{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-02-01","aktenzeichen":"2 StR 353/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF-\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 8 URTEIL\nI.J f .in der Strafsache\ngegen\n\nden Bundesbahnbeamten Eckhard Klaus Rüdiger B gun\n\naus Mg, geboren am EEE 1935 in zw,\n\nwegen Verstoßes gegen das Kriegswaffengesetz\n\nFe\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 1. Februar 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ii»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GB cu: Tg\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte nn\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür. Recht erkannt;\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 3. Dezember 1982\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte wegen vorsätzlicher\nunerlaubter Einfuhr von Kriegswaffen\nin Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Erwerb der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen verurteilt wird,\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier\nFälle der unerlaubten Einfuhr von Kriegswaffen gemäß\n§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG),\ndavon in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubten\nErwerb der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen gemäß\n§ 16 Abs. 1 Nr. 2 KWKG verurteilt. Hiergegen richtet\nsich die Revision des Angeklagten, mit welcher er das\nVerfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen\nRechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachrüge teilweise\nErfolg, im übrigen ist es unbegründet.\n\n| II. Verfahrensrügen\n\n1. Die Behauptung der Revision, die Aussage des\nZeugen FD zegenüber dem Polizeibeamten Fa sei\n\"nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht\nworden\", ist nicht erwiesen. Der Zeuge Fag@p wurde in\nder Hauptverhandlung vernommen. Die Rüge, das Landgericht habe gegen § 261 StPO verstoßen, ist deshalb\nunbegründet.\n\n2. Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen\ndie Verlesung der Niederschriften über die kommissarischen\nrichterlichen Vernehmungen des Zeugen Milli zemäs\n§ 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO.\n\na) Die Rüge, der Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung habe kein Hindernis entgegengestanden,\ndieser sei vielmehr zuletzt bereit gewesen, aus Dänemark\nenzureisen, ist nicht in der zulässigen Form erhoben.\nDie Revision teilt nicht mit, welche Versuche das Gericht unternommen hatte, den Zeugen zum Erscheinen in\nder Hauptverhandlung zu bewegen, wie er darauf reagierte\nund wann - und in welcher Art - er dann schließlich doch\nnoch seine Bereitschaft erklärt habe, in der Hauptverhandlung auszusagen. Diese Angaben wären aber erforderlich gewesen, um zu beurteilen, ob hinreichende Aussicht bestand, der Zeuge werde entgegen seiner bisherigen Weigerung eine Ladung zur Hauptverhandlung\ndoch noch befolgen.\n\nb) Die Verlesung der früheren richterlichen Aussagen ist entgegen der Meinung der Revision auch nicht\ndeshalb fehlerhaft, weil der Zeuge bei den vorhergehenden polizeilichen Vernehmungen nicht gemäß § 52 und\n§ 55 StPO belehrt worden war. Warum der Zeuge ein\nWeigerungsrecht nach § 52 StPO gehabt haben soll,\nlegt die Revision nicht dar und ist auch sonst nicht\nersichtlich. Auf die Nichtbelehrung des Zeugen über\nsein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO kann\ndie Revision nicht gestützt werden.\n\nDie weitere Behauptung der Revision, der Zeuge\nhabe vor seiner Vernehmung von dem Polizeibeamten\ndie falsche Mitteilung erhalten, der Angeklagte sei\nbereits verhaftet worden, ist ebenfalls nicht erwiesen. Daß die Polizeibeamten den Zeugen getäuscht\nund damit gegen § 163 a Abs. 4 i.V.m. § 136 a StPO\nverstoßen haben, schließt der Senat - ebenso wie\nder Tatrichter - aus. Im übrigen hat der Zeuge\nseine in den polizeilichen Vernehmungsniederschriften\nenthaltenen Aussagen vor dem Richter im wesentlichen\nwiederholt und die Richtigkeit seiner früheren Angaben insgesamt bestätigt.\n\n3. Gleichfalls erfolglos bleibt die Rüge, das\nLandgericht habe mit der Anordnung einer kommissarischen\nZeugenvernehmung und deren Verlesung mittelbar die\nRechte des Angeklagten aus § 240 Abs. 2 StPO verletzt\nund die Verteidigung im Sinne von § 338 Nr. 8 StPO\nbeschränkt, weil der dänische Richter, der den Zeugen\n“em im Wege der Rechtshilfe vernommen hat, es\ndem Angeklagten ausdrücklich untersagt habe, Fragen\nan den Zeugen zu richten.