{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-11-18","aktenzeichen":"2 StR 549/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ÜL2\noFfo\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 549/83 URTEIL\nAy BA !. ”)\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bäckermeister Rolf Heinrich D EEE\naus CE, geboren am WED. ED 1930 in Dez,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\n2\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. November 1983, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshor >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalteDr. EEE aus W>und Dr.\n\naus En\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 24. März 1983 im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n- 3.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer (Schwurgerichtskammer) des Landgerichts zurückverwiesen,\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und die Tatwaffe eingezogen. Hiergegen wendet\nsich die Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde,\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen\nden Strafausspruch richtet, im übrigen ist es im Sinne\nvon § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nII, Die Strafkammer führt zur Strafzumessung\nunter anderem aus:\n\n\"Im übrigen spricht insbesondere zu seinen\nGunsten, daß er zur Tatzeit alkoholisiert,\nübermüdet und sich in einem starken Affekt\nbefand, der ihn ganz spontan, - es handelte\n\nAR\n\n-L-\n\nsich also nicht um eine lange vorher geplante Tat -, zum Ergreifen des Gewehres\n\nund zum Schießen auf Karin PB veranlaßte. All diese Gründe bewogen das Gericht\nim Einklang mit dem Sachverständigen Prof.\nSchi, von einer Nichtausschließbarkeit einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten auszugehen, die es\nrechtfertigt, gemäß § 49 StGB den Strafrahmen\ndes § 212 StGB zu mildern, so daß die Strafe\ndem Rahmen von 2 Jahren bis 11 Jahren und\n\n3 Monate Freiheitsstrafe zu entnehmen ist.\nDamit ist aber alles, was zugunsten des\nAngeklagten zu berücksichtigen wäre, in ausreichendem Maße gewürdigt worden\",\n\nEine strafmildernde Bewertung der \"die Tat auslösenden\nBeschimpfungen des Opfers\" lehnt das Schwurgericht\nausdrücklich ab, weil der Angeklagte Veranlassung zu\nden Beleidigungen gegeben habe. Strafschärfend bewertet\ndas Landgericht unter anderem das Motiv der Tat, daß\nnämlich der Angeklagte seine Selbstachtung über alles,\nselbst über das Leben eines anderen gestellt habe, und\ndaß er \"angesichts der verwendeten Munition\" (Teilmantelgeschoß) massiv gegen sein Opfer vorgegangen sei.\n\nIII. Diese Begründung hält rechtlicher Überprüfung\nnicht stand.\n\n1. Wenn das Landgericht unmittelbar an die Bestimmung des nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens ausführt, \"damit\" sei alles, was zu Gunsten\n\nADR\n\n-5-\n\ndes Angeklagten zu berücksichtigen wäre, in aus-\n\nreichendem Maße gewürdigt worden, so läßt diese Begründung - auch im Hinblick auf die Höhe der er-\n\nkannten Strafe - besorgen, daß die Strafkammer eine\nVerwertung wesentlicher strafmildernder Gesichtspunkte\n\nbei der Strafzumessung im engeren Sinne zu Unrecht abgelehnt hat. Bei dieser sind aber alle für und gegen den\nAngeklagten sprechenden. Umstände zu berücksichtigen. Haben strafmildernde Gesichtspunkte zu einer Verringerung des Regelstrafrahmens geführt, so sind sie - unter Beachtung\n\ndieses Umstands - auch bei der weiteren Strafzumessung\n\nzu erwägen. Das ist besonders dann erforderlich, wenn Regelstrafrahmen und verminderter Strafrahmen sich - wie hier -\nweitgehend überschneiden (vgl. BGHSt 16, 351; 17, 266; 26,\n311; BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 1981 - 1 StR 622/81 und\nvom 16. Januar 1980 - 3 StR 500/79).\n\n2. Zu Recht rügt die Revision auch die Wertung der Strafkammer, der Angeklagte habe als erster Veranlassung zu den\nwechselseitigen Beleidigungen gegeben. Zutreffend weist\nsie ferner darauf hin, daß die die Tat auslösenden Beleidigungen\nhier selbst dann nicht völlig unberücksichtigt bleiben\ndurften, wenn der Angeklagte sie durch eigenes schuldhaftes\nVerhalten ausgelöst haben sollte,\n\n-6 -\n\n3. Fehlerhaft ist es schließlich, daß die Strafkammer dem Angeklagten straferschwerend ein \"massives\nVorgehen\" anlastet, weil er bei dem Angriff eine besonders gefährliche Munitionsart verwendete. Das Angriffsmittel konnte im vorliegenden Falle nur für das\nOpfer der vorsätzlichen Tötung des Angeklagten gefährlich werden. In der strafschärfenden Berücksichtigung\ndieses Umstandes bei der Verurteilung wegen vollendeter\nTötung liegt deshalb ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB\n(vgl. BGH, Beschluß vom 16. September 1980 - 2 StR\n496/80).\n\nMüller Meyer Maier\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-18/2-str-549-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-18/2-str-549-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:08.843272+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-11-18/2-str-549-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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