{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-11-02","aktenzeichen":"2 StR 543/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"E05\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 543/83 URTEIL\n/ ‚N. 8 in der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Gebrauchtwagenhändler Jairu Sandro R\nG EEE aus BEE (Kolumbien),\neboren am WM. 1954 in Su\n(Kolumbien), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Studenten und Verkäufer Augusto A sTTSTT\nRa aus BER (Kolumbien), dort geboren\nam WB. 1955, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n- 2 -\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 2. November 1983, an der teilgenommen\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB, Maier\nTheune\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwältin MB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof mu\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt iS au: HEHE\n\nals Verteidiger des Angeklagten\nAUEEEEEE. Rodiliin\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nwird das Urteil des Landgerichts Frank-\n\nfurt am Main vom 28. Januar 1983 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n- 3.\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkamner\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen\n- AGB Rei zu ürei Jahren und drei Monaten,\nRn CB zu drei Jahren - verurteilt und mitgeführtes Rauschgift sowie den zur Beförderung benutzten\nKoffer eingezogen. Die Staatsanwaltschaft beanstandet\nmit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten\nRevision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils zu Ungunsten\nund gemäß § 301 StPO auch zu Gunsten der Angeklagten.\n\nNach den Feststellungen hatte ein nur mit Namen\n\"EEE\" bekannter Mann den Angeklagten vorgeschlagen,\ngegen Belohnung - für Re CB in Höhne von 2.000\nDollar, für Age Reis in unbekannter Höhe - einen\nKoffer mit darin verborgenem Kokain auf dem Luftwege von\nBogota über Frankfurt am Main nach Brüssel zu transportieren und dort einer Kontaktperson zu übergeben. Beide Angeklagte gingen auf den Vorschlag ein, kauften gleichzeitig von eigenem Geld Flugscheine und gaben den\nKoffer mit 856,4 g Kokain - Gehalt an Kokainhydrochlorid 97% - als Fluggepäck auf. Während des Zwischen-\n\naufenthalts in Frankfurt am Main entdeckten die Zollbehörden das Rauschgift und nahmen die Angeklagten\nfest.\n\nH\n\n„u.\n\nI. Nach § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs, 1\nSatz 3, § 29 Abs. 1 (§ 30 Abs. 1 Nr. 4) BtMG erfüllt\nden Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln,\nwer diese so in das Inland verbringt, daß sie ihm (oder\neinem Dritten) dort \"tatsächlich zur Verfügung\" stehen.\nBei dem Flugreisenden, der das Rauschgift in seinem\nFluggepäck untergebracht hat, ist diese Voraussetzung\nim Falle einer Zwischenlandung im Inland während des\nZwischenaufenthalts regelmäßig gegeben, da er das Gepäck\nim allgemeinen auf Verlangen ohne weiteres erhalten\nkann (BGHSt 31, 374 = BGH NJW 1983, 1985).\n\nAllerdings ergeben die Urteilsfeststellungen nicht,\ndaß die Angeklagten den Tatbestand der Einfuhr vollendet\nhaben. Vielmehr ist möglich, daß, selbst wenn sie\n\nden Koffer herausverlangt hätten, zunächst ebenfalls\n\ndie zollamtliche Kontrolle vorgenommen und das Rauschgift entdeckt worden wäre,\n\nJedoch liegt versuchte Einfuhr vor, wenn der Flugreisende die Möglichkeit, sich während eines Zwischenaufenthalts das Fluggepäck herausgeben zu lassen, kennt\n\nund billigend in Kauf nimmt, was regelmäßig der Fall\nist (BGH aa0).