{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-02-08","aktenzeichen":"2 StR 836/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 836/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler Werner H gi zus vogw-FEED, zeboren am GE 1956 in zug,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n8. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nMainz vom 21. September 1983 im\nAusspruch über\n\n1. die im Fall II 2 der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe und\n\n2. die Gesamtstrafe\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. In diesem Umfang wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird\nverworfen.\n\nGründe3:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmittein und wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln (im besonders\nschweren Fall) unter Einbeziehung \"des Urteils\" des\nAmtsgerichts Worms vom 1. Februar 1983 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, ferner\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n(im besonders schweren Fall) zu einer weiteren Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nMit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte Verletzung sachlichen Rechts,\nEr hat teilweise Erfolg.\n\nZutreffend beanstandet er, daß bei den Strafzumessungserwägungen im Fall II 2 ein wesentlicher Umstand unerörtert geblieben ist. Nach den Urteilsfeststellungen kam es in diesem Fall zu der vom Angeklagten zugesagten Lieferung von zwei bis drei kg Haschisch\n\nnicht, da er \"aus nicht geklärten oder nachvollziehbaren.\n\nGründen Abstand von dem Geschäft genommen hatte und sich\nnicht mehr bei dem Zeugen (A) meldete\" (1.6 UA).\nDiese Besonderheit bildet einen maßgeblichen Strafmilderungsgrund. Gemäß dem Prinzip, daß aus der Sicht des\nTatrichters nicht behebbare Zweifel zugunsten des Angeklagten ausschlagen müssen, ist davon auszugehen,\n\ndaß der Angeklagte freiwillig die Lieferung des Betäubungsmittels unterlassen hat. Da das Landgericht\ndiesen Gesichtspunkt im Urteil unerwähnt gelassen hat,\nkann der Senat nicht ausschließen, daß es ihn übersehen\nhat. Der Ausspruch über die im Fall II 2 bestimmte Ein-\n\nBRD a\n\nzelstrafe muß deshalb aufgehoben werden, damit auch\ndie Gesamtstrafe.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Strafausspruchs\nkeinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.\n\nFür die neue Entscheidung weist der Senat darauf\nhin, daß jener zur Aufhebung führende Umstand schon\nbei der Prüfung, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, zu berücksichtigen ist. Ferner wird zu beachten\nsein, daß nach § 55 StGB nicht das früher ergangene\n\"Urteil\", sondern die in ihm ausgesprochene Strafe\neinzubeziehen ist.\n\nMösl Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-08/2-str-836-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-08/2-str-836-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:14.493240+00:00"},"card":{"id":"bgh/1984-02-08/2-str-836-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1984-02-08","dockets":["2 StR 836/83"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 08.02.1984 – 2 StR 836/83","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-08/2-str-836-83","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StGB/55","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"55","label":"§ 55 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:20:14.493240+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}