{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-12-09","aktenzeichen":"2 StR 452/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":"I228)\n\nStPO 1975 88 206 a, 260 Abs. 3\n\nDer Umstand, daß die Staatsanwaltschaft Kenntnis\nvom Verteidigungskonzept erlangt, begründet noch\nkein Verfahrenshindernis.","text_plain":"Wild\nob\n\nRN\n\nNachschlagewerk: 5\n\nu\n\nBGHSt: nein\n\nI228)\n\nStPO 1975 88 206 a, 260 Abs. 3\n\nDer Umstand, daß die Staatsanwaltschaft Kenntnis\nvom Verteidigungskonzept erlangt, begründet noch\nkein Verfahrenshindernis.\n\nBGH, Urt. v. 9. Dezember 1983 - 2 StR 452/83 - LG Frankfurt\nam Main\n\nWidd\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 452/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Alfred Franz EWB aus Fon 2 a,\ngeboren au @. EB 1935 in Es,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n2. den Fernmeldetechniker Robert Josef K EEE»\n\naus FB :e !VEB, dort geboren am\n@. EEE 1946, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n77\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nauf die Verhandlung vom 7. Dezember 1983 in\nder Sitzung vom 9, Dezember 1983,\nan denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mösl,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Meyer\nB. Maier\n\nNiemöller\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nÜberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n1. Rechtsanwälte EEE\nund Dr. aus EB\nals Verteidiger des Angeklagten EWB,\n\n2. Rechtsanwälte Dr. we EB und\n\naus\nals Verteidiger des Angeklagten Ke\n\n- sämtlich in der Verhandlung vom\n7. Dezember 1983 -\n\nJustizangestellte m\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAT\n\nI. Die Revision des Angeklagten EB\ngegen das Urteil des Landgerichts\nFrankfurt am Main vom 26. Januar 1982\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten Kun\nwird das vorbezeichnete Urteil, soweit\nes ihn betrifft, mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten seines Rechtsmittels,\nan das Landgericht Wiesbaden zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten E@B wegen\nschweren Raubes in zwölf Fällen und wegen versuchten\nschweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n15 Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten Ka»\nhat es wegen schweren Raubes in elf Fällen unter\nEinbeziehung einer Vorstrafe ebenfalls auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren erkannt. Ferner\nist gegen beide Angeklagte die Sicherungsverwahrung\nangeordnet worden.\n\nDie Angeklagten beanstanden mit ihren Revisionen\ndas Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Rechts.\nDie Revision des Angeklagten E@B hat keinen Erfolg.\nDas Rechtsmittel des Mitangeklagten KB führt\nJedoch zur Aufhebung seiner Verurteilung.\n\nI. Prozeßvoraussetzungen\n\nDer Zulässigkeit des Verfahrens steht kein Verfahrenshindernis entgegen.\n\n1. In der Begründung zu dem von Verteidigern des\nAngeklagten KB am 5. Oktober 1981 gestellten Einstellungsamtrag wird zutreffend darauf hingewiesen, daß\nselbst ein \"Dauerzustand der vermuteten Befangenheit\nvon Richtern\" noch nicht ein Prozeßhindernis begründet.\nDer Gesetzgeber hat der Richterbefangenheit lediglich\ndie Bedeutung eines absoluten Revisionsgrundes zuerkannt\nund dessen Berücksichtigung vom Vorliegen bestimmter\nformeller Voraussetzungen abhängig gemacht. Diese\ngesetzliche Regelung würde umgangen werden, wenn man\nim Einzelfall die Voreingenommenheit eines Richters als\nein von Amts wegen zu beachtendes Prozeßhindernis werten\nwollte. Für eine solche rechtliche Beurteilung besteht -\nselbst beim Vorliegen zahlreicher Befangenheitsgründe -\naber auch kein praktisches Bedürfnis. Sofern Zweifel\nan der objektiven Einstellung eines Richters wirklich\ngerechtfertigt sind, kann der Angeklagte durch ein Ablehnungsgesuch das Ausscheiden des betreffenden Richters\nbewirken oder doch spätestens im Revisionsverfahren die\nUrteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache an eine\nandere Strafkammer oder an ein anderes Gericht erreichen.\n\nYdd\n\n2. Nach der Ansicht der Angeklagten ist durch die\n\"Beschlagnahmeaktion!