{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-01-18","aktenzeichen":"2 StR 360/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ie; By\nze.\n\nStPO 1975 § 344 Abs. 2 Satz 2, § 2hh Abs. 2\n\nWird mit der Aufklärungsrüge beanstandet, das Gericht\nhabe einen Zeugen zu Unrecht als unerreichbar angesehen,\nso muß die Revisionsbegründung die hierzu in der Hauptverhandlung zum Ausdruck gebrachte Auffassung des Gerichts mitteilen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt; nein\n\nie; By\nze.\n\nStPO 1975 § 344 Abs. 2 Satz 2, § 2hh Abs. 2\n\nWird mit der Aufklärungsrüge beanstandet, das Gericht\nhabe einen Zeugen zu Unrecht als unerreichbar angesehen,\nso muß die Revisionsbegründung die hierzu in der Hauptverhandlung zum Ausdruck gebrachte Auffassung des Gerichts mitteilen.\n\nBGH, Urt. v. 18. Januar 1984 - 2 StR 360/83 - LG Köln\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 _StR_360/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Mineralölkaufmann Hans Jürgen MB aus\n\n“GE, sort geboren am ip 1959,\n\nwegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. Januar 1984, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwältin >\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft\nRechtsanwalt Dr. ED aus xD\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte >\n“ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkanntı\n\nI. Das Urteil des Landgerichts Köln\nvom 9. November 1982 wird mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n1. auf die Revision des Angeklagten in vollem Umfang,\n\n2. auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten der Rechtsmittel, an\neine andere Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision der\nStaatsanwaltschaft wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzur Steuerverkürzung zu einer Geldstrafe verurteilt.\n\nDen Feststellungen zufolge lieferte der Angeklagte\nin der Zeit vom 5. November bis 29. Dezember 1975 über\n1,3 Mio. 1 steuerbegünstigtes Mineralöl (Heizöl) an\nRED, der es als Dieselkraftstoff weiterverkaufte\n(\"verdieselter), Nachdem am 14. Dezember 1975 Zollbeante zu Prüfungszwecken den Betrieb des Angeklagten\naufgesucht hatten, hielt es dieser für \"überaus wahrscheinlich\", daß RW das von ihm bezogene Mineralöl \"verdieselt\" hatte und dies auch künftig tun werde.\nGleichwohl entschloß er sich, Ri weiterhin zu beliefern und führte diesen Entschluß aus, indem er am\n15., 20. und 29. Dezember 1975 insgesamt 276.000 1\nMineralöl an RB absab. Dabei nahm er billigend in\nKauf, daB RED - wie es auch tatsächlich geschah -\n\ndieses Mineralöl ebenfalls \"verdiesele\" und er selbst\nihn durch die Überlassung des Heizöls bei der \"Verdieselungsaktion\" unterstütze,\n\nSowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte haben gegen das Urteil Revision eingelegt. Sie\nrügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist nur insoweit\nbegründet, als sie dem Strafausspruch gilt; das Rechtsmittel des Angeklagten hat dagegen in vollem Umfang\nErfolg.\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\n1. Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß die Strafkammer ihrer Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht nachgekommen sei.\n\nDiesen Verfahrensmangel erblickt sie darin, daß\ntrotz ihres Hilfsbeweisamtrags vom 8. November 1982,\nden sie im Wortlaut mitteilt, der in Spanien befindliche frühere Mitangeklagte REED, gegen den das\nVerfahren abgetrennt worden war, nicht als Zeuge\n- sei es im Wege der Rechtshilfe, sei es vor dem erkennenden Gericht - gehört worden ist. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, U]\nsei kein unerreichbares Beweismittel gewesen. Die gegenteilige Annahme lasse sich nicht damit begründen, daß\ner 1977 seinem Schwiegersohn erklärt haben solle, er\ngedenke nicht in die Bundesrepublik Deutschland zu\nkommen und wolle auch keinerlei Angaben machen. Dies\nbegründe nicht die Erwartung, er werde - mehr als fünf\nJahre später, nachdem der Strafanspruch gegen weitere,\nbislang unbekannte Mittäter verjährt wäre - einer ge-\n\nrichtlichen Vorladung im Jahre 1982 keine Folge leisten,\nDas Gericht hätte ihm gemäß Art. 12 EuRHÜ freies Geleit\nzusichern müssen. Soweit es in Bescheidung eines von\nder Verteidigung des Angeklagten gestellten Beweisamtrags \"im Beschluß vom 12. 