{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-01-11","aktenzeichen":"2 StR 541/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":"NALY\n\nStGB 1975 § 32\n\nGreift ein Ehemann seine schwangere Frau widerrechtlich\ntätlich an und holt er trotz ihrer Warnung, sich gegen\ndie Fortsetzung des Angriffs mit einem Messer zu verteidigen, erneut zu einem Schlag gegen ihren Kopf aus,\nso kann von der Ehefrau grundsätzlich nicht erwartet\nwerden, daß sie auf die allein erfolgversprechende\nVerteidigung mit dem Messer deshalb verzichtet, weil\ndiese zum Tode des Ehemannes führen kann.","text_plain":"ar\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nNALY\n\nStGB 1975 § 32\n\nGreift ein Ehemann seine schwangere Frau widerrechtlich\ntätlich an und holt er trotz ihrer Warnung, sich gegen\ndie Fortsetzung des Angriffs mit einem Messer zu verteidigen, erneut zu einem Schlag gegen ihren Kopf aus,\nso kann von der Ehefrau grundsätzlich nicht erwartet\nwerden, daß sie auf die allein erfolgversprechende\nVerteidigung mit dem Messer deshalb verzichtet, weil\ndiese zum Tode des Ehemannes führen kann.\n\nBGH, Urt. v. 11. Januar 1984 - 2 StR 541/83 - LG - SchwG\n. Wiesbaden\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 541/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Heike Elsbetn w EB zeborene\n\nRED aus vw, sort geboren am u 1957,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. Januar 1984, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Müller\n\nDr. Meyer\n\nB. Maier\n\nTheune\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n«EEE» in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\n\n2 bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte (ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nWiesbaden vom 13. April 1983 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Schwurgerichtskammer des\nLandgerichts zurückverwiesen,\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird verworfen. Die Kosten dieses\nRechtsmittels und die der Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nI. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags\nzu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Diese Entscheidung greifen die Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen an. Während die Angeklagte\ndie allgemeine Sachrüge erhebt, wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten\n- vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen - Revision vor\nallem gegen die gewährte Strafaussetzung. Das Rechtsmittel\nder Angeklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.\n\nDie Ausführungen, mit denen das Landgericht es abgelehnt hat, der Angeklagten den Rechtfertigungsgrund\nder Notwehr zuzubilligen, halten rechtlicher Überprüfung\nnicht stand.\n\nDie Angeklagte tötete am 17. April 1982 ihren Ehemann mit einem Messerstich. Die Ehe war seit einiger\nZeit \"mit Schwierigkeiten der verschiedensten Art belastet\". Der Ehemann hatte sich anderen Frauen zuge-\n\nwendt, es hatte \"Rauschgift- und Alkoholprobleme sowie\nGeldschwierigkeiten\" gegeben. Zwischen den Eheleuten\nwar es zu \"wiederholten Auseinandersetzungen\" und \"Tätlichkeiten\" gekommen. Anfang des Jahres 1982 hatte die\nAngeklagte deshalb ihren Ehemann verlassen und einige\nWochen mit dessen Freund Hall zuSammengelebt, war dann\nJedoch zu ihrem Mann und ihrem Kind zurückgekehrt, Sie\nwar in dieser Zeit schwanger, Wegen der weiterhin bestehenden Schwierigkeiten und Auseinandersetzungen, bei\ndenen es auch