\" der Strafkammer vom 25. Mai 1981\nein Prozeßhindernis eingetreten. Diesen Vorbringen liegt\nfolgendes Prozeßgeschehen zugrunde. Dem Angeklagten\nKR wird zur Last gelegt, am Morgen des ®. u 1377\nin Log bei FO zusammen mit anderen eine\n\nSparkasse überfallen zu haben, In der Hauptverhandlung\nstellten seine Verteidiger den Beweisamtrag, die im\n\nSHE Hotel, Dr, tätige Direktionssekretärin\nFo darüber zu vernehmen, daß er an Jenem Tag kurz\nvor oder kurz nach 12.00 Uhr im genannten Hotel angekommen\nsei und dieses erst am nächsten Tag verlassen habe, ferner\ndaß er unter der Nummer > registriert worden sei und\ndaß über seinen dortigen Aufenthalt Unterlagen existieren\nwürden, Das Landgericht gab dem Beweisamtrag statt. Die\nZeugin teilte Jedoch mit, sie sei nicht bereit, vor dem\nerkennenden Gericht zu erscheinen. Gegenüber der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft, Staatsanwältin >\nGB Suserte sie fernmündlich, sie habe bereits alles,\nwas man im Hotel auf den Namen KB gefunden habe,\nRechtsanwalt ww ausgehändigt, insbesondere eine Carte\nd'enregistrement von. GEEEEEB '977. Weitere Auskünfte\nverweigerte sie bei diesem Gespräch mit der Begründung,\ndie Staatsanwältin möge die näheren Einzelheiten mit\nRechtsanwalt GEEEED besprechen, er sei ihr Gesprächspartner.\nHierüber unterrichtete die Staatsanwältin das Gericht in\nder Sitzung vom 15. Mai 1981. Daraufhin fragte Richter\nGEB Rechtsanwalt GEB, ob sich das erwähnte Schriftstück in seinem Besitz befinde und ob er bereit sei, es\ndem Gericht vorzulegen. Der Verteidiger antwortete, er gebe\nhierzu keine Erklärung ab. Ebenso äußerte er sich auf die\nin der nächsten Sitzung vom Strafkammervorsitzenden ge-\n\nstellte entsprechende Frage. Im weiteren Verlauf dieser\n\nSitzung vom 25. Mai 1981 wurde folgender Beschluß der\nStrafkammer verkündet:\n\n\"Es werden die von der Zeugin FoEB ien\nVerteidiger des Angeklagten KB, Rechtsanwalt\nGEEEB, überlassenen Unterlagen, die die Übernachtung auf den Namen KB in der Zeit vom\nWB. Dis WB. 1977 in Br Sm Hotel\nbetreffen, insbesondere die Registrierkarte\n\nNr. EEEB, beschlagnahmt, und zwar auch in der\nForm eventuell vorhandener Fotokopien. Zu\n\ndiesem Zweck wird die Durchsuchung der Büroräume\nder Rechtsanwälte Dr. un WB und WB, insbesondere ihrer Handakten sowie, falls erforderlich, ihrer Person, und der Person sowie des Zellenraumes des Angeklagten KW, insbesondere seiner\nschriftlichen Aufzeichnungen, angeordnet (§§ 102,\n103 StPO).\n\nGründe:\n\nDie Unterlagen kommen als Beweismittel in Betracht\n(§ 94 StPO). Diese Unterlagen unterliegen auch insoweit der Beschlagnahme, als sie sich in den Händen\nder Verteidiger befinden. § 97 Abs. I Ziff. 3 StPO\nsteht dem nicht entgegen. Rechtsanwalt WW hat\nsowohl in der Sitzung vom 15.5.1931 wie auch in\n\nder heutigen Sitzung auf die Frage des Gerichts, ob\ner im Besitz dieser Unterlagen sei und bereit sei,\ndiese herauszugeben, geantwortet, er gebe dazu keine\nErklärung ab. Nach der Erklärung der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft vom 15.5.1931 und\ndem Fernschreiben Bl. 63 Bd. III des Ladungzsheftes\n\nAn\n\nbestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß\nsolche Unterlagen Rechtsanwalt 00001 übergeben\nwurden und daß er sie entweder noch selbst besitzt oder sie aber zwischenzeitlich dem Angeklagten und seinem Mitverteidiger Dr. ap\nweitergegeben hat, sei es auch nur in Form\neiner Fotokopie, Die Verteidigung hatte hinreichend Zeit, diese Unterlagen zu sichten und\nauszuwerten, so daß kein begründeter Anlaß besteht,\nsie zurückzuhalten (Löwe-Rosenberg, Rdn. 46 zu\n§ 97 StPO; Bringewat NJW 1974, 1743) .\"\n\nWährend der anschließenden Pause beschlagnahnte die\nSitzungsvertreterin gegen den Widerspruch von Rechtsanwalt WW dessen Handakte, Adressenbücher sowie\neinen Terminskalender. Zur gleichen Zeit wurden die\nBüroräume der Verteidiger sowie die Haftzelle des\nAngeklagten durchsucht und 10 Leitzordner, ein Leitzpendel, ferner ein Handaktenband mit einer Rechnung\nund einer Quittung des ShB-Hotels in Bra von\n@. m. u 1977 beschlagnahmt. Die Staatsanwaltschaft gab einen Teil der Akten am 4. Juni 1981,\nden Rest am 11. Juni 1981 an die Anwälte zurück. Auf\ndie Beschwerde der Verteidiger wurde der Beschluß vom\n25. Mai 1981 durch das Oberlandesgericht aufgehoben und\ndie Beschlagnahme für unzulässig erklärt, da kein Ausnahmefall vom Beschlagnahmeverbot des 8 97 Abs. 1\n\nNr. 3 1.V.m. 8 53 Abs. 1 Nr. 2 StPo gegeben sei.