11. 1982 (Bl. 83 bis 87 des\nProtokollbandes)\" - gemeint ist ersichtlich der Beschluß\nvom 2. November 1982 - ausführe, RE sei mit Schreiben der Rechtsanwälte Hg und Hedi auf Veranlassung der Vorsitzenden für den Fall seiner Vorladung\nfreies Geleit angeboten worden, befänden sich diese\nSchreiben nicht beim Vorgang und könnten mithin vom\nGericht nicht überprüft worden sein. Daß die Schreiben\nvon der Vorsitzenden veranlaßt worden seien und eine\numfassende Unterrichtung über die Gewährung freien Geleits enthalten hätten, ergebe sich nicht aus den Akten.\nDavon abgesehen wäre das Gericht verpflichtet gewesen,\nden gebotenen Hinweis selbst zu erteilen.\n\nDie solchermaßen- begründete Aufklärungsrüge ist\nunzulässig. Sie entspricht nicht den Erfordernissen\ndes § 34h Abs. 2 Satz 2 StPO. Das ergibt sich aus\nfolgender Überlegung: Lehnt das Gericht einen Beweisamtrag ab, weil das angegebene Beweismittel unerreichbar sei, so muß die Revision, wenn sie die Annahme der\nUnerreichbarkeit beanstandet und aus diesem Grund die\nAblehnung des Beweisamtrags rügt, den Ablehnungsbeschluß mitteilen. Erhebt sie Jedoch die Aufklärungsrüge mit der Begründung, das angegebene Beweismittel\nsei - entgegen der in der Hauptverhandlung zum Ausdruck gebrachten Auffassung des Gerichts - nicht unerreichbar gewesen, so ist diese Rüge nur dann\nordnungsgemäß ausgeführt, sofern auch die vom Gericht\nfür die Annahme der Unerreichbarkeit gegebene Begründung mitgeteilt wird. Denn andernfalls ergäbe sich\n\ndie sinnwidrige Folge, daß an die Aufklärungsrüge - trotz\ndesselben Beschwerdepunkts - geringere Anforderungen zu\nstellen wären als an die Rüge fehlerhafter Ablehnung eines\nBeweisamtrags; auch könnte der Beschwerdeführer, der die\nAblehnung eines Beweisamtrags rügen will, dem Erfordernis\nder Mitteilung des Ablehnungsbeschlusses dadurch entgehen,\ndaß er stattdessen die Aufklärungsrüge erhebt. Das kann\nnicht rechtens sein,\n\nVom Beschwerdeführer, der mangelnde Sachaufklärung\nrügt, weil er die Annahme des Gerichts, der Zeuge sei\nunerreichbar, nicht gelten läßt, muß deshalb verlangt\nwerden, daß er die Auffassung des Gerichts in der Form\ndarstellt, wie das Gericht selbst sie in der Verhandlung\nzum Ausdruck gebracht hat. Daran fehlt es hier. Das Landgericht hatte in seinem Beschluß vom 2. November 1982,\nmit dem ein Antrag der Verteidigung auf Vernehmung des\nZeugen oO ) abgelehnt worden war, eingehend dargelegt,\naus welchen Gründen es den Zeugen für unerreichbar hielt,\nSoweit sich die Staatsanwaltschaft zur Begründung ihrer\nAufklärungsrüge auf die gegenteilige Auffassung stützt,\nwäre sie gehalten gewesen, diesen Beschluß mit seiner\nvollen Begründung mitzuteilen, um den Erfordernissen\ndes § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO Genüge zu tun. Das ist\nnicht geschehen. Daß die Beschwerdeführerin einzelne\nElemente der vom Gericht gegebenen Begründung ausdrücklich beanstandet und in diesem Rahmen auch darstellt,\nvermag die Mitteilung des Beschlusses im ganzen nicht\nzu ersetzen.\n\n2. Die Sachrüge deckt zum Schuldspruch einen Rechtsfehler weder zu Gunsten noch zu Lasten des Angeklagten\nauf.