um die Verwendung des Familieneinkommens\nging, hielt die Angeklagte Ersparnisse in Höhe von\n\n300 DM vor ihrem Ehemann im Schlafzimmer versteckt,\n\nAm Spätnachmittag des 17. April 1982 gab es erneut\nStreit zwischen den Eheleuten, weil der Ehemann von\ndiesem Geld 100 DM an sich nahm und damit die Wohnung\nverließ. Eine Stunde später kam er zurück und forderte\ndie Angeklagte auf, den Rest ihrer Ersparnisse herauszugeben, durchwühlte verschiedene Behältnisse im Schlafzimmer, fand die restlichen 200 DM und wollte damit er-Reut die Wohnung verlassen, Die Angeklagte suchte das\nzu verhindern, schloß die Wohnungstür ab und steckte\nden Schlüssel in ihre Hosentasche, Sie glaubte, ihr\nEhemann habe für die 100 DM Rauschgift gekauft und\n\nsich dieses injiziert, auch hielt sie ihn für angetrunken. Zwischen den Eheleuten entwickelte sich eine\nlautstarke Auseinandersetzung, die der gemeinsame Freund\nHB zunächst zu schlichten versuchte. Während dieser\ndann aber im Wohnzimmer einer Fernsehsendung zusah,\nstritten die Eheleute in der Küche weiter. Der Ehemann\nforderte wiederholt die Herausgabe des Schlüssels, schlug\ndie Angeklagte und stieß sie gegen ein Möbelstück; sie\n\"trat auf ihn ein\", Schließlich ergriff sie ein auf der\nSpüle liegendes Küchenmesser und richtete es drohend\ngegen ihren Mann. Dieser rief ihr wiederholt zu, \"Du\n\nI\n\ntust es ja doch nicht, Du liebst mich Ja\" und holte erneut zu einem Schlag aus. Die Angeklagte hielt sich\ndaraufhin die linke Hand zur Abwehr vor das Gesicht,\nstieß mit dem Messer zu und traf ihren Ehemann ins\nHerz.\n\nII. Das Landgericht billigt der Angeklagten zwar das\nRecht zu, sich gegen Schläge ihres Ehemannes ihrerseits\n\"tätlich\" zur Wehr zu setzen, wirft ihr aber vor, mit\ndem Einsatz des Messers \"das erforderliche Maß und die\nMittel ihrer Abwehr dabei bei weitem überschritten\"\nzu haben. Es meint, der Angeklagten hätten andere Mittel\nzur Verfügung gestanden, um sich des Angriffs ihres\nEhemannes zu erwehren. Sie hätte ihm den \"Haustürschlüssel\", auf den er Anspruch gehabt habe, aushändigen\nund ihren Freund H@ß zur Hilfe rufen können. Vorfälle\ndieser Art seien der Angeklagten bekannt gewesen. Der\nAngriff des Ehemannes sei nicht gefährlicher und stärker\ngewesen als frühere Tätlichkeiten. Die ihr zur Verfügung\nstehenden Mittel hätten ausgereicht, um die Gefahr abzuwenden, das gelte \"um so mehr, da sich das Geschehen\nzwischen Personen mit enger persönlicher Beziehung abspielte\",\n\nDiese Begründung ist fehlerhaft, sie stützt sich\nauf unzutreffende oder unzureichende tatsächliche Grundlagen und geht von der falschen rechtlichen Vorstellung\naus, die Angeklagte habe ihrem Ehemann den Schlüssel zu\nUnrecht vorenthalten.\n\nNach den Feststellungen hatte die Angeklagte die\nWohnungstür abgeschlossen und den Schlüssel abgezogen,\num zu verhindern, daß ihr Ehemann mit dem entwendeten\n\nGeld das Haus verließ und damit den Diebstahl zu Ende\nführte (UA S. 5, 14 bis 16). Ein solches Vorgehen war\ndurch Notwehr gerechtfertigt, da nicht ersichtlich ist,\nwelches mildere Mittel ihr zur Verfügung stand, um den\nVerlust des Geldes zu verhindern. Aus diesem Grunde war\nsie - entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht -\nnicht verpflichtet, sich dem Angriff ihres Ehemannes dadurch zu entziehen, daß sie ihm den Wohnungsschlüssel\naushändigte. Die Inanspruchnahme des zweiten vom Landgericht angeführten milderen Mittels, die Hilfe des\nFreundes HB, war der Angeklagten