\n\nDie Verteidiger haben bei der Begründung ihrer Ein-Stellungsamträge vom 3, Juni und 5. Oktober 1981 die Auffassung vertreten, die Folgen der rechtswidrigen Aktion\nkönnten innerhalb des Verfahrens nicht mehr behoben werden;\n\nein faires Verfahren sei schon deshalb nicht mehr gewährleistet, weil die Staatsanwaltschaft und auch das\nGericht von der Verteidigungskonzeption des Angeklagten\nKenntnis erlangt hätten; die Anträge auf Ablösung der\nSitzungsvertreterin wären ohne Erfolg geblieben; unter\ndiesen Umständen bestehe keine Waffengleichheit mehr;\n\neine ordnungsgemäße Verteidigung sei nicht mehr möglich.\nIn der Hauptverhandlung vom 10. Juli 1981 haben die Verteidiger des Angeklagten KB zur Begründung eines\nBeweisamtrages, mit dem die Vernehmung der Staatsanwältin\nmn GEB begehrt wurde, ausgeführt, die Bestätigung\ndes Beweisthemas werde ergeben, daß die Staatsanwaltschaft\ninfolge des Vorgehens der Zeugin im Zuge der Beschlagnahnmeund Durchsuchungsaktion Kenntnis von einer Vielzahl von\nÜberlegungen der Verteidigung sowie deren Recherchen erhalten habe, dies nicht nur im Hinblick auf das laufende\nVerfahren, sondern auch auf die Vorbereitung von Hilfsbeweisamträgen, und von dem Ergebnis dieser Recherchen\nund Überlegungen. In dem Beschluß, durch den der Beweisamtrag abgelehnt wurde, heißt es u.a., auf Grund der\ndienstlichen Erklärung der Staatsanwältin sei davon auszugehen, daß sie vom Inhalt der Handakten der Verteidigung\ndes Angeklagten Kb sowie dessen Unterlagen Kenntnis\n‚genommen habe; die Staatsanwältin habe den Beschluß vom\n25. Mai 1981 im Rahmen des § 110 StPO vollstrecken müssen;\nzur Durchsicht der Papiere gehöre ihre Überprüfung auf\nden Inhalt, um beurteilen zu können, ob sich die beschlagnahmten Unterlagen bei diesen befinden. Das Landgericht hat im Urteil darauf hingewiesen, daß es selbst\nzu keinem Zeitpunkt Einblick in irgendeine der von der\nStaatsanwaltschaft beschlagnahmten Verteidigungsunterlagen genommen habe. Der Revisionsführer KW hat hierzu vorgebracht, auch wenn dies zutreffen sollte, ändere\n\nes nichts an der Feststellung, daß die Beschlußfassung\nvom 25. Mai 1981 zumindest einen anderen Eindruck von\nder Intention der Kammer vermittle; es sei \"eine Sache\",\ndaß dieser Beschluß gerade auf die Durchsicht seiner\nVerteidigungsunterlagen abgezielt habe.\n\nAus diesem Sachverhalt ergibt sich ebenfalls kein\nVerfahrenshindernis.\n\nIm Rahmen der Erörterung des Problems \"Prozeßhindernis\" kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme eines\nVerstoßes gegen den Grundsatz der Waffenglieichheit gerechtfertigt ist. Der Anspruch eines Angeklagten auf\nverfahrensrechtliche Waffengleichheit im Verhältnis zum\nStaatsanwalt wird zwar vom Recht auf ein faires Verfahren\numfaßt und gehört damit zu den wesentlichen Grundsätzen\neines rechtsstaatlichen Strafverfahrens (vgl. BVerfGE 38,\n105, 111). Aus der Bedeutung des Rechtsstaatsprinzips folgt\nJedoch noch nicht, daß seine Verletzung im Strafverfahren\nzum Entstehen eines Prozeßhindernisses führt. So hat z.B.\nselbst die Nichtbeachtung der verfassungskräftigen Garantie\ndes gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) keine\nderartige rechtliche Wirkung. Dasselbe gilt, wenn das\nrechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht gewährt\nworden ist. Der Begriff des Verfahrenshindernisses setzt\neinen Umstand von solchen Gehalt voraus, daß er dem Verfahren in seiner Gesamtheit entgegensteht. Ein so gewichtigter Grund könnte auch dann nicht angenommen werden, wenn die Staatsanwaltschaft das \"Verteidigungskonzept\" des Angeklagten KW oder sogar eine gemeinschaftliche Planung beider Angeklagten erkannt haben\nsollte. Hierdurch hätten diese keines ihrer prozessualen\n\n- 10 -\n\nRechte verloren. Ihnen blieb unbenommen, die beabsichtigten Beweisamträge zu stellen und auch von ihren\nsonstigen prozessualen Rechten Gebrauch zu machen.