\n\nAuch wenn das Landgericht die kommissarische Vernehmung des Zeugen angeordnet hat, so beruht die Nichtzulassung von Fragen bei der Zeugenvernehmung doch\nnicht auf einem entsprechenden Beschluß des erkennenden\nGerichts, sondern auf einer Entscheidung des die Vernehmung durchführenden Richters und bildet keinen Revisionsgrund im Sinne von § 338 Nr. 8 StPO. Daß das Vorgehen des Rechtshilfegerichts insoweit den hier allein\nmaßgeblichen, am Vernehmungsort geltenden Verfahrensvorschriften (vgl. BGH GA 1976, 218; 1982, 40) widersprochen\nhabe und aus diesem Grunde eine Verlesung der richterlichen Vernehmungsniederschrift durch das Landgericht\nunzulässig gewesen sei, macht die Revision in diesem\nZusammenhang nicht geltend. Sie trägt im übrigen auch\nnicht vor, welche Fragen dem Zeugen noch gestellt werden sollten.\n\n4. Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß\ndie Strafkammer nach der Verlesung der Vernehmungsniederschriften über die kommissarischen Zeugenvernehmungen nicht ausdrücklich über die Frage der Vereidigung des Zeugen entschieden hat (§ 251 Abs. {N\nSatz 4 StPO). Dieser Verzicht auf eine ausdrückliche\nEntscheidung vermag die Revision jedoch nicht zu begründen. Eine Vereidigung des der Beteiligung an der\nTat verdächtigen und deshalb gemäß § 55 StPO belehrten\nZeugen kam ohnehin nicht in Betracht. Das ergab sich\nfür alle am Verfahren Beteiligten bereits aus dem Inhalt der verlesenen Vernehmungsniederschrift. Eine Vereidigung des Zeugen hätte gegen § 60 Nr. 2 StPO verstoßen.\n\n5. Die Angaben des Polizeibeamten Fa@@p darüber,\nwas der Zeuge “> bei seinen polizeilichen\nVernehmungen ausgesagt hatte, durfte das Landgericht\nverwerten, Der von der Revision behauptete Verstoß\ngegen § 163 a Abs. 4 i.V.m. § 136 a StPO liegt nicht\nvor (vgl. oben).\n\n6. Keinen Erfolg hat die Revision mit der Rüge,\nder Angeklagte habe vor einer Verurteilung wegen unerlaubten Erwerbs der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen auf die Möglichkeit einer solchen Bewertung seines\nHandelns gemäß § 265 StPo hingewiesen werden müssen. Es\ntrifft zwar zu, daß die Handlungen, deretwegen der Angeklagte\nverurteilt wurde, in der Anklageschrift nicht auch als\nunerlaubter Erwerb der tatsächlichen Gewalt bewertet\nwurden, und daß er weder im Eröffnungsbeschluß noch in\nder Hauptverhandlung auf die Möglichkeit einer solchen\nBewertung hingewiesen wurde, Es kann jedoch ausgeschlossen\nwerden, daß sich der Angeklagte nach einem Hinweis gemäß\n§ 265 StPO hätte anders verteidigen können, als er dies\nohnehin getan hat. Die Verurteilung wegen unerlaubten Erwerbs der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen beruht\nauf denselben Feststellungen, welche das Landgericht auch\nfür die Einfuhr von Kriegswaffen getroffen hat. In der Anklage war gegen ihn zuden wegen ähnlicher und im gleichen\nZusammenhang begangener Taten bereits der Vorwurf des unerlaubten Erwerbs der tatsächlichen Gewalt erhoben worden,\nder dann nach einer teilweisen Einstellung des Verfahrens\ngemäß § 154 Abs. 2 StPO zunächst nicht weiter verfolgt worden\nist,\n\n7. Die Rügen, mit welchen die Revision beanstandet,\ndie Zeugen “BED und Fa@® hätten einander gegenübergestellt werden müssen und das Gericht habe angebliche Widersprüche in den Angaben des Zeugen\n“aD nicht aufgeklärt, sind - wenn überhaupt\nformgerecht erhoben - jedenfalls ebenso unbegründet\nim Sinne von § 349 Abs. 2 StPO wie die weiteren Verfahrensrügen,\n\nIII. Sachrüge\n\n1. Mit Recht beanstandet die Revision allerdings\ndie Annahme dreier selbständiger Taten. Die Handlungen\ndes Angeklagten sind als eine Tat im Rechtssinne zu\nbewerten.