möglicherweise zwar\nzuzumuten, war jedoch hier nicht geeignet, den Angriff\ndes Ehemannes abzuwehren. HB, der nicht nur mit der\nAngeklagten, sondern auch mit deren Ehemann befreundet\nwar, hatte zunächst versucht, den Streit zu schlichten,\nsich dann aber zurückgezogen und im Wohnzimmer einer\nFernsehsendung zugewandt, während die Eheleute in der\nKüche weiterstritten. Aus diesem Grunde steht nicht einmal fest, daß er überhaupt bereit war, die Angeklagte\nvor Tätlichkeiten ihres Ehemannes zu schützen, Jedenfalls hätte ein Hilferuf der Angeklagten zu der Zeit,\nals ihr Ehemann sie - trotz ihrer Drohung mit dem\nMesser - erneut angriff, diesen Angriff nicht mehr verhindern können. Der Angeklagten kann nicht vorgeworfen\nwerden, daß sie, anstatt rechtzeitig auch um Hilfe zu\nrufen, nur das Messer ergriff, um ihren Ehemann abzuschrecken und damit den Einsatz dieser Waffe in Kauf\nnahm, falls ihr Mann sich durch die Drohung allein nicht\nvon weiteren Angriffen abhalten ließ. Zum einen fehlen\ndie zur Begründung eines solchen Vorwurfs erforderlichen\nFeststellungen. So bleibt offen, wieviel Zeit zwischen\ndem ersten tätlichen Angriff des Ehemannes in der Küche\nund dem Messerstich lag, und wie schnell H@&B, der in\neinem anderen Raum vor dem eingeschalteten Fernsehgerät\n\nsaß, auf einen Hilferuf der Angeklagten reagieren und ihr\ntatsächlich Hilfe leisten konnte. Zum anderen liegt es\nnahe, daß die Angeklagte darauf vertraute, ihr Mann werde\nsie nunmehr nicht weiter angreifen, Entscheidend kommt es\ndarauf jedoch nicht an, denn die Drohung mit dem Messer\nwar selbst dann nicht unangemessen, wenn die Angeklagte\nauf dessen abschreckende Wirkung nicht vollständig vertraute, sondern damit rechnete, es notfalls auch einsetzen\nzu müssen. Dabei kann offenbleiben, ob das Notwehrrecht im\nRahmen enger persönlicher Beziehungen eingeschränkt ist\noder nicht (vgl. dazu Spendel in LK 10. Aufl. StGB § 32\nRdn. 307 ff), denn eine so weitgehende Einschränkung des\nNotwehrrechts, daß das Opfer eines tätlichen Angriffs\nnicht einmal versuchen darf, den Angreifer durch Drohung\nmit einem Messer abzuwehren, wäre keinesfalls gerechtfertigt.\n\nDer Angeklagten kann auch nicht vorgeworfen werden,\ndaß sie mit dem Messer \"auf den Oberkörper\" einstach, als\nihr Mann sie - ungeachtet ihrer Drohung - erneut schlagen\nwollte. Der Hinweis des Landgerichtes darauf, daß sich\ndas Geschehen zwischen Personen mit enger persönlicher\nBeziehung abgespielt habe und daß \"der Angriff und die\nGefährlichkeit desselben\" nicht stärker gewesen seien\nals früher (UA S. 11/12), vermag den Ausschluß des Notwehrrechts nicht zu rechtfertigen. Es fehlen bereits\nAngaben darüber, welcher Art von Angriffen die Angeklagte früher ausgesetzt war, so daß durch die Bezugnahme auf\ndiese Vorfälle jedenfalls nichts darüber ausgesagt ist,\nmit welchen Handlungen - Schlägen mit der flachen Hand,\nFaustschlägen gegen Kopf oder Körper - die Angeklagte\nnach Auffassung des Landgerichtes nunmehr rechnen mußte,\nAbgesehen davon darf der Angeklagten nicht etwa deshalb\nnur ein eingeschränktes Notwehrrecht zugestanden werden,\n\nweil sie durch die Schläge ihres Ehemannes bei früheren\nVorfällen keine schwereren Schäden erlitten hatte.