\nSelbst das Entdecken eines schriftlichen Geständnisses\nder Angeklagten bei der \"Beschlagnahmeaktion\" würde\nnoch nicht ein Verfahrenshindernis begründen. Eine solche\nFolge hat der Gesetzgeber nicht einmal an die Erlangung\neines Geständnisses mittels Mißhandlung oder seelischer\nQuälerei des Angeklagten geknüpft, sondern lediglich\n\ndie Unverwertbarkeit der auf diese Weise herbeigeführten\nErklärung (§ 136 a Abs. 3 S. 2 StPO). Erst recht ist das\nEntstehen eines Prozeßhindernisses dann aber zu verneinen,\nwenn die Staatsanwaltschaft gelegentlich der Vollziehung\neines gerichtlichen, später allerdings aufgehobenen\nBeschlagnahmebeschlusses in den Verteidigerunterlagen\nein Schriftstück findet, das ein Geständnis des Angeklagten enthält. Angesichts dieser Rechtslage besteht\nfür den Senat kein Anlaß, von Amts wegen zu prüfen, ob\naus den sichergestellten Unterlagen für die Staatsanwaltschaft tatsächlich ein besonderes Verteidigungskonzept der Angeklagten erkennbar war.\n\nII. Revision Elm\n\n1. Der Beschwerdeführer beanstandet mit seiner Verfahrensrüge, daß Staatsanwältin ES EB, nachdem\nsie in die erwähnten Verteidigerunterlagen Einsicht\ngenommen hatte, nicht durch die Strafkammer ausgeschlossen\nworden ist. Ein Verteidiger des Angeklagten KB hatte\nin der Hauptverhandlung vom 12. Juni 1981 den Antrag gestellt, die Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft bei den\nLandgericht Frankfurt - Abteilung Schwerpunktkriminalität -ı\ninsbesondere deren Abteilungsleiterin sowie die Staatsanwältin an und vier weiter genannte Staatsanwälte aus der Verhandlung auszuschließen. Die Straf-\n\nAM\n\n- 11.\n\nkammer hat den Antrag abgelehnt und zur Begründung unter\nanderem ausgeführt, Adressat eines Begehrens auf Ablösung des Staatsanwalts sei nach herrschender Meinung\nnur dessen Dienstvorgesetzter; deshalb habe der Strafkammervorsitzende das Hauptverhandlungsprotokoll vom\n\n12. Juni 1981 und die schriftliche Begründung des Ausschließungsamtrages dem Leiter der Staatsanwaltschaft\nzugeleitet; von diesem sei mitgeteilt worden, daß er\nkeinen Grund sehe, die staatsanwaltschaftliche Sitzungsvertretung zu ändern. Der Angeklagte EB bringt in seiner\nRevisionsbegründungsschrift vor, Staatsanwältin ge\nGEB Habe anhand der beschlagnahmten Verteidigerunterlagen sämtliche Einzelheiten über die Verteidigungskonzeption des Angeklagten KB erfahren. Diese schwerwiegende Beeinträchtigung der Verteidigungsposition und\nder Verteidigerrechte verstoße in gröblicher Weise gegen\ndas Prinzip der Waffengleichheit und gegen den Grundsatz\ndes fairen Verfahrens. Staatsanwältin EB Hätte\ndeshalb nicht mehr an dem weiteren Verfahren als Sitzungsvertreterin teilnehmen, vor allem nicht die staatsanwaltschaftlichen Schlußanträge gegen die Angeklagten stellen\ndürfen. Zwar sehe das Gesetz nicht ausdrücklich die Möglichkeit des Ausschlusses eines Staatsanwalts vor; Jedoch ergebe sie sich aus übergeordneten Grundsätzen der\nVerfahrensgerechtigkeit. Wenn auch nicht unmittelbar die\nGeheimnissphäre seines Verteidigers betroffen worden sei,\nso könne er seine Revision trotzdem auf die schwerwiegenden Rechtsverstöße richten; die Beweislage und die Beweisinteressenlage seien bei ihn und dem Mitangeklagten\nKB im wesentiichen identisch, ebenso das Verteidigungsverhaiten; die Verstöße hätten sich uneingeschränkt\nauch zu seinem Nachteil ausgewirkt,\n\n- 12 -\n\nDie Rüge ist unbegründet. Wie der Bundesgerichtshof\nbereits durch Urteil vom 17. März 1977 - 4 StR 665/76 -\nentschieden hat, können die für die Ablehnung eines\nRichters geltenden Vorschriften wegen der grundsätzlich\nanderen Stellung des Staatsanwalts im Strafprozeß auf\nihn nicht entsprechend angewendet werden (vgl. auch BCH,\nNJW 1980, 845 f). Diese spätere Entscheidung enthält\ndie Bemerkung, es käme allenfalls in Betracht, ein Recht\nauf Ablehnung eines Staatsanwalts aus allgemeinen Erwägungen über die Struktur des Strafprozesses und die\nStellung des Staatsanwalts oder aus übergeordneten Verfahrensgrundsätzen wie etwa dem des Art. 6 Abs. 18. 1\nMRK (Anspruch auf \"fair trial\") herzuleiten. Der damalige Fall nötigte nicht zu einer abschließenden\nStellungnahme. Ebenso verhält es sich in der vorliegenden Sache.