{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-12-16","aktenzeichen":"2 StR 693/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"oRe\n\nIE\nBUNDESGERICHTSHOF\n2 StR 693/83 BESCHLUSS\n7 L. PL. Er? in der Strafsache\ngegen\n\nden Autohändler Mahmoud A EP , in der Bundesrepublik\nDeutschland ohne festen Wohnsitz, geboren 1923 in Alp\n(SEE), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nAB\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten AB\nwird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Februar 1983, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Durchfuhr\nvon Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zehn\nJahren verurteilt. Seine auf die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts gestützte Revision hat mit der Sach-\n\nrüge Erfolg; auf die Verfahrensrügen braucht danach nicht\neingegangen zu werden.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hatte der SED Abu\nAb (die ursprünglich mitangeklagte, vom Landgericht frei.\ngesprochene) Frau Hp veranlaßt, eine Flugreise von Damaskus über Frankfurt nach Brüssel zu unternehmen und dabei\neine Tasche, in deren unverfänglichem Inhalt er ohne Wissen\n\nder Frau H@WP 2,75 kg Heroinzubereitung verborgen hatte,\nals Flugreisegepäck zu befördern. Der Angeklagte flog mit,\num den Transport zu überwachen und sicherzustellen, notfalls einzugreifen und Risiken von Frau H@EB fernzuhalten,\nWährend des Zwischenaufenthalts in Frankfurt am Main wurde\ndas Rauschgift bei der Umladung des Gepäcks von den Zollbehörden entdeckt und sichergestellt, der Angeklagte und\nFrau HGB wurden festgenommen.\n\nDieser Sachverhalt rechtfertigt entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht die Annahme einer vollendeten Durchfuhr im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 BtMG.\nVollendung kommt vielmehr erst dann in Betracht, wenn\ndas Rauschgift wieder in das Ausland verbracht worden\nist (BGHSt 31, 374, 379). Wegen des den Angeklagten\nbeschwerenden Rechtsfehlers muß das Urteil aufgehoben\nwerden.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf\nfolgendes hin.\n\na) Mit der Zugangsmöglichkeit, die ein Flugreisender\nwährend einer Zwischenlandung im Inland zu seinem Flugreisegepäck regelmäßig hat, ist die in § 11 Abs. 1 Satz 3\nBtMG genannte Voraussetzung, daß es ihm \"tatsächlich zur\nVerfügung steht\", erfüllt. Diese (die Annahme der Durchfuhr ausschließende, den Tatbestand der Einfuhr begründende) Zugangsmöglichkeit wird hier zwar schon wegen der\nvon den Zollbehörden ausgeübten Kontrolle voraussichtlich\nauch in der neuen Hauptverhandlung nicht festzustellen\nsein. Wenn jedoch der Angeklagte mit ihr - für sich oder\ndie Mitreisende Hg - gerechnet hat, liegt versuchte\nEinfuhr von Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge,\n\nAS\n\nsofern sich sein Vorsatz auch hierauf erstreckte) vor,\nNur wenn er, etwa bei kurzer Aufenthaltsdauer in einer\nSpitzenverkehrszeit, diese Vorstellung nicht hatte,\nkommt versuchte Durchfuhr in Betracht (BGHSt 31, 374;\nKörner, Strafverteidiger 1983, 471).\n\nb) Der Fall gibt weiter Anlaß, anhand der vom Bundesgerichtshof hierzu entwickelten Grundsätze zu prüfen,\nob das Verhalten des Angeklagten als Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln oder als Beihilfe hierzu zu beurteilen\nist (vgl. BGH NJW 1979, 1259; BGH NStz 1982, 243; 1983,\n124; BGH, Urteile vom 18. September 1979 - 1 StR 384/79\nund vom 24. November 1982 - 3 StR 382/82; außerdem Körner,\nBetäubungsmittelgesetz § 29 Rdn. 76 bis 79 und Joachimsky,\nBetäubungsmittelrecht 5. Aufl. § 29 Anm. 4 & - jeweils mit\nRechtsprechungsnachweisen).\n\nce) Zur versuchten unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge würde Handeltreiben ebenso wie Beihilfe zum Handeltreiben in Tateinheit stehen.\n\nVersuchte Durchfuhr von Betäubungsmitteln würde im\nTatbestand des täterschaftlichen Handeltreibens als desa\nsen unselbständiger Teilakt aufgehen,\n\nSollten versuchte Durchfuhr und Beihilfe zum Handeltreiben festgestellt werden, so wäre wiederum Tateinheit\nanzunehmen. Insoweit wären die Grundsätze anzuwenden, die\nfür das Verhältnis zwischen Beihilfe zum Handeltreiben mit\nund Besitz von Betäubungsmitteln gelten (vgl. BGH, Urteile\nvom 18. September 1979 - 1 StR 384/79 - und vom 6, Mai 1980\n- 1 StR 103/80), Im Hinblick auf die versuchte Durchfuhr\n\nkäme eine obligatorische Strafmilderung im Sinne des\n§ 27 Abs. 2 StGB nicht in Betracht; die zusätzliche\n\nBeihilfetätigkeit könnte bei der Strafzumessung zu-\n\nungunsten des Angeklagten berücksichtigt werden.\n\nMösl Müller Meyer\n\nMaier Theune","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-16/2-str-693-83","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-16/2-str-693-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:12.307379+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-12-16/2-str-693-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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