\n\nDie Rechtsprechung hat allerdings einen Ehegatten\nbei Angriffen seines Lebensgefährten in bestimmten\nFällen den Verzicht auf ein sicher wirkendes, aber\nmöglicherweise tödliches Verteidigungsmittel zugemutet, wenn von dem Angriff nur leichte Körperverletzungen zu befürchten seien; in solchen Fällen\nmüsse der Angegriffene sich unter Umständen mit einer\nmilderen Art der Abwehr begnügen, auch wenn diese nur\neine starke Wahrscheinlichkeit der Beendigung des Angriffs in sich schließe (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1974 - 3 StR 159/74 = NJW 1975, 62; BGH NJW 1969,\n802 und GA 1969, 117). Ob diese mit der \"Verpflichtung\nzu verständnisvollem Eingehen und Rücksichtnehmen auf\nden anderen\" begründete Einschränkung des Notwehrrechts\nberechtigt ist (vgl. dazu die Kritik von Spendel in\nLK aaO § 32 Rdn. 310), muß nicht entschieden werden.\nEine derartige Einschränkung käme hier ohnehin nicht\nin Frage. Einmal lassen die getroffenen Feststellungen\nkeineswegs den Schluß zu, die Angeklagte habe nur\nleichtere Körperverletzungen zu befürchten gehabt. Sie\nwar zur Zeit der Auseinandersetzung schwanger und dadurch bei tätlichen Angriffen besonders gefährdet\n- sie verlor das Kind denn auch einige Tage nach dem\nVorfall. Ihr Ehemann hatte sie bereits geschlagen und\ngegen ein Möbelstück gestoßen, als er zu einem weiteren\nSchlag gegen ihren Kopf ausholte, Ob er dabei mit der\nFaust oder der flachen Hand zuschlagen wollte, und welche\nFolgen ein solcher Schlag haben konnte, war nicht abzusehen. Es ist auch nicht ersichtlich, welches mildere\nMittel hier mit \"starker Wahrscheinlichkeit\" den Angriff des Ehemannes beendet hätte. Nachdem fremde Hilfe\n\nne\n\nnicht mehr rechtzeitig zu erlangen war, käme als ein\nsolches Mittel allenfalls ein ungefährlicherer Einsatz\ndes Messers, etwa ein Stich ins Bein oder den Arm in\nBetracht. Der vorliegende Sachverhalt bietet jedoch\nkeine Anhaltspunkte dafür, daß ein solcher Stich den\nEhemann, der durch die Drohung mit dem Messer nicht\nvon weiteren Angriffen abzuhalten war, daran gehindert\nhätte, die Angeklagte weiter zu schlagen. Es ist sogar\nnicht auszuschließen, daß sich sein Zorn nach einer\nderartigen Verletzung noch gesteigert und er die Angeklagte dann heftiger angegriffen und geschlagen hätte.\nAbgesehen davon bleibt offen, ob die Angeklagte einen\ngezielten Stich - etwa gegen den Oberarm - überhaupt\nführen konnte, nachdem sie zur Abwehr des drohenden\nSchlages die linke Hand vor ihr Gesicht gehalten hatte,\nSie hatte jedoch das Recht, sich gleichzeitig zu schützen\nund zu wehren. Ein Ehemann, der seine schwangere Frau\nwiderrechtlich tätlich angreift und sich durch die\nDrohung der Frau, sich notfalls mit einem Messer zu\nverteidigen, nicht von weiteren Angriffen abhalten\nläßt, kann grundsätzlich kein derartiges \"verständnisvolles Eingehen ‚und Rücksichtnehmen\"! verlangen, daß die\nangegriffene Ehefrau auf die allein Erfolg versprechende\nVerteidigung verzichtet, weil diese zum Tode des angreifenden Ehemannes führen kann.\n\nNach allem ist das Urteil aufzuheben.\n\nIII. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist im\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet,\n\n- 10.\n\nDie Strafzumessung und die St\n\nrafaussetzung zur\nBewährung wären auch bei Fortbestand des Schuldspruchs\nrechtlich nicht zu beanstanden.\nMösl Müller\n\nMeyer\n\nMaier Theune","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-11/2-str-541-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-11/2-str-541-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:13.169933+00:00"},"card":{"id":"bgh/1984-01-11/2-str-541-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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