\n\nDer Senat erachtet es nicht für erwiesen, daß Staatsanwältin me EB durch Einsichtnahme in die beschlagnahmten Unterlagen Kenntnis von einem gemeinschaftlichen Verteidigungskonzept der beiden Beschwerdeführer\nerlangt hat.\n\nEs steht nicht einmal fest, daß das beabsichtigte\nzukünftige Vorgehen der Verteidiger seinen Niederschlag\nin einem schriftlichen Vermerk gefunden hatte oder sonst\naus jenen Schriftstücken ersichtlich war. Der Beschwerdeführer hat sich insoweit auf die Wiedergabe der bereits\nerwähnten Begründung zu dem in der Hauptverhandlung vom\n10. Juli 1981 gestellten Antrag des Angeklagten Kr\nauf Vernehmung der Staatsanwältin ee EEE sowie\nauf die bloße Behauptung beschränkt, die Staatsanwältin\nhabe sämtliche Einzelheiten über die Verteidigungskonzeption des Angeklagten Kill erfahren. Das genügt\n\nA\n\n- 13 -\n\nnicht, um dem Senat die Überzeugung zu vermitteln, daß\ndie betreffenden Unterlagen Aufschluß über die Verteidigungsstrategie gaben. Hätten die Handakten in\ndieser Richtung Anhaltspunkte geboten, so hätte für\n\ndie Angeklagten bei der Begründung der Revision kein\nAnlaß bestanden, über Einzelheiten völlig zu schweigen,\nzumal diese nach ihrem Vorbringen der Staatsanwaltschaft\ndoch bereits bekannt waren. Das Verlangen einer wenigstens\nteilweisen Konkretisierung bedeutet keine Überspannung\nder für eine ausreichende Revisionsbegründung zu stellenden Anforderungen.\n\nUnabhängig von diesen Bedenken genügt der Revisionsvortrag nicht zum Nachweis einer gemeinschaftiichen Verteidigungsplanung der beiden Angeklagten, Auch hierzu\nhat der Beschwerdeführer keine Einzelheiten angegeben,\nEntgegen seiner Behauptung folgt aus dem angefochtenen\nUrteil nicht, daß sich seine Verteidiger grundsätzlich\nallen von den Verteidigern des Angeklagten Ki gestellten Beweisamträgen angeschlossen hatten. Ferner bedingt eine identische Beweisinteressenlage noch nicht\ndie Annahme eines gemeinschaftlichen Verteidigungskonzepts, vor allem nicht eines schriftlich niedergelegten.\n\nDie Verfahrensbeschwerde kann danach nicht durchdringen.\n\n2. Das gleiche für die Sachrüge. Die Prüfung des\nUrteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden\nRechtsfehler ergeben,\n\n- Ah -\n\nIII. Revision Ka\n\nDie Verurteilung dieses Angeklagten muß aufgehoben\nwerden, weil die nachfolgend erörterten Befangenheitsgesuche vom Landgericht zu Unrecht verworfen worden\nsind.\n\n1. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung vom\n18. Juni 1980 RiLG EEE wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und dieses Gesuch wie folgt begründet: Der Richter habe dem Zeugen KiWB Vorhaltungen wegen angeblicher Widersprüche zwischen seiner\nAussage vor der Strafkammer und früheren polizeilichen\nVernehmungen gemacht und dabei bemerkt, daß die\nJetzigen Bekundungen - im Gegensatz zu den früheren\nAngaben - auffallend der Entlastung des Angeklagten\nKB dienen würden; diese Vorhaltungen habe der\nRichter mit dem Hinweis abgeschlossen, daß der Zeuge\ndie Wahrheit zu sagen habe, und wenn er das nicht\nwolle, solle er gefälligst \"die Klappe halten\"; aus\ndieser Äußerung, so meinte der Angeklagte, gehe hervor,\ndaß der Richter bereits vor Abschluß der Hauptverhandlung, insbesondere vor dem Ende der Vernehmung\ndes Zeugen, der Meinung gewesen sei, dieser habe wahrheitswidrig zu seinen Gunsten ausgesagt; durch den Hinweis habe der Richter dem Zeugen, der auf ein mögliches\nAuskunftsverweigerungsrecht verzichtet oder dem ein\nsolches nicht mehr zugestanden habe, nahegelegt, keine\nweiteren Bekundungen zu machen, die ihn, den Angeklagten,\nmöglicherweise entlasten könnten.