\n\nDer Angeklagte hatte sich bereits zur Einfuhr der\nzwei Maschinenpistolen (MPs der Marken Huskvarna und\nSuomi) sowie der weiteren fünf MPs der Marke Walther\nentschlossen und diesen Entschluß aufrechterhalten,\nbevor die Einfuhr der ersten vier Maschinenpistolen\nder Marke Madson beendet wurde. Die erste Lieferung\nbestellte er am 7. Dezember 1974, sie wurde am\n7. Januar 1975 zur Post gegeben, traf (teilweise)\nam 21. Januar 1975 in Mainz ein und wurde dort vom\nZoll abgefertigt. In der gleichen Zeit erwarb er\nweitere Waffen, die - was nicht auszuschließen, sondern\nsehr wahrscheinlich ist - \"> noch vor dem\n21. Januar 1975 aus Dänemark an ihn abschickte und\ndie (teilweise) am 27. Januar 1975 wiederum in Mainz\neintrafen. Die Maschinenpistolen der Marke Walther\ngelangten zwar erst im Mai 1975 nach Mainz, der Angeklagte hatte aber auch sie bereits im Jahre 1974 bei\n“BED bestellt und anschließend eine Anzahlung\ngeleistet.\n\nre\n\nDer Angeklagte hat damit auf Grund eines einheitlichen Vorsatzes innerhalb dieser Zeit in der gleichen\nArt und Weise über den Zeugen ME von Dänemark\naus Waffen in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt\nund gleichzeitig in zwei Fällen an diesen Waffen die\ntatsächliche Gewalt von MED erworben. Er ist\nwegen einer Tat im Rechtssinne zu verurteilen. Der\nSenat hat den Schuldspruch, der sonst keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler aufweist, dementsprechend geändert. Gemäß § 260 Abs. 4 StPO wer auch\nin der Urteilsformel darauf hinzuweisen, daß die Tat\nvorsätzlich begangen worden ist.\n\n2. Die Aufhebung des Strafausspruchs folgt bereits\naus der Änderung des Schuldspruchs, ist aber auch wegen\nfehlerhafter Strafzumessungserwägungen geboten, Das\nLandgericht hat in rechtsfehlerhafter Weise weder die\nlange Verfahrensdauer noch die beamtenrechtlichen Folgen, welche das Verfahren für den Angeklagten bereits\nhatte und die er noch zu erwarten hat, bei der Strafzumessung berlicksichtigt (vgl. BGHSt 24, 239; BGH,\nBeschluß vom 30. November 1982 - 5 StR 749/82\n- lange Verfahrensdauer -; BGH, Strafverteidiger 1982,\n419; BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 1982 - 4 StR\n583/82 und vom 17. März 1983 - 1 StR 145/83).\n\n- 10 -\n\nDer neu entscheidende Tatrichter wird auch zu beachten\nhaben, daß der Gesichtspunkt einer abstrakten Gefährdung, der schon in der Strafdrohung des gesetzlichen\nTatbestandes berücksichtigt ist, und Überlegungen, die\nden Gesetzgeber allgemein veranlaßt haben, einer Tat\nim Gefüge der Straftatbestände ein bestimmtes Gewicht\nzu verleihen, nicht strafschärfend herangezogen werden\ndürfen (BGH, Beschluß vom 5. April 1982 - 2 StR\n111/82).\n\nMösl Müller Maier\n\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-01/2-str-353-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-01/2-str-353-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:14.209938+00:00"},"card":{"id":"bgh/1984-02-01/2-str-353-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1984-02-01","dockets":["2 StR 353/83"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 01.02.1984 – 2 StR 353/83","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-01/2-str-353-83","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StPO/55","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"55","label":"§ 55 StPO","mentions":3},{"id":"StPO/136a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"136a","label":"§ 136a StPO","mentions":2},{"id":"StPO/265","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"265","label":"§ 265 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/338","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"338","label":"§ 338 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/52","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"52","label":"§ 52 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/60","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"60","label":"§ 60 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/154","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"154","label":"§ 154 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/240","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"240","label":"§ 240 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/251","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"251","label":"§ 251 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/260","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"260","label":"§ 260 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/261","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"261","label":"§ 261 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:20:14.209938+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}