{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-01-11","aktenzeichen":"2 StR 655/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 655/83 URTEIL\nMN 2%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPetra Maria Elisabetn K m aus Se.\nKreis Tp-SeäWp. sort geboren on EEE 15.\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. Januar 1984, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwältin >) in der Verhandlung,\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof >\nbei der Verkündung\nals Vertreterinnen der Bundesanwaltschaft\n\nRechtsanwalt ED :.: Ag\nals Verteidiger der Angeklagten,\n\nJustizangestellt- m\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Aachen\nvom 15. April 1983 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\n- 3 -\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte von dem Vorwurf\nfreigesprochen, Betäubungsmittel in nicht geringer Menge\nunerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt\nzu haben,\n\nDagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.\n\nNach der zugelassenen Anklage lag der Angeklagten\nzur Last, sie habe am 15. August 1982 bei ihrer Einreise\naus Paris mit der Bahn (D 241 Paris-Warschau) in ihrer\nReisetasche 4.195,2 g Marihuana eingeführt; das Rauschgift wurde von Zollbeamten bei der Zugkontrolle in ihrer\nReisetasche gefunden.\n\n1. Dieser Sachverhalt, so führt das angefochtene\nUrteil aus, sei von der Strafkammer im Kern festgestellt\nworden, so daß vernünftige Zweifel an der Täterschaft\nder Angeklagten nicht bestünden; der Tatrichter kommt\ngleichwohl zur Freisprechung, weil er den \"mathematischen\nBeweis\" für die Täterschaft der Angeklagten \"nicht als\nerbracht\" ansieht (UA S. 4). Das Landgericht legt im\n\neinzelnen dar, aus welchen - rechtlich einwandfreien -\nGründen es die Einlassung der Angeklagten als widerlegt\nansieht, sie sei von Schwarzafrikanern als unwissendes\nWerkzeug mißbraucht worden, so daß diese Einlassung nicht\ngeeignet sei, angesichts der festgestellten objektiven\nTatumstände vernünftige Zweifel an der Täterschaft zu\nbegründen (UA S. 12); es führt jedoch abschließend fernliegende Möglichkeiten an, die \"vielleicht\" gegeben sein\nkönnten (z.B. daß ein deutsches Preisschild auf einer\nfranzösischen Zeitung \"zufällig\" dorthin geraten sein\nkönnte - UA S. 13) und der Überzeugung von der Täterschaft entgegenstünden.\n\n2. Damit hat das Landgericht die Anforderungen überspannt, die an die richterliche Überzeugungsbildung\n(§ 261 StPO) zu stellen sind. Voraussetzung dafür, daß\nsich der Tatrichter vom Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts überzeugt, ist nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und darum von niemandem\nanzweifelbare Gewißheit. Vielmehr genügt ein nach der\nLebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das\nvernünftiges Zweifel nicht aufkommen läßt. Dabei haben\nsolche Zweifel außer Betracht zu bleiben, die realer\nAnknüpfungspunkte entbehren und sich lediglich auf\ndie Annahme einer bloß gedanklichen, abstrakt theoretischen\n\nMöglichkeit gründen (BGH NJW 1951, 83; BGHSt 11, 1, 4;\nBGH VRS 24, 207, 210 £; 39, 103 ff; 63, 39 ff; BGH bei\nHoltz MDR 1978, 806; BGH NStZ 1982, 478 Nr. 32; 1983,\n277 Nr. 22; zuletzt BGH, Urteil vom 21. Oktober 1983\n- 2 StR 367/83). Insbesondere setzt die richterliche\nÜberzeugung - entgegen der Auffassung des Landgerichts\nkeine \"mathematische\" Gewißheit voraus (BGH, Urteile\n\nvom 30. Juni 1976 - 3 StR 143/76 - und vom 3. Mai 1977\n- 1 StR 148/77).\n\n3. Das Urteil kann daher keinen Bestand haben.\n\nMösl Müller Meyer\n\nMaier Theune\n\na","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-11/2-str-655-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-11/2-str-655-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:13.275900+00:00"},"card":{"id":"bgh/1984-01-11/2-str-655-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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