\n\nDer abgelehnte Richter hat in seiner dienstlichen\nÄußerung u.a. erklärt, bei der Befragung des Zeugen\nKi@EB durch den Verteidiger des Angeklagten Kg\n\nAA\n\nsei seines Erachtens erneut ein erheblicher Widerspruch\nzu der betreffenden polizeilichen Vernehmung des Zeugen\naufgetreten, und zwar bezüglich der Tatbeteiligung des\nAngeklagten Ku; er habe den Zeugen darauf aufmerksam\ngemacht, daß er in seiner jetzigen Zeugeneigenschaft\n\nzu einer wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet sei, im\nGegensatz zu seiner Rolle als Angeklagter in seinem\nStrafverfahren, das zur Verurteilung dieses Zeugen wegen\ndes Diebstahls geführt habe; das Urteil sei noch nicht\nrechtskräftig gewesen; unter Anspielung auf das deshalb\nbestehende Auskunftsverweigerungsrecht habe er zu dem\nZeugen gesagt, es sei \"besser, die Klappe zu halten\";\n\ner habe diesen Ausdruck, den die Verteidiger der Angeklagten KB und MB 215 \"unangebracht und der\nWürde des Gerichts nicht entsprechend\" beanstandet\nhätten, gebraucht, weil ihm der Zeuge einfach strukturiert\nerschienen sei und in einigen Aussageteilen selbst eine\nderbe Umgangssprache verwandt habe; mit seinem Hinweis\nhabe er - seines Erachtens für Jeden verständigen\nProzeßbeteiligten erkennbar - zum Ausdruck bringen wollen,\ndaß für den Zeugen die Gefahr bestanden und diese sich\nnach dem erneuten Widerspruch noch verstärkt habe, wegen\ndes Verdachts der Falschaussage strafrechtlich verfolgt\nzu werden.\n\nDas Landgericht hat das Gesuch mit der Begründung zurückgewiesen, wenn ein Richter den Eindruck gewinne, daß\nder Zeuge möglicherweise in einzelnen Punkten die Unwahrheit sage, so sei er berechtigt und unter Umständen verpflichtet, ihn die diesbezüglichen Zweifel deutlich zu\nmachen und ihn an seine Wahrheitspflicht zu erinnern; es\nsei auch sachgerecht gewesen, daß RiLG WW den Zeugen\nauf den Zusammenhang zwischen seiner Wahrheitspflicht und\n\n- 16 -\n\ndem Recht zur Auskunftsverweigerung (§ 55 StPO) aufmerksam gemacht habe; soweit sich die beanstandete Äußerung\nauf den Angeklagten Kb entlastende Bekundungen des\nZeugen bezogen habe, könne aus ihr bei verständiger Betrachtungsweise nicht der Schluß hergeleitet werden, der\nabgelehnte Richter sei befangen und bereits vor Abschluß\nder Beweisaufnahme von der Schuld des Angeklagten Km\nüberzeugt; auch die gebrauchten Formulierungen vermöchten\neine solche Schlußfolgerung nicht zu tragen; auf Grund\nder ihr, der Strafkamner, vorliegenden dienstlichen und\nanwaltschaftlichen Erklärungen gehe sie hinsichtlich\nZusammenhang, Inhalt und Wortlaut der beanstandeten\nÄußerung von der Darstellung in der dienstlichen Erklärung des abgelehnten Richters aus: im übrigen wäre\neine Besorgnis der Befangenheit selbst dann nicht angezeigt, wenn die beanstandete Äußerung so erfolgt\n\nwäre, wie sie in der Antragsbegründung wiedergegeben\nwerde,\n\nDer Beschwerdeführer vertritt zu Recht die Auffassung,\ndaß das Ablehnungsgesuch nicht hätte verworfen werden\ndürfen und es nicht darauf ankommt, welche der beiden\nunterschiedlichen Darstellungen zutreffend ist. Auch\nunter Zugrundelegung der in der dienstlichen Erklärung\ndes abgelehnten Richters enthaltenen hatte der Angeklagte\nberechtigten Anlaß, an der Unvoreingenommenheit des\nRichters zu zweifeln.\n\nEinem Richter ist zwar nicht verwehrt, dem Zeugen\nwegen Widersprüchen zwischen dessen Bekundungen in der\nHauptverhandlung und seinen früheren Angaben ernste\nVorhaltungen zu machen und ihn zu warnen (BGHSt 3,\n199, 200). Dabei sind jedoch die Grenzen zu beachten,\n\n7\n\n- 17 -\n\ndie sich aus dem Gebot der Unvoreingenommenheit des\nRichters ergeben. So darf nicht der Eindruck ent-\n\nstehen, daß er sich in seiner Überzeugung von der Unwahrhaftigkeit der Zeugenaussage bereits endgültig\nfestgelegt hat, Der hier beanstandete Hinweis bot\n\ndem Beschwerdeführer aber Anlaß zu der Besorgnis, daß\n\nfür Richter WB schon zu jenem Zeitpunkt die Richtigkeit der friiheren Angaben des Zeugen feststand und er\nnicht bereit war, dessen nunmehrige Aussagen noch auf\nihren Wahrheitsgehalt abzuwägen. Dem Angeklagten\n\nbrauchte sich nicht aufzudrängen, daß der Richter den\nZeugen durch jene Bemerkung nochmals an die Möglichkeit\neiner Auskunftsverweigerung erinnern wollte. Aus dem\nInhalt der Äußerung ergab sich dies nicht ohne weiteres;\nzudem bestand für einen solchen Hinweis kein besonderer\nGrund, nachdem der Zeuge bereits vorher nach § 55\n\nAbs. 2 StPO belehrt worden war. Richter We nat in\nseiner dienstlichen Erklärung denn auch selbst eingeräumt,\ner habe auf das nach seiner Meinung bestehende Auskunftsverweigerungsrecht lediglich \"angespielt\",\n\nSchließlich wendet sich der Beschwerdeführer zu Recht\ngegen die von dem abgelehnten Richter gewählte Ausdrucksweise. Sie kann - auch unter Berücksichtigung der in der\ndienstlichen Erklärung angeführten Gründe - nicht hingenommen werden, Ein solcher Sprachgebrauch ist nicht\nnur mit der Würde des Gerichts unvereinbar, sondern muß\ndem dadurch betroffenen Angeklagten die Vorstellung vermitteln, daß der Richter nicht einmai davor zurückschreckt, sich bei der Einwirkung auf den Zeugen eines\nsolchen Mittels zu bedienen.