{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-01-25","aktenzeichen":"2 StR 715/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 715/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Otto Leonhard H «EEE aus NEE, seboren\nam GE 1957 in ve . zur zeit in\n\nStrafhaft in anderer Sache,\n\n2. Roland Engelbert Eduard 5 Hm :.: gm.\n\ndort geboren am u 1959, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n25. Januar 1984 gemäß § 349 Abs. 4, § 357 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Ho\nwird das Urteil des Landgerichts Trier\nvom 29. Juni 1983, auch soweit es den\n\nMitangeklagten SB betrifft, mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1. Die Angeklagten fuhren am 4. Januar 1983 in dem\nvom Angeklagten sa» gesteuerten Mercedes 200 des\nAngeklagten Hm nach Amsterdam, um dort Heroin zur\nDeckung des Eigenbedarfs zu erwerben. Der Angeklagte\nsim» kaufte zum Preis von ca. 1.800 Gulden \"etwa\n8 gr\", der Angeklagte He> für ca. 3.200 Gulden\n\"etwa 15 gr\" Heroingemisch. Nachdem sie sich einen\n\"Schuß gesetzt\" hatten, verpackten sie das restliche\nHeroin in Präservative und \"schoben diese jeweils in\nden After\". Auf der Rückfahrt saß der Angeklagte\nSC vieaerum am Steuer. Nach Passieren der deutschen\nGrenze wurden bei ihm 8,24 gr, beim Angeklagten Hgg\n12,61 gr Heroingemisch sichergestellt. Es bestand aus\nHeroin, Koffein, Monoacetylmorphin und Opiuminhaltsstoffen.\n\nDer Angeklagte SW Hatte bereits Mitte Dezenber und kurz vor Weihnachten 1982 insgesamt 9 gr Heroin\neingeführt, das ebenfalls zum Eigenverbrauch bestimmt\nwar. Die Strafkammer hat bei ihm eine fortgesetzte\nHandlung angenommen.\n\nNach der Ansicht des Landgerichts haben die Angeklagten am 4. Januar 1983 als Mittäter gehandelt. Es\nhat die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1\nBtMG) - unter Verneinung eines minder schweren Falles -\nzu einer Freiheitsstrafe von je zwei Jahren und neun\nMonaten verurteilt, das Auto des Angeklagten H>\nsowie das am 4. Januar 1983 sichergestellte Heroin\neingezogen, ferner dem Angeklagten sa» die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen\nund eine Sperrfrist festgesetzt.\n\nDer Angeklagte HD rüst mit seiner Revision\nallgemein Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\n2. Auf die Sachbeschwerde ist das Urteil aufzuheben,\nEs enthält mehrere Fehler.\n\na) Zutreffend beanstandet der Revisionsführer, daß\ndie Strafkammer jedem von ihnen die gesamte Menge des\nam 4. Januar 1983 eingeführten Heroingemischs zugerechnet hat. Im Urteil heißt es insoweit, jeder der\nbeiden Angeklagten habe gewollt, daß sein Tatbeitrag\nals Teil der Tätigkeit des anderen und die Tätigkeit\ndes anderen als Ergänzung seines Tatanteils wirke; das\nGelingen der Tat sei jeweils vom Tatbeitrag des anderen\nabhängig gewesen; so hätte die richtige Beantwortung der\n\nFrage des Zollbeamten nach zollpflichtigen Waren durch\neinen von ihnen das Gelingen der Einfuhr scheitern\nlassen; auch sei jeder von der Zurverfügungstellung\ndes Pkws durch den Angeklagten H und das Führen\ndes Wagens durch den Angeklagten SÜD angewiesen\n\ngewesen.\n\nEinen der wesentlichsten Gesichtspunkte bei der\nwertenden Betrachtung, ob das für eine Mittäterschaft\nerforderliche enge Verhältnis zu der gemeinschaftlichen\nTat vorliegt, bildet das Interesse des einen Tatbeteiligten am Tatbeitrag des anderen. Den Urteilsfeststellungen ist aber nicht zu entnehmen, inwiefern der\nBeschwerdeführer an der Menge des vom Mitangeklagten\nerworbenen und in dessen alleinigem Besitz befindlichen Heroins interessiert gewesen sein soll. Ferner\nläßt sich gegen die Begründung der Strafkamner einwenden, daß der Angeklagte HD die Entdeckung\nseines Heroins auch dann hätte befürchten müssen, wenn\nder Mitangeklagte keine Betäubungsmittel bei sich gehabt und auf die Frage der Zollbeamten wahrheitsgemäße\nAngaben über das von ihm, HER, nitzeführte Heroin\ngemacht hätte. Mit diesen Bedenken hätte sich die\nStrafkammer auseinandersetzen müssen. Ihre Wertung\nist daher zumindest unzureichend.\n\nb) Unabhängig von diesem Mangel fehlen Feststellungen über den Reinheitsgrad des Heroingemischs,\nso daß offen bleibt, ob es sich selbst bei der Gesamtmenge des am 4. Januar 1983 eingeführten Heroingemischs\n(20,85 g) um eine \"nicht geringe Menge!\" handelt. Wie\nder Bundesgerichtshof entschieden hat, ist dieses Tatbestandsmerkmal erst dann zu bejahen, wenn das Heroin-\n\ngemisch mindestens 1,5 gr Heroinhydrochlorid enthält\n(BGH, Beschluß vom 7. November 1983 - 1 StR 721/83 -\nzur Veröffentlichung bestimmt).\n\nc) Sodann geben die Strafzumessungserwägungen Anlaß\nzur Befürchtung, daß von der Strafkammer die in BGHSt 31,\n163 wiedergegebene Entscheidung übersehen worden ist.\nNach ihr muß bei der Aburteilung eines Täters, der\nBetäubungsmittel in nicht besonders großer Menge zum\nEigenverbrauch eingeführt hat, sehr sorgfältig geprüft\nwerden, ob nicht ein minder schwerer Fall im Sinne des\n§ 30 Abs. 2 BtMG vorliegt.\n\nd) Weiter bleibt im Urteil die sich aufdrängende\nFrage unerörtert, ob die Einziehung des Autos dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht (§ 74 b Abs. 1\nStGB).\n\ne) Auch lassen die Urteilsgründe besorgen, daß das\nLandgericht die Bedeutung einer Einziehung nach § 74\nAbs. 2 Nr. 1 StGB für die Strafzumessung verkannt hat.\nDer Wert des eingezogenen Gegenstandes muß im Rahmen\nder gebotenen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden\n(BGH MDR 1983, 767).\n\nDie Verurteilung des Beschwerdeführers kann danach\nnicht aufrechterhalten werden.\n\n3. Gemäß § 357 StPO muß aus den vorstehend unter\n2 a bis c dargelegten Gründen auch die Verurteilung\ndes Mitangeklagten siE> aufgehoben werden, Zwar\nbetreffen sie nur einen der drei Teilakte. Da er aber\n\nLe\n\nBestandteil der vom Landgericht angenommenen fortgesetzten Handlung ist, unterliegt seine Verurteilung\nebenfalls in vollem Umfang der Aufhebung.\n\nMösl Müller Meyer\n\nTheune Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-25/2-str-715-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74b","ref_norm":"74b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-25/2-str-715-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:13.958625+00:00"},"card":{"id":"bgh/1984-01-25/2-str-715-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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