{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-12-04","aktenzeichen":"4 StR 672/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"di\n\nA. 18:\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 672/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Günter Se aus Rei, dort geboren\nam GE 19:0,\n\n2. Hans-Jürgen H EEE» aus Reue geboren\n2\n\nam EEE 19.2 in\n\nwegen Betruges u. &.\n\n00\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Ceneralbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n\n4. Dezember 1983 gemäß § 3u6 Abs, 2 StPO sowie gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO j\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf den Antrag des Angeklagten u wird\nder seine Revision verwerfende Beschluß des\nLandgerichts Bochum, Strafkammer Recklinghausen, vom 26. August 1983 aufgehoben.\n\n2; Auf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum, Strafkammer\nRecklinghausen, vom 8. Juni 1983 mit den\nFeststellungen aufgehoben\n\na) im Fall 3 der Urteilsgründe (Fall 4 der\nAnklage),\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstra-\n\nfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nnn nn 3\n\n\"Gründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Sürig der Hehlerei, des Betrugs in fünf Fällen, davon in drei Fällen tateinheitlich begangen mit Urkundenfälschung, der Urkundenfälschung in zwei Fällen und der Beihilfe zum Betrug schuldig gesprochen. Unter Einbeziehung einer anderweit erkannten Strafe hat es ihn zu Gesamtfreiheitsstrafen von einem\nJahr und von einem Jahr zehn Monaten verurteilt. Den Angeklagten Hi hat das Landgericht wegen Betrugs in\nsieben Fällen, davon in vier Fällen tateinheitlich begangen mit Urkundenfälschung, wegen Urkundenfälschung und wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt. Gegen ihn hat es eine\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung\nzur Bewährung verhängt. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel des Angeklagten HB hat das Landgericht\ngemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen, weil es nicht fristgerecht begründet worden sei. Diese Annahme war unzutreffend; der Verteidiger des Angeklagten hat eine Revisionsbegründungsschrift rechtzeitig eingereicht. Auf seinen Antrag hatte der Senat den Verwerfungsbeschluß des Landgerichts daher aufzuheben (§ 346 Abs. 2 StPO).\n\nIn der Sache haben beide Rechtsmittel Erfolg, soweit\ndie Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt sind.\nIn diesem Fall - Punkt 3 der Urteilsgründe - stellt das\nLandgericht fest, die Angeklagten hätten im August 1980\ngutgläubig ein Fahrzeug in Hamburg abgeholt, um es bei sich\nunterzustellen. Kurze Zeit später hätten sie aber erfahren, daß der Halter das Fahrzeug als gestohlen gemeldet habe, um seine Versicherung zu betrügen. Gleichwohl hätten\nsie den Wagen weiter bei sich untergestellt. Dies sei auch\nzu dem Zweck geschehen, den Wagen versteckt zu halten, da-\n\n-L-\n\nmit die Manipulation des Halters nicht auffiel. Damit hätten sie diesem bei der Verwirklichung seiner Betrugsabsichten geholfen (UA 6, 11). Diese Feststellungen lassen\nnicht erkennen, durch welche Handlungen die Angeklagten\ndie Haupttat gefördert haben, nachdem sie den wahren Sachverhalt erfahren hatten. Daß sie das Fahrzeug weiter bei\nsich \"unterstellten\", ist für sich genommen keine Beihilfehandlung. Hierdurch hielten die Angeklagten lediglich\nden bestehenden Zustand aufrecht; ein Tatbeitrag, der zusätzlich dem Gelingen des von dem Fahrzeughalter ins Werk\ngesetzten Plans diente, lag darin nicht. Darüber hinaus\nfehlt eine Feststellung darüber, ob die Haupttat zu dem\nZeitpunkt, für den das Landgericht die Beihilfehandlungen\nder Angeklagten annimmt, überhaupt noch gefördert werden\nkonnte. War die Haupttat in diesem Zeitpunkt beendet oder\nendgültig gescheitert, kam Beihilfe nicht mehr in Betracht.\nDer Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs in\ndiesem Fall.\n\nDiese Aufhebung zieht die Aufhebung der Aussprüche\n\n_ über die erkannten Gesamtfreiheitsstrafen nach sich. Sie\n\nergreift bei dem Angeklagten Se beide Gesamtstrafen,\nda deren Bildung von einem zusätzlichen Rechtsfehler beeinflußt ist.\n\nDas Landgericht hat in die erste der beiden Gesamtfreiheitsstrafen die Strafe des Urteils des Landgerichts\nMönchengladbach aus dem Verfahren 10 KLs 5 Js 1315/77 einbezogen. Es läßt jedoch eine unzweideutige Feststellung\ndarüber vermissen, wann das Urteil in jenem Verfahren ergangen ist. Während im Urteilsspruch als Datum der 13. Mai\n1980 genannt ist, ist die frühere Verurteilung nach den\nUrteilsgründen am 29. Juli 1981 erfolgt. Der Widerspruch\n\n15ßt sich aus den Urteilsgründen nicht aufklären. Er ist\naber rechtlich erheblich, denn eine Vorverurteilung am\n29. Juli 1981 hätte das Landgericht genötigt, die erste\nGesamtstrafe nicht nur mit den Taten des Falles 1 der Urteilsgründe zu bilden, sondern mit allen Fällen, die sich\nbis zur Urteilsverkündung in jenem früheren Verfahren zugetragen haben. Sofern die Verkündung am 29. Juli 1981 gestuehen ist, wird der neue Tatrichter deshalb auch festzustellen haben, ob die Tat im Fall 7 der Urteilsgründe\n(Fall 10 der Anklage), die am 29. Juli 1981 verübt ist,\nvor oder nach der Urteilsverkündung begangen wurde.\n\nj Sonst hat die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht ergeben.\n\nSalger Knoblich Ruß\n\nGoydke Jähnke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-04/4-str-672-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-04/4-str-672-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:09.244635+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-12-04/4-str-672-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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