\n\n- 18 -\n\nZumindest die Gesamtheit dieser Bedenken konnte im\nAngeklagten, auch bei verständiger Würdigung der ihm\nbekannten Umstände, die Besorgnis aufkommen lassen,\nder Richter MB sei nicht mehr unvoreingenommen.\nDas Ablehnungsgesuch war deshalb begründet.\n\n2. Den Beschlagnahmebeschluß der Strafkammer vom\n25. Mai 1981 nahm der Angeklagte Ki zum Anlaß, alle\nMitglieder der erkennenden Strafkammer als befangen\nabzulehnen. Das Gesuch wurde von den Richtern EB,\nGEB und ER mit der Begründung verworfen, nach\nherrschender Meinung rechtfertige eine verfehlte Rechtsansicht eines Richters nur dann die Besorgnis seiner\nVoreingenommenheit, wenn die Auffassung jeglicher rechtlicher Grundlage entbehre und die Grenze zur Willkür\nerreicht sei; ein solcher Fall liege hier aber nicht\nvor; ferner hätten die abgelehnten Richter nicht gegen\nden Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen; schließlich lasse sich aus der Art und Weise, in der der Beschlagnahmebeschluß ausgeführt worden sei, keine Befangenheit der Richter herleiten. Wegen dieser Entscheidung lehnte der Angeklagte durch Schriftsatz vom\n15. Juni 1981 die drei genannten Richter als voreingenommen ab. Über dieses Gesuch entschieden die Berufsrichter des erkennenden Gerichts. Sie vertraten die\nAuffassung, die abgelehnten Richter hätten sich in\nihrem Beschluß ausführlich mit der Rechtsmeinung auseinandergesetzt, auf die sie, die Mitglieder des erkennenden Gerichts, ihren Beschlagnahmebeschluß gestützt hätten;\nes spreche nichts dafür, daß den abgelehnten Richtern\ndaran gelegen gewesen sei, sie, die Berufsrichter des\nerkennenden Gerichts, zu schützen. Daraufhin legte der\nAngeklagte ein neues Befangenheitsgesuch gegen die Berufsrichter des erkennenden Gerichts vor, In ihm führte er\n\naus, diese Richter hätten sich sagen müssen, daß sie\nüber das Befangenheitsgesuch von 15. Juni 1981 nicht\nbefinden dürften, da es Fragen betreffe, bezüglich\nderer sie auf Grund ihres eigenen tBeschlagnahme- und\nDurchsuchungs-)Beschlusses vom 25. Mai 1981 nicht\nmehr unbefangen seien. Zur Stützung seiner Auffassung\nverwies er auf § 27 Abs. 1 StPO.\n\nDieses weitere Ablehnungsgesuch wurde mit der Begründung verworfen, selbst wenn die abgelehnten\nRichter nicht zur Entscheidung berufen gewesen wären,\nwürde das ihre Ablehnung nicht rechtfertigen, da es\nsich insoweit um die Äußerung einer Rechtsansicht gehandelt habe, die als solche der Überprüfung im Ablehnungsverfahren nicht zugänglich sei,\n\nZutreffend macht der Beschwerdeführer geltend, daß\nauch dieses Ablehnungsgesuch berechtigt war. Die Zuständigkeitsregelung in § 27 Abs. 1 StPO beruht auf\nder Überlegung, daß es \"nach der Natur der Sache an\nder völligen inneren Unbefangenheit und Unparteilichkeit eines Richters fehlen wird, wenn er über die vorgetragenen Gründe für seine angebliche Befangenheit\n\nselbst entscheiden müßte\" (BCH, Urteil vom 30. Juni 1955 -\n\n4 StR 178/55). Den drei abgelehnten Richtern des er-\n\nkennenden Gerichts hätte sich deshalb, als sie mit dem\n\nZwischenverfahren befait wurden, ohne weiteres auf-\n\ndrängen müssen, daß sie auf keinen Fall zur Entscheidung\n\n\"in eigener Sache\" berufen sein konnten, Dies war so\nselbstverständlich, daß ihre gegenteilige Meinung -\n\nselbst unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, nach\n\nder ein Rechtsirrtum des Richters in der Regel nicht\n\nzu dessen Ablehnung ausreicht - nicht mehr hingenommen\n\nwerden kann. Der Angeklagte hatte daher aus seiner\n\n- 20 -\n\nSicht Grund, an der objektiven Einstellung der abgelehnten Richter ihm gegenüber zu zweifeln.