\n\nDagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Prüfung\nnicht stand. Zu Recht bemängelt die Revision, daß die\nStrafkammer dem Angeklagten einen - vermeidbaren - Verbotsirrtum zugute gehalten hat. Hierzu ist im Urteil\n(UA S. 70) ausgeführt, die Kammer habe nicht ausschließen können, daß dem Angeklagten die Einsicht\nfehlte, Unrecht zu tun (§ 17 Satz 1 StGB). Sie habe\ndabei berücksichtigt, \"daß der Angeklagte sich nach\nseinen glaubhaften Angaben für steuerrechtlich abgesichert hielt, soweit RED, dessen gültiger Verteilererlaubnisschein ihm vorlag, den Empfang des\nHeizöls selbst quittierte, weil damit der Besitz an\nder Ware auf rg überging\" (vgl. auch UA S. 26\nund 52). \"Bei dieser Vorstellung von der steuerrechtlichen Seite seines Handelns\" liege es nahe, \"daß der\nAngeklagte ebenfalls angenommen hat, sein Handeln sei\nnicht strafbar, solange das steuerbegünstigte Heizöl\nnicht bereits in seinem Besitz und damit in seinem\nVerantwortungsbereich einer zweckwidrigen Verwendung\nzugeführt werde\". Da der Angeklagte die Tat insgesamt\nleugne, habe er keine Angaben über seine Vorstellung\nvon der Strafbarkeit seines Handelns machen können.\nDie Strafkammer sei daher zu seinen Gunsten vom Vorliegen eines Verbotsirrtums ausgegangen.\n\nDie so begründete Annahme eines Verbotsirrtums\nbegegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nicht\nzu beanstanden ist freilich, daß die Strafkammer dem\nAngeklagten geglaubt hat, er habe sich für \"steuerrechtlich abgesichert\" gehalten, solange Richter einen\ngültigen Verteilererlaubnisschein besaß und den Empfang\ndes Heizöls auch selbst quittierte. Diese Vorstellung\nbezog sich ersichtlich auf die in § 23 Abs. 2 Satz 1\nMinÖStDV getroffene Regelung, nach der die (bedingte)\n\nSteuerschuld auf den Erlaubnisscheinnehmer übergeht,\nwenn dieser oder sein Beauftragter das Mineralöl in\nBesitz nimmt.\n\nIndessen leuchtet nicht ein, wieso es angesichts\ndieser Vorstellung des Angeklagten von der steuerrechtlichen Seite seines Handelns \"nahe liegen\" soll, daß er\nsein Handeln für erlaubt gehalten hat. Das Urteil legt\nihm zur Last, durch die weitere Belieferung Reg»\nmit steuerbegünstigtem Mineralöl die Steuerhinterziehung\nREED unterstützt und sich insofern - mit bedingten\nVorsatze handelnd - der Beihilfe zur Steuerverkürzung\nschuldig gemacht zu haben. Ein Verbotsirrtum des Angeklagten käme deshalb nur in Betracht, falls er angenommen hätte, es sei erlaubt, seinen Abnehmer auch dann\nmit steuerbegünstigtem Mineralöl zu beliefern, wenn dieser\ndas Heizöl \"verdiesele\", Für einen derartigen Irrtum des\nAngeklagten bietet der festgestellte Sachverhalt keinen\ngreifbaren Anhaltspunkt. Ob - wie der Angeklagte annahm -\ndie (bedingte) Steuerschuld auf REED überging, solange\ndieser über einen Verteilererlaubnisschein verfügte und\nden Empfang der bezogenen Mengen quittierte, ist insoweit\nohne jede Bedeutung. Denn diese rein steuerrechtliche\nFolge spricht nicht gegen das Bewußtsein des Angeklagten, Unrecht zu tun, als er - die anschließende \"Verdieselung\" des Heizöls durch Richter in Kauf nehmend -\nihm die dazu notwendigen Ölmengen überließ, Die Kenntnis, daß es nicht erlaubt ist, andere bei der Begehung\nvon Straftaten zu unterstützen, gehört so sehr zum allgemeinen Wissensstand, daß sie regelmäßig ohne weiteres\nzu bejahen ist. Soweit das Gericht im Einzelfall von\neinem Irrtum über dieses Verbot ausgeht, bedarf es dazu der Darlegung besonderer Umstände, die dafür sprechen,\ndaß der Angeklagte sein Tun für erlaubt gehalten hat.\n\nSolche besonderen Umstände, wie sie sich ausnahmsweise\neinmal im Hinblick auf die Person des Angeklagten ergeben können, führt das Urteil im vorliegenden Falle\nnicht an. Daß der Angeklagte die Tat geleugnet hat,\ngibt für sich allein keinen Anlaß, zu seinen Gunsten\neinen Verbotsirrtum zu unterstellen. Auch im übrigen\nfehlt es an Anzeichen dafür, daß der Angeklagte - ein\nzur Tatzeit 36 Jahre alter, geistig gesunder und im Geschäftsleben stehender Mann - sich über das Verbotene\nseines Tuns im Irrtum befunden hätte,\n\nAuf dem damit dargelegten Rechtsfehler beruht der\nStrafausspruch des Urteils; denn die Strafkammer hat\n- auf der Grundlage der unzutreffenden Annahme eines\nVerbotsirrtums - von der Milderungsmöglichkeit Gebrauch\ngemacht, die das Gesetz (§ 17 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB)\nin solchem Fall zuläßt (UA Ss. 72). Deshalb muß der\nStrafausspruch aufgehoben werden.