben gemacht, sondern sich darauf berufen, er könne sich an das Geschehen nicht mehr so\ngenau erinnern. Das Landgericht führt zunächst aus, der\nAngeklagte habe seinem Opfer diese Fausthiebe \"im Laufe\ndes Geschehens\" versetzt, und zwar \"vor oder während des\nStrangulierens\" (UA S. 8). Im Rahmen der Beweiswürdigung\nkommt es dann zu dem Ergebnis, vor der Tötungshandlung\nsei es zu keiner tätlichen Auseinandersetzung zwischen\ndem Angeklagten und Bw gekommen, denn im Zimmer habe\nman keine Kampfspuren gefunden, insbesondere keine Blutspuren, obwohl BP durch die Schläge blutende Verletzungen erlitten habe. Er könne die erheblichen\nSchläge ins Gesicht auch nicht geraume Zeit vor der\nTötungshandlung erhalten haben, denn dann hätte er sich\nnicht, \"während der Angreifer noch im Zimmer war, im\ngleichen Raum zum Schlafen niedergelegt. BD hätte\nversucht, den Angreifer aus der Wohnung zu drängen,\neventuell die (freigesprochene) Angeklagte FD un\nHilfe gerufen oder wäre wenigstens ins Schlafzimmer gegangen, um sich dort zum Schlafen niederzulegen\",\n\nDiese Begründung ist in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft:\n\nEntscheidend ist, ob Be vei Beginn des ersten\nmit Tötungsvorsatz geführten Angriffs arglos war (vgl.\nBGH, Beschluß vom 8. Juli 1982 - 4 StR 370/82; Urteil\nvom 27. Mai 1982 - 4 StR 128/82 - und BGHSt 27, 322 ff),\nDie Frage, welche Bedeutung der verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und BB zukonmnt,\n‚muß hier nicht erörtert werden, denn es läßt sich jedenfalls nicht ausschließen, daß der später Getötete zu Beginn des Tötungsangriffs deswegen nicht mehr arglos war,\nweil der Angeklagte ihn vorher körperlich mißhandelt hatte.\nOb das Opfer seine Arglosigkeit durch einen tätlichen\nAngriff des Angeklagten schon geraume Zeit oder erst\nkurze Zeit vor der Tötungshandlung verlor, ist dabei\nunerheblich. Sollte das Landgericht mit seinen Ausführungen begründen wollen, bereits die Faustschläge\nseien als Beginn des Tötungsangriffs anzusehen, so\nwürde diese Annahme nicht durch ausreichende Feststellungen gedeckt. Aus dem Umstand, daß der Tote auf\nder Couch im Wohnzimmer liegend vorgefunden wurde,\n1äß8t sich nicht entnehmen, daß er die Schläge erst\nin unmittelbarem Zusammenhang mit der Tötungshandlung\nerhalten hat. Das Landgericht berücksichtigt bei der\nErörterung der Frage, wie sich Bw verhalten haben\nwürde, wenn er nach den Faustschlägen noch Zeit gehabt\nhätte, auf einen weiteren Angriff zu reagieren, zum\neinen nicht, daß der Angeklagte das Wohnzimmer für\neine gewisse Zeit verlassen hat, und es übersieht vor\nallem, daß BB zanz erheblich alkoholisiert war.\n\nIm übrigen gibt es keinen Erfahrungssatz darüber,\nwie sich jemand verhält, der von einem anderen ver-\n\nprügelt worden ist. Das Landgericht konnte sich insoweit nur auf Vermutungen stützen, Die Feststellungen\nlassen weder die Annahme zu, BED sei bei Beginn\ndes mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs arglos gewesen, noch ist die Wertung begründet, der Angeklagte\nhabe eine etwaige Arglosigkeit bewußt ausgenutzt,\n\nWeitere Feststellungen, die eine Verurteilung\nwegen Mordes rechtfertigen könnten, sind auch in\neiner dritten Hauptverhandlung nicht zu erwarten.\n\nDie zweifelsfrei getroffenen Feststellungen zum\nTathergang rechtfertigen jedoch die Verurteilung wegen\nTotschlags. Der Senat hat deswegen den Schuldspruch\nentsprechend geändert und den Strafausspruch aufgehoben; § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn der\nAngeklagte hätte sich gegen diesen Vorwurf nicht\nanders verteidigen können als er dies ohnehin getan\nhat.\n\nDer neu entscheidende Tatrichter wird auch beachten\nmüssen, daß vom Angeklagten nicht zu vertretende Unstände - hier sein gestörtes Selbstwertgefühl -, welche\ndie Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit mitbegründen, nicht strafschärfend gegen ihn verwertet\nwerden dürfen.\n\nMösl Müller Maier\n\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-24/2-str-741-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-24/2-str-741-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:15.123025+00:00"},"card":{"id":"bgh/1984-02-24/2-str-741-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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