\n\n3. Ein weiteres gegen die Berufsrichter der erkennenden Strafkammer vorgebrachtes Ablehnungsgesuch wurde\ndurch die Begründung ausgelöst, mit der das Landgericht\nden Beweisamtrag des Angeklagten auf Vernehmung der\nZeugin WEB aus Din (ÖCHEEEEEEEE) Zurückgewiesen hatte. Vom Angeklagten war beantragt worden,\ndie Zeugin zu laden und zu vernehmen bzw, ihre kommissarische Vernehmung zu veranlassen, Die Strafkammer hatte\n- ohne jeglichen Vorbehalt - die Vernehmung der Zeugin\nangeordnet. Der Vorsitzende hatte dann bei ihr angefragt,\nob sie bereit sei, nach Frankfurt zu reisen, oder ob sie\nihre Vernehmung durch das für ihren Wohnort zuständige\nRechtshilfegericht wünsche, Nachdem von ihr mitgeteilt\nworden war, daß sie nicht kommen könne und um ihre Vernehmung im Wege der Rechtshilfe bitte, hatte die Strafkammer den Beweisamtrag mit der Begründung abgelehnt,\neine Vernehmung der Zeugin vor dem ersuchten Richter in\nOB sei zur Wahrheitserforschung nicht ausreichend;\nwegen der Bedeutung ihrer Aussage komme es auf ihren\npersönlichen Eindruck an. In dem Ablehnungsgesuch wies\nder Angeklagte darauf hin, daß nach dem Europäischen\nÜbereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie\nnach den österreichischen Gesetzesbestimmungen die Anwesenheit deutscher Richter bei der Vernehmung zulässig\nsei. Weiter legte er dar, wegen des Verschweigens dieser\nMöglichkeit in dem Beschluß befürchte er, die abgelehnten\nRichter seien gegen ihn in einem Vorurteil befangen, daß\nsie entweder wider besseres Wissen die Vernehmung der\nZeugin zu sabotieren suchten, um die Möglichkeit eines\nwohl mit Konsequenzen für ihre Urteilsfindung versehenen\nAlibibeweises zu eliminieren, oder weil sie sich nicht\n\nmehr um die Realisierung von Entlastungsbeweisen bemühen wollten.\n\nAuf dieses Ablehnungsgesuch erklärte der Strafkammervorsitzende, die Kammer wisse, daß nach dem\nRechtshilfeübereinkommen die Anwesenheit deutscher\nRichter gestattet sei. Der Angeklagte erweiterte sein\nAblehnungsgesuch nun auch auf diese Bemerkung. RiLG\nGER meinte in seiner dienstlichen Erklärung, die\nVerteidigung berücksichtige nicht die grundlegende\nEntscheidung BGHSt 22, 118, 122, Rechtsanwalt 0)\nreplizierte, dieses Urteil behandle die sich im vorliegenden Fall ergebende Frage nicht; das zeige, daß\ndie abgelehnten Richter sich vor für den Angeklagten\nnegativen Beschlußfassungen noch nicht einmal genügend\nmit der Rechtsprechung befaßten, auf die sie sich berufen würden; auch aus diesem Grund lehne er sie ab.\n\nIn dem die Ablehnungsgesuche verwerfenden Beschluß\nwird die Ansicht vertreten, die Begründung des Ablehnungsbeschlusses entspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes,\n\nDer Senat teilt die Auffassung des Beschwerdefiihrers,\ndaß auch dieses Ablehnungsgesuch hätte Erfolg haben\nmüssen. Das gerügte Prozeßverhalten der Richter war so\nwidersprüchlich, daß hierfür eine Erklärung nicht mehr\ngefunden werden kann. Vor allem aber legte es die\nAnnahme nahe, Jaß sie - ohne Rücksicht auf die Belange\ndes Angeklagten - unter allen Umständen eine Vernehmung\nder Zeugin in ÜHE und eine dadurch bedingte Verzögerung des Abschlusses der Hauptverhandlung verhindern\nwollten. In einem solchen Fall kann auch von einem verständig urteilenden Angeklagten nicht erwartst werden,\n\n- 22 -\n\ndaß sich bei ihm keine Zweifel an der objektiven Einstellung der Richter ergeben.\n\n4. Da diese drei Befangenheitsrügen zur Aufhebung\nder Verurteilung des Angeklagten Ks führen, braucht\nauf seine weitere umfangreiche Revisionsbegründung nicht\nmehr eingegangen zu werden.\n\n5. Der Senat hat bei der Zurückverweisung der Sache\nvon der nach § 354 Abs. 2 S. 1, 2. Alternative StPO\nbestehenden Möglichkeit der Verweisung an ein anderes\nLandgericht Gebrauch gemacht,\n\nMösl Meyer Maier\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-09/2-str-452-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-09/2-str-452-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:09.408881+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-12-09/2-str-452-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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