\n\nII. Die Revision des Angeklagten,\n\nDie Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung\ndes Urteils im ganzen; sie hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg,\n\nMit Recht beanstandet der Beschwerdeführer die Ablehnung zweier Beweisamträge, die darauf gerichtet waren,\ndie früheren Mitangeklagten BED un: ve a1:\nZeugen insbesondere dafür zu hören, daß der Angeklagte\n\"von der gesamten Verdieselungsaktion\" keine Kenntnis\ngehabt habe. Diese Beweisamträge hatte der Verteidiger\ndes Angeklagten in den Hauptverhandlungsterminen vom\n15. und 21. Oktober 1982 gestellt, nachdem das Verfahren\n\n- 10 -\n\ngegen BED an 13. Oktober 1982 gemäß § 153 Abs. 2 StPO\nund dasjenige gegen Wille am 15. Oktober 1982 gemäß\n§ 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden war.\n\nDas Landgericht hat beide Anträge mit Beschluß vom\n2. November 1982 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt,\ndie benannten Zeugen seien bereits als Mitangeklagte zum\ngesamten Tathergang vernommen worden und hätten sich unfassend zur Anklage geäußert; diese Angaben BD und\nVE könne die Kammer verwerten, ohne daß es ihrer\nerneuten Vernehmung - dieses Mal in der Rolle von Zeugen -\nbedürfe. Da das Gericht in freier Beweiswürdigung Einlassungen von Angeklagten in gleicher Weise wie alle\nerhobenen Beweise zu prüfen habe, bestimme sich der\nBeweiswert einer Aussage nicht nach der verfahrensrechtlichen Stellung der Auskunftsperson (vgl. BGHSt 18,\n238). Bei der Vernehmung der früheren Mitangeklagten als\nZeugen müßte die Vereidigung gemäß § 60 Nr. 2 StPO unterbleiben. Bei der sachlichen Bewertung ihrer - förmlichen -\nZeugenaussagen wären daher letztlich die gleichen Maßstäbe anzulegen wie bei der Bewertung ihrer Einlassungen\nals Mitangeklagte.\n\nDiese Begründung des Ablehnungsbeschlusses ist\nrechtsfehlerhaft. Der Antrag auf Vernehmung eines Zeugen\ndarf nicht mit Rücksicht auf dessen Einlassung als\nfrüherer Mitangeklagter abgelehnt werden (BGH NStZ 1981,\n487; 1983, 468). Die Aussage eines zu wahrheitsgemäßen\nAngaben verpflichteten und über diese Verpflichtung belehrten Zeugen kann einen anderen Inhalt und auch einen\nanderen Beweiswert haben als die Einlassung eines Angeklagten; deshalb hätte es sich bei der beantragten Beweiserhebung nicht um eine bloße Wiederholung einer\nschon durchgeführten Beweisaufnahme gehandelt. Ob aus-\n\nPi\n\n- 11 -\n\nnahmsweise etwas anderes gilt, wenn das Beweisthema\nmit den früheren Aussagen der als Zeugen benannten\nPersonen übereinstimmt (BGH NStZ 1982, 476 f), bedarf\nim vorliegenden Falle keiner Entscheidung; denn der\nBegründung des Ablehnungsbeschlusses läßt sich hier\nnicht entnehmen, daß die Behauptungen, zu denen die\nZeugen gehört werden sollten, sich vollen Umfangs mit\ndenjenigen Angaben deckten, die sie bereits im Rahmen\nihrer Einlassung als Mitangeklagte gemacht hatten.\n\nDa schon dieser Verfahrensfehler zur Aufhebung\ndes Urteiles nötigt, bedürfen die weiter erhobenen\nVerfahrensbeschwerden keiner Erörterung mehr; insbesondere braucht nicht darauf eingegangen zu werden,\nob - was immerhin fraglich sein mag - die Begründung,\nmit der das Landgericht den Zeugen RBB für unerreichbar erklärt und einen auf seine Vernehmung\nzielenden Beweisamtrag abgelehnt hat, rechtlicher\nPrüfung standhielte. Ohnehin wird die neu entschei-\n\n- 12 -\n\ndende Strafkammer schon im Hinblick auf die inzwischen\nverstrichene Zeit einen erneuten Versuch unternehmen\nmüssen, diesen Zeugen - gegebenenfalls unter Zusicherung\nfreien Geleits - zur Verhandlung zu laden.\n\nMösl Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-18/2-str-360-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-18/2-str-360-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:13.632641+00:00"},"card":{"id":"bgh/1984-01-18/2-str-360-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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