{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-02-16","aktenzeichen":"4 StR 39/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR _39/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Jürgen F EEE aus DEE, dort geboren\nam GE 1954,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nob\n\nAb\n\n- 2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Zweibrücken\nvom 27. Oktober 1983, soweit es ihn\nbetrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit\nschwerem Raub sowie wegen Diebstahls\nverurteilt ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\nGründe:\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer\nErpressung in Tateinheit mit schwerem Raub und wegen\n\ngemeinschaftlichen Diebstahls in besonders schwerem\nFall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\n\n- 3 -\n\nneun Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist zum\nSchuldspruch offensichtlich unbegründet (§ 349\n\nAbs. 2 StPO). Jedoch war die Urteilsformel zu\n\nändern, da sich der Angeklagte tateinheitlich\n\nder schweren räuberischen Erpressung schuldig\ngemacht hat; zur Fassung der Urteilsformel im\nübrigen wird auf BGHSt 27, 287 verwiesen.\n\nDagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Das Landgericht wertet strafschärfend, daß\nder Angeklagte \"in den Jahren 1971 bis 1975 in\nmehreren Fällen, dabei überwiegend als Jugendlicher\nund Heranwachsender, wegen Diebstahls ... verurteilt\nworden\" ist und Freiheitsstrafen verbüßt hat (UA 6,\n12, 13). Es teilt jedoch keine näheren Einzelheiten\nzu den Zeitpunkten der Verurteilungen und zur Höhe\nder verhängten Rechtsfolgen mit. Damit ist dem Senat\ndie Prüfung verwehrt, ob der Tatrichter die Vorver-\n\nAb\n-uhverurteilungen berücksichtigen durfte (vgl. §§ 49,\n58 BZRG) und ob er ihnen zu Recht schulderhöhende\nBedeutung beigemessen hat. Der Rechtsfehler nötigt\n\nzur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Einziehungsanordnung bleibt hiervon unberührt.\n\nHürxthal Knoblich Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-16/4-str-39-84","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-16/4-str-39-84","retrieved":"2026-08-21 23:20:14.807762+00:00"},"card":{"id":"bgh/1984-02-16/4-str-39-84","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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