{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-12-16","aktenzeichen":"2 StR 792/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ALO\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 792/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDetlev Wilhelm M EEE aus VEREEEEE, geboren\nam 9. WER 1960 in AU, zur Zeit in Untersuchungsharft,\n\nwegen räuberischer Erpressung u. a.\n\nSLD\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n16. Dezember 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Aachen\nvom 1. Juni 1983\n\na) hinsichtlich der Fälle IILl5,\n6 und 7 der Urteilsgründe im\nSchuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte des Menschenhandels in Tateinheit (statt in\nTatmehrheit) mit Zuhälterei und\nversuchter Erpressung schuldig\nist,\n\nb) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den vorgenannten\nFällen und über die Gesamtstrafe\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die “Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nA2Q\n\nGründe:\n\nDie auf die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts gestützte Revision des Angeklagten hat nur - mit\nder Sachrüge - insoweit Erfolg, als das Landgericht bei\nder Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen den\nzum Nachteil von Petra IM begangenen Straftaten des\nMenschenhandels einerseits sowie der Zuhälterei in Tat-\n\neinheit mit versuchter Erpressung andererseits Tatmehrheit\nangenommen hat,\n\nNach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte\nschon die Zuführung von Petra IB zur Prostitution zu\ndem Zweck vorgenommen, ihr in einem das Merkmal der Ausbeutung erfüllenden Umfang den Prostitutionserwerb abzuverlangen oder abzunehmen und damit seine Schulden zu bezahlen. Dementsprechend beschaffte er sich ihre gesamten\nEinkünfte und gab ihr nur das zur Fortsetzung der Prostitution Erforderliche zurück. Damit gingen auch Menschenhandel und ausbeuterische Zuhälterei ineinander über, so\n\ndaß hier Handlungseinheit zwischen diesen beiden Taten\nanzunehmen ist,\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch von sich aus.\n§ 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegenüber dem neuen Vorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung\nder beiden für diese Taten festgesetzten Einzelstrafen\nsowie der Gesamtstrafe.\n\nDie für alle drei einheitlich begangenen Taten\nnunmehr festzusetzende Einzelstrafe darf die Summe der\nbeiden weggefallenen Einzelstrafen, und die neue Gesamtstrafe darf die alte Gesamtstrafe nicht überschreiten,\n\nMösl Müller Meyer\nMaier Theune","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-16/2-str-792-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-16/2-str-792-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:12.345543+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-12-16/2-str-792-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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