\n\nDie Strafkammer hat den Sachverhalt unter diesem\nGesichtspunkt nicht geprüft. Dieser Fehler kann die\nAngeklagten ungerechtfertigt begünstigt haben.\n\nII. Die gemäß § 301 StPO gebotene Prüfung des Urteils deckt auch Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf,\n\nIF\n\na) Die Strafkammer hat die Erklärungen des Ange-\n\nklagten Aggn rom insgesamt als unglaubhaft be.\n\nzeichnet (UA S, 13, 14). Im Gegensatz dazu hat sie auf\nGrund seiner Aussagen als feststehend erachtet, \"daß\n\ner erst nach dem Kauf der Flugscheine gemerkt haben\nwill, daß er gar keinen für die Reise nach Europa\n8eeigneten Koffer habe\", sowie daß er zuvor mit Re\nEB auch keine anderen Umstände erörtert habe,\ndie diesem als Ausgangspunkt für die Planung eines\n\nb) Zu Gunsten des Angeklagten An Reue\n\nhat das Gericht als wahr unterstellt, er habe beim\nKauf des Flugscheins erklärt, nach London reisen zu\nwollen (UA S, 18), Diesen Umstand hat es bei der Er-\n\n-6 -\n\nangestellten Erwägungen (\"Es hätte dem Angeklagten\ndeshalb klar sein müssen, ...\") lassen besorgen,\ndaß das Gericht den Gedanken an die für die Ausdehnung\nder Reise erforderlichen Kosten zum Nachteil des Angeklagten mitverwertet hat bei der Schlußfolgerung,\n\ndie Europareise habe nicht Urlaubszwecken gedient.\n\nDer Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen,\ndaß diese aufgezeigten Rechtsfehler die Urteilsfeststellungen zu der Frage, wie der Angeklagte AgiiEB\nRe mit dem Rauschgifttransport in Verbindung gekommen ist und welche Funktion er dabei ausgeübt hat,\nzu Ungunsten dieses Angeklagten beeinflußt haben.\n\n2. a) Die Unsicherheit über den Tatbeitrag des\nAngeklagten Ag Rei berührt zugleich die\nFeststellungen zum Tatbeitrag des Angeklagten Re\nCO. E53 kann auch nicht ausgeschlossen werden,\ndaß eine fehlerfreie Beweiswürdigung zu einem für\ndiesen Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt\nhätte.\n\nb) Ein weiterer Rechtsfehler liegt in den Ausführungen der Strafkammer zur Gewinnerwartung dieses\nAngeklagten. Sie hat die ihm in Aussicht gestellten\n2.000 US-Dollar als \"Belohnung\" bezeichnet (UA S. 22,\n27). Das wäre nur dann gerechtfertigt, wenn ihm\n- entsprechend seiner zweiten und dritten Einlassung -\nüberdies der Flug von vornherein bezahlt oder jedenfalls die nachträgliche Erstattung der Flugkosten zugesagt worden wäre, Die Feststellungen ergeben, daß\nder Angeklagte den Flugschein mit eigenem Geld bezahlt\nhat, sie enthalten keinen Hinweis auf eine Erstattungs-\n\n- 7-\n\nzusage. Auf dieser Grundlage ist zugunsten des Angeklagten anzunehmen, daß mit den 2.000 US-Dollar auch\ndie Reisekosten abgegolten sein sollten. Ob sich die\nStrafkammer bei ihren Hinweisen auf die \"Belohnung!\"\ndessen bewußt war, ist - zumal angesichts des von\nihr an anderer Stelle mitgeteilten Einlassung des\nAngeklagten - nicht erkennbar,\n\n3. Damit ist das Urteil auch zu Gunsten beider\nAngeklagter in vollem Umfang aufzuheben. In der neuen\nHauptverhandlung empfiehlt sich die Erörterung, inwieweit die Angeklagten von Art und Menge des transportierten Rauschgifts Kenntnis hatten (vgl. BGH, Beschluß\nvom 1. Juni 1983 - 3 StR 163/83).\n\nMüller Meyer Maier\nTheune Gollwitzer\n\n%","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-02/2-str-543-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-02/2-str-543-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:08.093046+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-11-02/2-str-543-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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